Gesetz ueber die Statistik der
Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte
PrHaushStatG

vom  11.01.1961



"Gesetz ueber die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-6, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Maerz 1980 (BGBl. I S. 294) geaendert
worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 10 G v. 14.3.1980 I 294

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 21.3.1980

§ 1
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden bei privaten Haushalten folgende
repraesentative Erhebungen ueber Wirtschaftsrechnungen als Bundesstatistik durchgefuehrt:
1. monatliche Erhebungen bei Haushalten von Arbeitnehmern, Pensions-, Fuersorge- und
   Rentenempfaengern;
2. Erhebungen, die sich jeweils auf ein Jahr beziehen, bei Haushalten aller
   Bevoelkerungskreise. Diese Erhebungen sind, beginnend im Jahre 1983, in fuenfjaehrigem
   Abstand zu wiederholen; die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
   mit Zustimmung des Bundesrates den fuenfjaehrigen Abstand um ein Jahr zu verkuerzen
   oder zu verlaengern, falls dies zur Verbesserung des Erkenntniswerts der Statistik
   oder zur rationellen Gestaltung des Arbeitsablaufs erforderlich ist.

§ 2
(1) Die Erhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestaende:
1. die Einnahmen der Haushalte nach Quellen;
2. die Verwendung der Einnahmen fuer
   a) den privaten Verbrauch (nach Art, Menge und Betrag),
   b) Steuern und Abgaben,
   c) Beitraege zur Sozialversicherung und zu privaten Versicherungen, soweit sie nicht
      unter Buchstabe e fallen,
   d) Rueckzahlung von Schulden,
   e) Vermoegensbildung,
   f) sonstige Zwecke.


(2) Ausser den in Absatz 1 bezeichneten Tatbestaenden erfassen die Erhebungen Angaben
ueber die Zusammensetzung der Haushalte und ihre wirtschaftlichen und sozialen
Verhaeltnisse sowie ueber die Ausruestung der Haushalte mit technischen Gebrauchsguetern,
soweit diese Angaben fuer die statistische Zuordnung der Haushalte und fuer die
Darstellung der Ergebnisse erforderlich sind.

§ 3
(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf hoechstens 1.000*) Haushalte in
jedem Monat.
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(2) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 2 erstrecken sich auf hoechstens 0,3 vom Hundert aller
Haushalte.
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*)   Gemaess Art. 2 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. Maerz 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 3 Abs. 1:
     "(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf hoechstens 6.000 Haushalte, ab 1. Januar 1993 auf 2.000 Haushalte
     in jedem Monat."


§ 4
Die Erteilung der Auskunft durch die Haushalte zu den Erhebungen nach § 1 ist
freiwillig.

§ 5
Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 Nr. 2 obliegt dem Statistischen Bundesamt.

§ 6
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes.

§ 7
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.




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