Gesetz ueber die Verbaende der gesetzlichen
Krankenkassen und der Ersatzkassen
KKVerbdG
vom 17.08.1955
"Gesetz ueber die Verbaende der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-23, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) geaendert
worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch G v. 20.12.1988 I 2477
Fussnote
Ueberschrift: Art. 1 gilt gem. d. am 1.1.1959 in Kraft getretenen saarlaendischen G v.
18.6.1958 ABl. S. 1241 mit Abweichungen u. gem. d. am 1.4.1960 in Kraft getretenen
OrganisationsG Saar 827-11 uneingeschraenkt im Saarland; im uebrigen gilt d. Gesetz nicht
im Saarland
Textnachweis Geltung ab: 1.10.1972
Art 1 u. 2
Art 3
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 1
(1) Die Vereinigung der Verbaende der Ortskrankenkassen e.V., der Bundesverband der
Landkrankenkassen, der Hauptverband der Betriebskrankenkassen und der Bundesverband der
Innungskrankenkassen werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Bundesverbaende im Sinne
des § 414 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung.
(2)
§ 2
(1) Die bezirklichen Zusammenschluesse der Krankenkassen mit Ausnahme der Verbaende
nach § 406 der Reichsversicherungsordnung werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
Landesverbaende im Sinne des § 414 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung. Sie gehoeren
als Mitglieder dem Bundesverband (§ 1 Abs. 1) an.
(2) Bezirkliche Zusammenschluesse im Sinne des Absatzes 1, deren Grenzen von denjenigen
abweichen, die in § 414 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung bestimmt sind,
bestehen als Landesverbaende bis zur Hoechstdauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes fort. Ueber diesen Zeitpunkt hinaus kann die bisherige Abgrenzung
nur fortbestehen, wenn die fuer die Sozialversicherung zustaendigen obersten
Verwaltungsbehoerden der beteiligten Laender oder des Landes den entsprechenden
Beschluessen der Organe zustimmen (§ 414 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung).
(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Bezirke der Landesverbaende den
Landesgrenzen oder den geaenderten Verwaltungsgrenzen anpassen. Die Landesregierung kann
-1-
die Ermaechtigung auf die fuer die Sozialversicherung zustaendige oberste Landesbehoerde
uebertragen.
(4)
§ 3
-
§ 4
(1) Das vorhandene Eigentum an Grundstuecken, das nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1
der Verordnung vom 6. September 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 964) mit Wirkung vom
1. Oktober 1937 auf den Reichsverband der Ortskrankenkassen, Koerperschaft des
oeffentlichen Rechts, uebergegangen ist, geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf
den Landesverband ueber, der dem Unterverband des Reichsverbands der Ortskrankenkassen
e.V. entspricht, der vor dem Rechtsuebergang Eigentuemer des Grundstuecks war. Stimmen
die Bereiche des Unterverbands vor dem 1. Oktober 1937 und des Landesverbands
nach § 414 der Reichsversicherungsordnung nicht ueberein, so geht das Eigentum zu
Bruchteilen auf die Landesverbaende ueber, die fuer den Bereich des Unterverbands
gebildet werden. Die Hoehe des Eigentumsanteils des einzelnen Landesverbands bestimmt
sich in diesen Faellen nach dem Verhaeltnis der Durchschnittszahl der Versicherten im
Jahr 1937 bei den Krankenkassen, die dem Unterverband angehoert haben und jetzt dem
Landesverband angehoeren, zu der Durchschnittszahl der Versicherten im Jahr 1937 bei
allen Krankenkassen, die dem Unterverband angehoert haben.
(2) Das Eigentum an Grundstuecken, das nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung vom 6.
September 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 964) vom Reichsverband der Ortskrankenkassen
e.V. auf den Reichsverband der Ortskrankenkassen, Koerperschaft des oeffentlichen
Rechts, uebergegangen ist, sowie das Eigentum an Grundstuecken, das in der Zeit vom 1.
Oktober 1937 bis zum 8. Mai 1945 vom Reichsverband der Ortskrankenkassen, Koerperschaft
des oeffentlichen Rechts, durch Rechtsgeschaeft oder im Weg der Zwangsversteigerung
erworben worden ist, gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Bundesverband der
Ortskrankenkassen ueber.
(3) Fuer sonstige dingliche Rechte an Grundstuecken gelten die Absaetze 1 und 2
entsprechend.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten auch fuer Rechte, die durch Gesetz fuer unuebertragbar oder
nur auf Grund besonderer Vereinbarungen fuer uebertragbar erklaert sind.
(5) Das Eigentum an beweglichen Sachen des Reichsverbands der Ortskrankenkassen,
Koerperschaft des oeffentlichen Rechts, geht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
auf den Bundesverband der Ortskrankenkassen ueber; hat jedoch ein Landesverband
der Ortskrankenkassen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bewegliche Sachen des
Reichsverbands der Ortskrankenkassen, Koerperschaft des oeffentlichen Rechts, im Besitz,
so geht das Eigentum auf ihn ueber.
(6) Verfuegungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ueber die in den Absaetzen 1
bis 5 genannten Gegenstaende getroffen sind, bleiben wirksam. Sind Grundstuecke nach dem
8. Mai 1945 veraeussert worden, so steht der Kaufpreis demjenigen zu, auf den nach den
Absaetzen 1 und 2 das Eigentum an den Grundstuecken uebergehen wuerde.
§ 5
Sonstige Vermoegensrechte des Reichsverbands der Ortskrankenkassen, Koerperschaft
des oeffentlichen Rechts, gehen auf den Bundesverband der Ortskrankenkassen ueber.
Forderungen des Reichsverbands der Ortskrankenkassen, Koerperschaft des oeffentlichen
Rechts, gegen die Mitglieder erloeschen.
§ 6
Der Reichsverband der Ortskrankenkassen, Koerperschaft des oeffentlichen Rechts, wird
mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgeloest. Mit dem gleichen Zeitpunkt erlischt
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die Treuhandschaft ueber diejenigen Vermoegensrechte, die nach §§ 4 und 5 auf die
Landesverbaende und den Bundesverband der Ortskrankenkassen uebergehen.
§ 7
(1) Die Verbindlichkeiten des Reichsverbands der Ortskrankenkassen, Koerperschaft
des oeffentlichen Rechts, gehen mit Ausnahme der in Absatz 2 bezeichneten auf
den Bundesverband der Ortskrankenkassen ueber. Soweit das vom Bundesverband der
Ortskrankenkassen uebernommene Vermoegen zur Erfuellung der Verbindlichkeiten nicht
ausreicht, haben die Landesverbaende die erforderlichen Mittel anteilig aufzubringen.
Die Hoehe des Anteils des einzelnen Landesverbands bestimmt sich in diesem Fall nach
dem Verhaeltnis der letzten Jahresdurchschnittszahl der Versicherten der Krankenkassen
des Landesverbands zu der letzten Jahresdurchschnittszahl der Versicherten der
Krankenkassen aller Landesverbaende.
(2) Verbindlichkeiten, die mit einem Grundstueck oder dem Recht an einem solchen in
unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gehen auf den Verband ueber, auf den
das Grundstueck oder das Recht an einem solchen gemaess § 4 Abs. 1 und 3 uebergegangen ist.
(3) Durch den Schulduebergang werden, abgesehen von der Aenderung in der Person des
Schuldners, die Rechte des Glaeubigers, insbesondere seine Ansprueche gegen einen
Buergen, sowie seine Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer sonstigen
Sicherheit, nicht beruehrt; § 418 des Buergerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
§ 8
Streitigkeiten, die sich zwischen Rechtstraegern des oeffentlichen Rechts aus der
in §§ 4 bis 7 getroffenen Regelung der vermoegensrechtlichen Verhaeltnisse ergeben,
entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden
und zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen ernennt. Den Vorsitzenden bestimmt
der Bundesminister der Justiz. Fuer das Verfahren finden die Vorschriften der
Zivilprozessordnung entsprechend Anwendung.
§ 9
Soweit das Eigentum an einem Grundstueck nach § 4 uebergeht, genuegt zum Nachweis
des Uebergangs des Eigentums gegenueber dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der
Aufsichtsbehoerde. In den Faellen des § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Bescheinigung von den
Aufsichtsbehoerden der beteiligten Landesverbaende gemeinsam ausgestellt. Dies gilt fuer
sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.
§ 10
Gerichtsgebuehren und andere Abgaben, die aus Anlass und in Durchfuehrung der Vorschriften
der §§ 4 bis 9 entstehen, werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben ausser Ansatz.
§ 11
Der Reichsverband der Landkrankenkassen, Koerperschaft des oeffentlichen Rechts, der
Reichsverband der Innungskrankenkassen, Koerperschaft des oeffentlichen Rechts, und der
Reichsverband der Betriebskrankenkassen, Koerperschaft des oeffentlichen Rechts, werden
mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgeloest. Das Eigentum geht auf die entsprechenden
Landes- und Bundesverbaende ueber. §§ 4 bis 10 gelten entsprechend.
§ 12
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Treuhandverwaltung des Reichsverbands
der Ortskrankenkassen, Koerperschaft des oeffentlichen Rechts, in Koblenz hauptamtlich
Beschaeftigten treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Dienst des Bundesverbands
der Ortskrankenkassen in der gleichen Rechtsstellung ueber, die sie am 8. Mai 1945 beim
Reichsverband der Ortskrankenkassen, Koerperschaft des oeffentlichen Rechts, innegehabt
haben. Die bei der Treuhandverwaltung verbrachte Zeit gilt als im oeffentlichen Dienst
abgeleistet und ist als ruhegehaltsfaehige Dienstzeit zu beruecksichtigen.
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§ 13
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Art 4
Geltung im Land Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin mit folgenden Besonderheiten:
a) Die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin gehoert dem Bundesverband der
Ortskrankenkassen mit der Rechtsstellung eines Landesverbands an.
b)
Art 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkuendung folgenden Monats in Kraft.
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