Gesetz ueber die Tilgung von
Ausgleichsforderungen
AusglFoG 1965
vom 30.07.1965
"Gesetz ueber die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 30. Juli 1965 (BGBl. I S. 650),
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) geaendert
worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 12 G v. 28. 6.1990 I 1221
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 21. 3.1975
Ueberschrift: Gilt als am 6.8.1965 erlassen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 G 114-5
§ 1 Sachliche Geltung des Gesetzes
(1) Ausgleichsforderungen, Rentenausgleichsforderungen und Sonderausgleichsforderungen
(Ausgleichsforderungen), die in das Schuldbuch des Bundes oder eines Landes fuer
Geldinstitute, Versicherungsunternehmen oder Bausparkassen eingetragen sind oder noch
eingetragen werden, sind nach Massgabe dieses Gesetzes zu tilgen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht fuer Sonderausgleichsforderungen nach § 2 der
Fuenfundvierzigsten Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz und fuer
Ausgleichsforderungen, die der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundespost und der
Senatsverwaltung fuer das Post- und Fernmeldewesen Berlin gewaehrt worden sind.
§ 2 Tilgung
Vom 1. Januar 1956 an werden verzinsliche Ausgleichsforderungen halbjaehrlich mit 0,5
vom Hundert des gewaehrten Betrages zuzueglich der durch die fortschreitende Tilgung
ersparten Zinsen, unverzinsliche Ausgleichsforderungen halbjaehrlich mit 2 vom Hundert
des gewaehrten Betrages getilgt. Leistungen, die ein Schuldner vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes entsprechend dem Satz 1 zum Zwecke der Tilgung bewirkt hat, gelten als Tilgung
im Sinne dieses Gesetzes.
§ 3 Tilgungsleistungen
(1) Tilgungsleistungen auf unverzinsliche Ausgleichsforderungen sind am 30. Juni und
31. Dezember eines jeden Jahres, auf verzinsliche Ausgleichsforderungen mit Faelligkeit
der Zinszahlungen zu entrichten.
(2) Wird eine Ausgleichsforderung mit Zinsenlauf von einem nach dem 1. Januar 1956
liegenden Zeitpunkt an gewaehrt, so ist die erste Tilgungsleistung bei Ablauf des auf
die Gewaehrung folgenden Kalenderhalbjahres faellig. Sie ist so zu berechnen, als ob die
Ausgleichsforderung bereits mit Zinsenlauf vom 1. Januar 1956 an gewaehrt worden waere.
§ 4 Aenderung von Ausgleichsforderungen
(1) Tilgungsleistungen, die der Schuldner erst nach dem Zeitpunkt bewirkt, an dem sie
nach §§ 2 und 3 zu entrichten sind, sind von diesem Zeitpunkt an bis zur Zahlung mit
jaehrlich 5 vom Hundert zu verzinsen. Fuer die Verzinsung der Ausgleichsforderung und die
Berechnung der Tilgungsleistungen nach § 2 gelten die nachgezahlten Betraege als in dem
Zeitpunkt geleistet, an dem sie nach § 3 haetten entrichtet werden muessen.
-1-
(2) Zuviel gezahlte Tilgungsleistungen sind vom Glaeubiger mit jaehrlich 5 vom Hundert
von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, zu dem sie entrichtet worden sind.
(3) Nachzuzahlende oder zu erstattende Tilgungsleistungen sind spaetestens mit
der Nachzahlung oder Erstattung von Zinsen auf die Ausgleichsforderung, bei einer
unverzinslichen Ausgleichsforderung unverzueglich zu bewirken.
§ 5 Abschlagszahlungen
Solange eine Ausgleichsforderung noch nicht gewaehrt ist, aber Abschlagszahlungen auf
die Zinsen geleistet werden, sind Abschlagszahlungen auf die Tilgung zu leisten. §§ 2
bis 4 gelten entsprechend.
§ 6 Kuendigung durch den Schuldner
Der Schuldner kann Ausgleichsforderungen ganz oder teilweise unter Einhaltung einer
Frist von sechs Monaten kuendigen; die Kuendigung kann auch durch Bekanntgabe im
Bundesanzeiger erfolgen.
§ 7 Erstattung von Zins- und Tilgungsleistungen
(1) Der Bund erstattet den Laendern die Aufwendungen, die sie nach dem 30. Juni 1959
fuer die Tilgung nach den §§ 2 bis 5 gemacht haben und machen werden, sowie 50 vom
Hundert der Aufwendungen, die sie nach dem 31. Dezember 1966 fuer die Verzinsung der
Ausgleichsforderungen machen werden.
(2) Aufwendungen sind die Betraege, um die die nachgewiesenen Ausgaben fuer die
Tilgung und Verzinsung die mit ihnen zusammenhaengenden Einnahmen uebersteigen. Von
den Ausgaben fuer die Tilgung sind 66 2/3 vom Hundert der Betraege abzusetzen, die
nach den Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens oder damit zusammenhaengenden
Vereinbarungen von den Geldinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen oder
von ihren frueheren Schuldnern an die Laender nach dem 30. Juni 1959 gezahlt worden sind
oder gezahlt werden. Dies gilt nicht fuer Zahlungen von Geldinstituten nach § 39 des
Umstellungsergaenzungsgesetzes. Ausgleichsforderungen, die nach den Vorschriften zur
Neuordnung des Geldwesens, den Vorschriften der D-Markbilanzgesetze oder den mit ihnen
zusammenhaengenden Vereinbarungen zurueckgewaehrt werden, erloeschen.
(3) Soweit ein Land eine Ausgleichsforderung nach dem 30. Juni 1959 zu einem hoeheren
Betrag tilgt, als es sie nach diesem Gesetz zu tilgen hat, erstattet der Bund bis zur
Aufloesung des Ankaufsfonds (§ 10 Abs. 2) diejenigen Betraege, die bei einer Tilgung nach
diesem Gesetz dem Land als Zins- und Tilgungsaufwendungen zu erstatten waeren.
(4) § 2 des Gesetzes zur Ueberleitung der Beteiligung des ehemaligen Landes Preussen
am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt auf den Bund vom 16. Dezember 1954
(Bundesgesetzbl. I S. 439) bleibt unberuehrt.
§ 8 Ankaufsfonds
(1) Der bei der Deutschen Bundesbank bestehende Fonds zum Ankauf von
Ausgleichsforderungen (Ankaufsfonds) ist eine rechtlich unselbstaendige Einrichtung der
Deutschen Bundesbank.
(2) Die dem Ankaufsfonds bisher zugefuehrten Ausgleichsforderungen und anderen Mittel
bleiben im Bestand des Fonds.
(3) Die Deutsche Bundesbank veroeffentlicht gleichzeitig mit dem Jahresabschluss einen
Bericht ueber den Stand des Ankaufsfonds.
§ 9 Verwendung der Mittel des Ankaufsfonds
(1) Mit Mitteln des Ankaufsfonds sollen Ausgleichsforderungen angekauft werden, deren
endgueltige Uebernahme geboten erscheint, um den Glaeubigern die Erfuellung faelliger
Verbindlichkeiten zu ermoeglichen.
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(2) Soweit die Mittel des Ankaufsfonds fuer die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke nicht
benoetigt werden, soll die Deutsche Bundesbank ankaufen:
1.
2. Auf den Namen von Zentralinstituten des Sparkassen- und des Genossenschaftssektors
eingetragene Ausgleichsforderungen angeschlossener Kreditinstitute, die auf Grund
einer nicht mehr der Berichtigung unterliegenden Rechnung gewaehrt worden sind und
die auf einen Betrag bis zu sechzigtausend Deutsche Mark lauten.
(3) Soweit die Mittel des Ankaufsfonds auch fuer den in Absatz 2 bezeichneten
Zweck nicht benoetigt werden, soll die Deutsche Bundesbank alle Glaeubiger
von Ausgleichsforderungen in Hoehe eines einheitlichen Hundertsatzes der
Ausgleichsforderungen befriedigen; Ausgleichsforderungen, die aufgrund einer nicht
mehr der Berichtigung unterliegenden Rechnung gewaehrt worden sind und die auf einen
Betrag bis zu sechzigtausend Deutsche Mark lauten, sollen dabei in voller Hoehe
uebernommen werden. Die Deutsche Bundesbank soll die Befriedigung mindestens einen
Monat vor der Zahlung im Bundesanzeiger ankuendigen. Die Befriedigung kann auch durch
Hinterlegung erfolgen. Soweit die Deutsche Bundesbank den Glaeubiger befriedigt, geht
die Ausgleichsforderung auf sie ueber.
(4) Die Deutsche Bundesbank soll Mittel des Ankaufsfonds fuer die in Absatz 2
bezeichneten Zwecke erst verwenden, nachdem der Bundesminister der Finanzen den
Grundsaetzen der beabsichtigten Verwendung zugestimmt hat.
§ 10 Aufloesung des Ankaufsfonds
(1) Hat der Schuldner eine Ausgleichsforderung zu einem hoeheren Betrag getilgt, als er
sie nach diesem Gesetz unter Beruecksichtigung des vorzeitigen Erloeschens nach Absatz 2
zu tilgen gehabt haette, so ist ihm der Mehrbetrag aus den Mitteln des Ankaufsfonds zu
erstatten, sobald der Ankaufsfonds alle noch bestehenden Ausgleichsforderungen umfasst.
(2) Nach Erfuellung der sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtungen wird der
Ankaufsfonds aufgeloest. Mit der Aufloesung des Ankaufsfonds erloeschen die zu seinem
Bestand gehoerenden Ausgleichsforderungen.
(3) Die im Zeitpunkt der Aufloesung noch vorhandenen sonstigen Mittel des Ankaufsfonds
sind an den Bund abzufuehren. Im Zeitpunkt der Aufloesung noch nicht faellige Zinsen auf
angekaufte Ausgleichsforderungen sind nicht zu entrichten.
§ 11 Sonderregelung fuer Berlin
(1)
(2) Die Verpflichtungen des Landes Berlin aus Ausgleichsforderungen, die der Deutschen
Bundesbank nach § 15 Abs. 2 des Zweiten Umstellungsergaenzungsgesetzes vom 23. Maerz 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 285) in Verbindung mit § 38 Abs. 2 des Gesetzes ueber die Deutsche
Bundesbank vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 745) zustehen, gehen mit Wirkung vom
1. Januar 1965 auf den Bund ueber.
§ 12 Gesetz ueber die Deutsche Bundesbank
Wo im Gesetz ueber die Deutsche Bundesbank auf Vorschriften des Gesetzes ueber
die Tilgung von Ausgleichsforderungen verwiesen wird, treten an deren Stelle die
entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 13 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 14 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
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