Gesetz ueber die Verjaehrung von deutschen
Auslandsschulden und aehnlichen Schulden
AuslSchuldVerjG
vom 19.12.1956
"Gesetz ueber die Verjaehrung von deutschen Auslandsschulden und aehnlichen Schulden
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-5, veroeffentlichten
bereinigten Fassung, das durch Artikel 9 Abs. 6 des Gesetzes vom 23. November 2007
(BGBl. I S. 2631) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 9 Abs. 6 G v. 23.11.2007 I 2631
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964
§ 1
(1) Ist zur Erfuellung eines beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden,
noch nicht verjaehrten Anspruchs eine devisenrechtliche Sondergenehmigung oder
eine Sondergenehmigung nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe f der Gesetze Nr. 52 der
Militaerregierungen erforderlich, so verjaehrt der Anspruch nicht vor dem Ablauf von
achtzehn Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Ist die Regelung einer Schuld nach Massgabe des Abkommens vom 27. Februar 1953 ueber
deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331) erst moeglich, nachdem eine in
diesem Schuldenabkommen vorgesehene zwischenstaatliche Vereinbarung getroffen oder
ein darin vorgesehenes Bundesgesetz erlassen ist, so verjaehren die beim Inkrafttreten
des vorliegenden Gesetzes noch nicht verjaehrten Ansprueche aus einer solchen Schuld
nicht vor dem Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Inkrafttreten der vorgesehenen
zwischenstaatlichen Vereinbarung oder des vorgesehenen Bundesgesetzes.
(3) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht verjaehrte Ansprueche aus einer in den
Abschnitten A oder B der Anlage I oder in Anlage II des Schuldenabkommens bezeichneten
verbrieften Schuld verjaehren nicht vor dem Ende der Frist, binnen deren der Glaeubiger
sich fuer die Annahme des Regelungsangebots entscheiden kann (Anlage I Nr. 8 Buchstabe
b, Artikel 15 Abs. 2 Buchstabe b des Schuldenabkommens). Dies gilt auch, wenn das
Schuldenabkommen erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Schuld anwendbar
wird.
Fussnote
§§ 1 u. 2: Gelten nicht im Saarland gem. § 2 I Nr. 12 G v. 30.6.1959 101-3
§ 2
Ist zur Vornahme einer Rechtshandlung oder zur Erfuellung eines Anspruchs, fuer
dessen Geltendmachung die Vornahme einer Rechtshandlung binnen einer Ausschlussfrist
Voraussetzung ist, eine der in § 1 bezeichneten Sondergenehmigungen erforderlich, so
gilt fuer den Ablauf einer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen
Ausschlussfrist zur Vornahme dieser Rechtshandlung § 1 entsprechend.
Fussnote
§§ 1 u. 2: Gelten nicht im Saarland gem. § 2 I Nr. 12 G v. 30.6.1959 101-3
§ 3
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Bei der Festsetzung eines Regelungsangebots (Artikel 3 Buchstabe g des
Schuldenabkommens) gilt die Verjaehrung der Ansprueche aus dem Schuldverhaeltnis vom 1.
Juni 1933 bis zum Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Zeitpunkt als gehemmt, in dem
das Schuldenabkommen und dessen in Betracht kommende Anlage auf die Schuld anwendbar
wird.
§ 4
(1) Nimmt der Glaeubiger ein Regelungsangebot an oder gibt er sein Einverstaendnis mit
der Regelung einer Schuld (Artikel 15 des Schuldenabkommens), so gilt die Verjaehrung
der Ansprueche aus dem Schuldverhaeltnis waehrend des in § 3 bezeichneten Zeitraums als
gehemmt; mit diesen Zeitpunkten beginnt fuer die noch nicht verjaehrten Ansprueche aus dem
Schuldverhaeltnis eine neue Verjaehrung.
(2) Nimmt der Glaeubiger ein Regelungsangebot fuer eine in den Abschnitten A oder B der
Anlage I oder in Anlage II des Schuldenabkommens bezeichnete verbriefte Schuld vor dem
Ende der Frist an, binnen deren er sich fuer die Annahme entscheiden kann (Anlage I Nr.
8 Buchstabe b, Artikel 15 Abs. 2 Buchstabe b des Schuldenabkommens), so gelten auch
diejenigen Ansprueche aus dem Schuldverhaeltnis als nicht verjaehrt, die nach dem in § 3
bezeichneten Zeitraum verjaehrt waeren.
§ 5
Die Bestimmungen der §§ 3 und 4 sind auf Ausschlussfristen fuer die Geltendmachung von
Anspruechen aus dem Schuldverhaeltnis entsprechend anzuwenden.
§ 6
Die Bestimmungen der §§ 3 bis 5 sind von deutschen Gerichten auch dann anzuwenden, wenn
das Schuldverhaeltnis seinem Inhalt nach auslaendischem Recht unterliegt.
§ 7
(1) Ausschlussfrist im Sinne dieses Gesetzes ist jede Frist, mit deren Ablauf
ein Vermoegensrecht oder die Befugnis zur Vornahme einer Rechtshandlung in
Vermoegensangelegenheiten erlischt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Frist
durch deutsches oder auslaendisches Gesetz, durch Anordnung eines Gerichts, einer
Schiedsinstanz oder einer Verwaltungsbehoerde oder durch Vertrag oder eine andere
Rechtshandlung bestimmt ist und ob die durch sie betroffenen Rechte auf Privatrecht
oder oeffentlichem Recht beruhen.
(2) Ausschlussfristen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht
1. Verjaehrungsfristen;
2. Fristen fuer die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen eines Gerichts,
einer Schiedsinstanz oder einer Verwaltungsbehoerde;
3. (weggefallen)
4. Fristen, die im Verfahren zur Bereinigung von Wertpapieren zu wahren sind, oder
Fristen fuer den Antrag auf Ausstellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung;
5. die Frist zur Anmeldung der Ansprueche nach § 1 des Gesetzes ueber den Aufruf der
Glaeubiger der I.G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung vom 27. Mai
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 569).
§ 8
Unberuehrt bleiben die Vorschriften internationaler Vertraege und anderer Gesetze, nach
denen Ansprueche erst spaeter verjaehren oder Ausschlussfristen erst spaeter ablaufen als
in den in diesem Gesetz bezeichneten Zeitpunkten. Unberuehrt bleibt insbesondere eine
Hemmung der Verjaehrung, die dadurch bewirkt wird, dass eine Reichsmarkverbindlichkeit
nicht auf Deutsche Mark umgestellt worden ist oder dass ein Anspruch wegen noch
ausstehender bundesgesetzlicher Regelung oder nur deswegen nicht geltend gemacht werden
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kann, weil in Artikel 5 des Schuldenabkommens eine Pruefung der Forderungen oder die
Regelung der Schulden zurueckgestellt worden ist.
§ 9
(1) Ein Leistungsverbot nach § 12 des Ausfuehrungsgesetzes zum Abkommen ueber deutsche
Auslandsschulden vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003) bewirkt keine Hemmung
der Verjaehrung des Anspruchs oder des Laufs von Ausschlussfristen.
(2) Fordert der Berechtigte nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Verpflichteten
unter bestimmter Angabe des Betrags und des Grundes des Anspruchs, der von einem
solchen Leistungsverbot betroffen wird, schriftlich zu einer Erklaerung darueber auf,
ob er den Anspruch anerkennt, und geht diese Aufforderung dem Verpflichteten zu,
bevor der Anspruch verjaehrt ist oder die Ausschlussfristen abgelaufen sind, so werden
die Verjaehrung des Anspruchs mit Einschluss der Ansprueche auf die erst spaeter faellig
werdenden Nebenleistungen und der Lauf der Ausschlussfristen nicht vor dem Ablauf von
achtzehn Monaten nach dem Wegfall des Leistungsverbots vollendet. Das gleiche gilt,
soweit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Verjaehrung eines solchen Anspruchs
unterbrochen wird. Konnte der Berechtigte die Person des Verpflichteten oder dessen
Aufenthalt bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig
ermitteln, so gilt Satz 1 auch, wenn die Aufforderung dem Verpflichteten erst binnen
achtzehn Monaten nach Wegfall dieser Hindernisse zugeht.
§ 10
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des zweiten Kalendermonats nach seiner Verkuendung in
Kraft.
(2) Auf den Zeitraum nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind
1. § 3, § 4 Abs. 2 des Gesetzes ueber den Ablauf der durch Kriegs- oder
Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl.
S. 821) und des entsprechenden Berliner Gesetzes vom 26. April 1951 (Gesetz- und
Verordnungsblatt fuer Berlin S. 333),
2. § 2 des Gesetzes zur Ergaenzung des Gesetzes ueber den Ablauf der durch Kriegs-
oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 30. Maerz 1951 (Bundesgesetzbl.
I S. 213) und des entsprechenden Berliner Gesetzes vom 3. Juli 1951 (Gesetz- und
Verordnungsblatt fuer Berlin S. 498),
3. Artikel 2 und 4 des Gesetzes Nr. 67 der Alliierten Hohen Kommission ueber Fristen,
die Auslaender betreffen (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission fuer Deutschland
S. 1310) sowie dessen Artikel 3, soweit er auf Artikel 2 verweist,
nur noch anzuwenden, wenn das Erfordernis der Sondergenehmigung vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes weggefallen ist. Diese Vorschriften sind jedoch, wenn und solange
der Anspruch nicht unter die zu regelnden Schulden (Artikel 4 des Schuldenabkommens)
faellt, wieder anzuwenden, sobald nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Berechtigte
den Verpflichteten unter bestimmter Angabe des Betrags und des Grundes des Anspruchs
schriftlich zu einer Erklaerung darueber auffordert, ob er den Anspruch anerkennt, und
diese Aufforderung dem Verpflichteten zugeht, bevor der Anspruch verjaehrt ist oder die
Ausschlussfristen abgelaufen sind; § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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§ 10 Abs. 2: Gilt nicht im Saarland gem. § 2 I Nr. 12 G v. 30.6.1959 101-3
§ 11
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
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