Gesetz ueber die Umwandlung der
Deutschen Pfandbriefanstalt in eine
Aktiengesellschaft
PfandBrAUmwG
vom 20.12.1988
"Gesetz ueber die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft
vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2310)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 1.1989
§ 1 Umwandlung
Die Deutsche Pfandbriefanstalt kann in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden.
§ 2 Umwandlungsbeschluss
(1) Ueber die Umwandlung beschliesst die Hauptversammlung der Deutschen
Pfandbriefanstalt. Bei der Beschlussfassung muss mindestens die Haelfte der Stammeinlagen
vertreten sein. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der
vertretenen Stammeinlagen umfasst.
(2) Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Bundesministers der Finanzen.
§ 3 Gruender der Aktiengesellschaft
(1) Als Gruender der Aktiengesellschaft gelten die Anteilseigner der Deutschen
Pfandbriefanstalt. Sie uebernehmen das Grundkapital der Gesellschaft im Verhaeltnis ihrer
Stammeinlagen am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt.
(2) § 383 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 4 Satzungsfeststellung
Die Satzung der Aktiengesellschaft wird durch Beschluss der Hauptversammlung der
Deutschen Pfandbriefanstalt festgestellt. § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
§ 5 Gewaehrleistung fuer Altverpflichtungen
Der Bund gewaehrleistet die Erfuellung der Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft,
die zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem die Eintragung der Aktiengesellschaft in das
Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt. Die Glaeubiger
der Aktiengesellschaft koennen den Bund nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus dem
Vermoegen der Aktiengesellschaft nicht befriedigt werden koennen.
§ 6 Sonstige Uebergangsvorschriften
(1) Die Aktiengesellschaft unterliegt hinsichtlich der vor ihrer Eintragung in das
Handelsregister abgeschlossenen Geschaefte den fuer oeffentlich-rechtliche Kreditanstalten
geltenden bankrechtlichen Vorschriften; das Hypothekenbankgesetz ist vorbehaltlich
des Absatzes 2 insoweit nicht anzuwenden. Die §§ 5 bis 19 der Satzung der Deutschen
Pfandbriefanstalt in der vor der Eintragung der Aktiengesellschaft geltenden Fassung
sind auf die in Satz 1 genannten Geschaefte weiterhin anzuwenden. Die von der Deutschen
Pfandbriefanstalt uebernommenen Gewaehrleistungen gelten nach der Eintragung der
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Aktiengesellschaft weiterhin als Gewaehrleistungen einer inlaendischen Koerperschaft des
oeffentlichen Rechts.
(2) Die Aktiengesellschaft ist fuer einen Zeitraum von zehn Jahren nach ihrer Eintragung
in das Handelsregister nicht an die Umlaufgrenze nach § 7 des Hypothekenbankgesetzes
gebunden; das Erfordernis eines angemessenen haftenden Eigenkapitals nach § 10 des
Gesetzes ueber das Kreditwesen bleibt unberuehrt.
(3) Der Gesamtbetrag aller nach der Eintragung der Aktiengesellschaft in das
Handelsregister begruendeter, durch Hypotheken gesicherter Forderungen, die wegen
Ueberschreitung der ersten drei Fuenftel des Verkaufswertes des Grundstuecks (§ 12
Abs. 1 des Hypothekenbankgesetzes) nicht als Deckung fuer Schuldverschreibungen
benuetzt werden duerfen, darf fuenfzehn vom Hundert des Gesamtbetrages der vor der
Eintragung der Aktiengesellschaft gewaehrten hypothekarischen Beleihungen, die den
Erfordernissen der §§ 11, 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechen,
und der nach der Eintragung der Aktiengesellschaft gewaehrten hypothekarischen
Beleihungen nicht uebersteigen. Fuer einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Eintragung
der Aktiengesellschaft unterliegt die Annahme von Einlagen, Aufnahme von Darlehen
sowie die Ausgabe von nicht deckungspflichtigen Schuldverschreibungen auf den Inhaber
nicht der Grenze nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Hypothekenbankgesetzes. Die nach der
Eintragung der Aktiengesellschaft zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendeten
Hypotheken an Bauplaetzen sowie an solchen Neubauten, die noch nicht fertiggestellt
und ertragsfaehig sind, duerfen fuer einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Eintragung
der Aktiengesellschaft zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetrages aller vor und nach
der Eintragung der Aktiengesellschaft zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe benuetzten
Hypotheken sowie das Doppelte des haftenden Eigenkapitals nicht ueberschreiten.
(4) § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Hypothekenbankgesetzes ist auf die zum Zeitpunkt der
Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister bestehenden Beteiligungen an
anderen Unternehmen und an geschlossenen Immobilienfonds nicht anzuwenden.
(5) § 303 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes wird durch die vorlaeufige Uebernahme von
Aktien durch den Ausgleichsfonds nach § 3 Abs. 1 nicht beruehrt.
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§ 8 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
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