Gesetz ueber die Ueberfuehrung der
Anteilsrechte an der Volkswagenwerk
Gesellschaft mit beschraenkter Haftung in
private Hand
VWGmbHUeG
vom 21.07.1960
"Gesetz ueber die Ueberfuehrung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft
mit beschraenkter Haftung in private Hand in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 641-1-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2369) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 1 G v. 8.12.2008 I 2369
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 5. 8.1970
§ 1 Umwandlung in eine Aktiengesellschaft
(1) Die Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschraenkter Haftung ist unverzueglich in eine
Aktiengesellschaft umzuwandeln.
(2) Das Grundkapital ist unter Aufloesung eines Teils der Ruecklagen so festzusetzen, dass
die Ruecklagen in einem angemessenen Verhaeltnis zum Grundkapital stehen.
(3) Die Aktien der Gesellschaft duerfen nicht auf einen hoeheren Nennbetrag als
einhundert Deutsche Mark und nicht auf Namen lauten.
(4) Im uebrigen finden auf die Umwandlung der Gesellschaft die §§ 269 bis 276 des
Aktiengesetzes Anwendung.
§ 2 (weggefallen)
§ 3 Vertretung bei der Stimmrechtsausuebung
(1) Niemand darf das Stimmrecht im eigenen Namen fuer Aktien ausueben, die ihm nicht
gehoeren. Wer das Stimmrecht fuer Aktien ausuebt, die ihm nicht gehoeren, bedarf, sofern
er nicht gesetzlicher Vertreter des Aktionaers ist, einer schriftlichen Vollmacht des
Aktionaers. Die Vollmacht gilt nur jeweils fuer die naechste Hauptversammlung.
(2)
(3) Wer Aktionaere geschaeftsmaessig vertritt, darf das Stimmrecht auf Grund einer
Vollmacht nur ausueben, wenn der Aktionaer ihm gleichzeitig mit der Vollmacht schriftlich
Weisungen zu den einzelnen Gegenstaenden der Tagesordnung erteilt hat. Die Vollmacht
und Weisungen duerfen fruehestens mit den Mitteilungen nach § 128 des Aktiengesetzes
eingeholt werden.
(4) Die Vollmachtsurkunde muss den Namen, den Wohnort sowie den Betrag der Aktien
und der Stimmen des vertretenen Aktionaers enthalten. Der Vertreter hat die
Vollmachtsurkunden der von ihm vertretenen Aktionaere alphabetisch geordnet der
Gesellschaft vorzulegen. Die Vollmachtsurkunden sind in der Hauptversammlung
vor der ersten Abstimmung zur Einsicht fuer alle Teilnehmer auszulegen. In das
Teilnehmerverzeichnis (§ 129 des Aktiengesetzes) ist nur der Vertreter aufzunehmen;
er hat den Betrag und die Gattung der Aktien, die ihm nicht gehoeren, sowie die Zahl
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der von ihm vertretenen Stimmen zur Aufnahme in das Verzeichnis gesondert anzugeben.
Die Gesellschaft hat die Vollmachtsurkunden drei Jahre nach der Hauptversammlung
aufzubewahren; ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Anfechtung eines in der
Hauptversammlung gefassten Beschlusses rechtshaengig, so verlaengert sich die Frist, bis
ueber die Klage rechtskraeftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgueltig
erledigt hat. Jedem Aktionaer ist auf Verlangen Einsicht in die Urkunden zu gewaehren.
(5) Niemand darf in der Hauptversammlung das Stimmrecht fuer mehr als den fuenften Teil
des Grundkapitals ausueben.
§ 4 Verfassung der Gesellschaft
(1)
(2) Die Errichtung und die Verlegung von Produktionsstaetten beduerfen der Zustimmung des
Aufsichtsrats. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des
Aufsichtsrats.
(3) Beschluesse der Hauptversammlung, fuer die nach dem Aktiengesetz eine Mehrheit
erforderlich ist, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen
Grundkapitals umfasst, beduerfen einer Mehrheit von mehr als vier Fuenftel des bei der
Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals der Gesellschaft.
§§ 5 bis 12
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§ 13 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 14 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
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