Gesetz ueber die Verfrachtung alkoholischer
Waren
AlkoVerfrG
vom 14.04.1926
"Gesetz ueber die Verfrachtung alkoholischer Waren in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1975 (BGBl. I S. 289)"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.1975 I 289
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1975
§ 1
(1) Alkoholische Waren im Sinne dieses Gesetzes sind Alkohol (Weingeist) und
alkoholhaltige Fluessigkeiten, die zum Genuss oder zur Herstellung von Getraenken geeignet
sind. Alkoholische Waren sind auch Weine, weinaehnliche und weinhaltige Getraenke,
Arzneiweine, Schaumweine und schaumweinaehnliche Getraenke, wenn ihr Alkoholgehalt 180 g
in einem Liter oder 22 Raumhundertteile ueberschreitet. Bier und aehnliche Getraenke mit
einem Alkoholgehalt von weniger als 12 Raumhundertteilen, auch wirksam (vollstaendig)
vergaellter Spiritus und Lacke gelten nicht als alkoholische Waren.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anwendbar auf alkoholische Waren,
die einen Teil des Mund- und Schiffsvorrats des sie befoerdernden Schiffes bilden oder
Fahrgaesten oder Mitgliedern der Schiffsbesatzung gehoeren, wenn diese Waren die fuer die
Reise erforderliche Menge nicht ueberschreiten und bei der Einreise in einen der in § 3
genannten Staaten nach dessen Zollvorschriften angemeldet werden.
§ 2
(1) Schiffen von weniger als 100 Registertonnen Nettoraumgehalt ist die Befoerderung
alkoholischer Waren, insbesondere die Ausfuhr oder das sonstige Verbringen aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes, verboten.
(2) Diese Vorschrift gilt nicht fuer mechanisch angetriebene Schiffe in regelmaessiger
Linienfahrt und fuer die Befoerderung auf Binnengewaessern.
§ 3
Schiffe von geringerem als 500 Registertonnen Nettoraumgehalt, die einem Staat
angehoeren, der dem Abkommen zur Bekaempfung des Alkoholschmuggels vom 19. August
1925 beigetreten ist, duerfen alkoholische Waren nur ausfuehren oder sonst aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, wenn sie im Besitz einer schriftlichen
amtlichen Genehmigung der zustaendigen Behoerde des Heimatlandes sind.
§ 4
(1) Die in § 3 genannten Genehmigungen erteilt im Geltungsbereich dieses Gesetzes die
Hafenbehoerde des Heimathafens.
(2) Deutschen Schiffen darf diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn die
Ehrenhaftigkeit und Vertrauenswuerdigkeit des Reeders durch das Zeugnis einer in Sachen
des Handels und der Schiffahrt zustaendigen oeffentlichen oder privaten Stelle erwiesen
wird.
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(3) Die Genehmigung wird fuer die Dauer von 3 Jahren von dem Tage der Ausstellung ab
erteilt; sie erlischt, wenn das Schiff den Reeder wechselt.
§ 5
Die Ausreise der in § 3 bezeichneten Schiffe aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
darf nur erfolgen,
1.wenn offensichtlich kein Schmuggelhandel vorliegt,
2.wenn der Kapitaen des Schiffes, der Stellvertreter des Kapitaens oder der Ablader der
alkoholischen Waren schriftlich erklaert hat, dass die an Bord des Schiffes verladenen
alkoholischen Waren rechtmaessig ausgefuehrt oder sonst aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbracht und tatsaechlich am Bestimmungsort nach den dort gueltigen
Bestimmungen eingefuehrt werden sollen und
3.wenn die in § 6 vorgeschriebenen Nachweise ueber die fruehere Ausfuhr von alkoholischen
Waren gefuehrt sind.
§ 6
(1) Mit der in den §§ 3 und 4 genannten schriftlichen amtlichen Genehmigung ist ein
Anhang durchnumerierter freier Blaetter fest zu verbinden und darin die jedesmalige
Menge, Art und Bestimmung der alkoholischen Waren, die auf den in § 3 erwaehnten
Schiffen ausgefuehrt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden
sollen, zu verzeichnen. Dies Verzeichnis hat der Kapitaen oder der Stellvertreter des
Kapitaens zu unterschreiben und die Hafenbehoerde des Ausgangshafens abzustempeln.
(2) Der Kapitaen oder der Stellvertreter des Kapitaens hat dafuer zu sorgen, dass die
zustaendigen Behoerden im Bestimmungshafen ebenfalls auf dem Anhang unter Beidruck eines
Stempels bescheinigen, dass die Waren ordnungsmaessig geloescht worden sind.
(3) Wenn in einem Loeschhafen diese Bescheinigung der zustaendigen Behoerden nicht zu
erhalten ist, darf der in Absatz 2 geforderte Nachweis in anderer ausreichender Weise
gefuehrt werden.
(4) Kann der Kapitaen oder der Stellvertreter des Kapitaens infolge von Havarien oder
aus anderen stichhaltigen Gruenden den ordnungsmaessigen Nachweis nicht fuehren, so hat er
diese Hinderungsgruende nachzuweisen.
§ 7
Die zur Durchfuehrung der §§ 2 bis 6 erforderlichen Massnahmen sind von den Regierungen
der Kuestenlaender zu treffen. Die Zollverwaltung ist in dem durch die jeweiligen
Verhaeltnisse gebotenen Umfang zu beteiligen.
§ 8
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Kapitaen oder Stellvertreter des Kapitaens
1.entgegen § 2 alkoholische Waren befoerdert, ausfuehrt oder sonst aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder
2.entgegen § 3 ohne schriftliche Genehmigung der zustaendigen Behoerde oder entgegen § 5
Nr. 2 ohne schriftliche Erklaerung einer dort bezeichneten Person alkoholische Waren
ausfuehrt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit koennen in den
Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbusse bis zu 10.000 Deutsche Mark, in den
Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbusse bis zu 5.000 Deutsche Mark geahndet
werden.
(3) Alkoholische Waren, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, koennen eingezogen
werden. § 23 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
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(4) In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wird.
§ 9
Im Falle nachgewiesenen Missbrauchs kann die in § 3 erwaehnte Genehmigung deutschen
Schiffen durch die Hafenbehoerde, die sie erteilt hat, wieder entzogen werden.
§ 10
Dieses Gesetz tritt 30 Tage nach der Hinterlegung der deutschen Ratifikationsurkunde
des in § 3 genannten Abkommens in Kraft.
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