Gesetz ueber die Unzulaessigkeit der
Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
LFzPfSchG
vom 17.03.1935
"Gesetz ueber die Unzulaessigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-12, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geaendert
worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 57 G v. 19.4.2006 I 866
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964
Eingangsformel
Die Reichsregierung hat zur Durchfuehrung des zweiten Abkommens zur Vereinheitlichung
des Luftprivatrechts vom 29. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. 1935 II S. 301) und zur
Erweiterung des Geltungsbereichs seiner Bestimmungen das folgende Gesetz beschlossen,
das hiermit verkuendet wird:
§ 1
Zur Vollziehung eines Arrestes duerfen nicht gepfaendet werden:
1. Luftfahrzeuge, die ausschliesslich staatlichen oder postalischen Zwecken dienen,
2. Luftfahrzeuge, die auf einer Fluglinie des oeffentlichen Verkehrs eingesetzt sind,
sowie die fuer den Liniendienst unentbehrlichen Ersatzluftfahrzeuge,
3. andere Luftfahrzeuge, die zur Befoerderung von Personen oder Guetern gegen Entgelt
verwendet werden und zum Abflug fuer eine solche Befoerderung fertig sind.
§ 2
(1) Das Verbot des § 1 steht der Pfaendung eines Luftfahrzeugs der im § 1 Nr. 3
bezeichneten Art nicht entgegen, wenn der Arrestanspruch waehrend der Reise, auf der
sich das Luftfahrzeug befindet, entstanden ist oder die Schuld fuer die bevorstehende
Reise eingegangen ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Antragsteller
glaubhaft zu machen.
(2) Die Pfaendung darf jedoch nur erfolgen, wenn sie im Arrestbefehl oder in einem
ergaenzenden Beschluss des Arrestgerichts fuer zulaessig erklaert ist.
§ 3
(1) Durch Hinterlegung einer den Betrag der Schuld und der Kosten deckenden Summe wird
die Vollziehung des Arrestes in Luftfahrzeuge gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag
auf sofortige Aufhebung des in ein Luftfahrzeug vollzogenen Arrestes berechtigt.
(2) Ist der Wert des Luftfahrzeugs niedriger als dieser Betrag, so genuegt die
Hinterlegung eines dem Wert des Luftfahrzeugs entsprechenden Betrags.
(3) Im uebrigen bewendet es bei der Vorschrift des § 923 der Zivilprozessordnung.
§ 4
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(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 gelten sinngemaess fuer einstweilige Verfuegungen,
durch die der Abflug eines Luftfahrzeugs gehindert wird.
(2) Ist dem Eigentuemer eines Luftfahrzeugs der Besitz an seinem Luftfahrzeug durch eine
unerlaubte Handlung entzogen worden, so werden der Erlass und die Vollziehung einer von
ihm beantragten, den Abflug des Luftfahrzeugs hindernden einstweiligen Verfuegung durch
dieses Gesetz nicht beschraenkt.
§ 5
Die in diesem Gesetz bestimmten Verguenstigungen geniessen Luftfahrzeuge aus Staaten,
fuer die das Inkrafttreten des Abkommens vom 29. Mai 1933 zur Vereinheitlichung von
Regeln ueber die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen (RGBl. 1935 II S. 301) im
Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden ist.
§ 6
(weggefallen)
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