Gesetz ueber die Staatsbank Berlin
SBkBG
vom 29.06.1990
"Gesetz ueber die Staatsbank Berlin vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 504), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3251) geaendert
worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 6 G v. 22.12.1997 I 3251
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990
Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. IV
Abschn. II Nr. 1 nach Massgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990
II 885, 1198 mWv 3.10.1990
§ 1
(1) Die Staatsbank Berlin (nachfolgend Bank genannt) ist Koerperschaft des oeffentlichen
Rechts und juristische Person.
(2) Die Bank hat ihren Sitz in Berlin. Sie ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu
unterhalten.
(3) Der Gewaehrtraeger der Bank ist die Deutsche Demokratische Republik. Sie haftet
fuer die Verbindlichkeiten der Bank unbeschraenkt. Die Glaeubiger der Bank koennen den
Gewaehrtraeger nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus dem Vermoegen der Bank nicht
befriedigt werden. Der Gewaehrtraeger stellt sicher, dass die Bank ihre Aufgaben erfuellen
kann (Anstaltslast).
(4) Das Grundkapital der Bank steht der Deutschen Demokratischen Republik zu. § 13
bleibt unberuehrt. Nach Herstellung der Einheit Deutschlands gilt fuer die Zuordnung des
Grundkapitals Artikel 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages.
(5) Die Bank ist Rechtsnachfolger der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik.
Die Bank tritt in die per 30.6.1990 bestehenden Vertraege der Staatsbank der Deutschen
Demokratischen Republik gegenueber Dritten ein.
§ 1a
(1) Forderungen der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik, die nach
dem Beschluss des Ministerrates Nr. 17/15/90 vom 8. Maerz 1990 in Verbindung mit dem
notariellen Einbringungsvertrag vom 21. Juni 1990 zwischen der Staatsbank der deutschen
Demokratischen Republik und der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg
unter HRB 34165 eingetragenen Deutschen Kreditbank Aktiengesellschaft auf die Deutsche
Kreditbank Aktiengesellschaft uebertragen werden sollten, sind mit Wirkung vom 1. April
1990 auf die Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft uebergegangen.
(2) Forderungen der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik, die nach
dem Beschluss des Ministerrates Nr. 17/15/90 vom 8. Maerz 1990 in Verbindung mit dem
notariellen Einbringungsvertrag vom 25. Juni 1990 zwischen der Staatsbank der Deutschen
Demokratischen Republik und der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg
unter HRB 34188 eingetragenen Berliner Stadtbank Aktiengesellschaft auf die Berliner
Stadtbank Aktiengesellschaft uebertragen werden sollten, sind mit Wirkung vom 1. Mai
1990 auf die Berliner Stadtbank Aktiengesellschaft uebergegangen.
-1-
(3) Laesst sich nicht feststellen, dass eine Forderung der Staatsbank der Deutschen
Demokratischen Republik nach Absatz 1 auf die Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft
oder nach Absatz 2 auf die Berliner Stadtbank Aktiengesellschaft uebertragen werden
oder bei der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik verbleiben sollte, gilt
die Forderung als zu den in den Absaetzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten auf diejenige
Vertragspartei uebergegangen oder bei ihr verblieben, die nach diesen Zeitpunkten die
Rechte aus der Forderung geltend gemacht hat.
(4) Stand die Forderung einem anderen Glaeubiger zu, kann dieser deren Uebertragung nach
den Vorschriften ueber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen.
(5) Die vorstehenden Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit ueber den Uebergang der
Forderung vor dem 1. Januar 1998 ein rechtskraeftiges Urteil ergangen oder eine wirksame
Vereinbarung mit dem Schuldner geschlossen worden ist.
§ 2
(1) Der Bank obliegt insbesondere:
1. die Wahrnehmung von Aufgaben aus dem Staatsvertrag ueber die Schaffung einer
Waehrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Bundesrepublik Deutschland.
Das betrifft vor allem
- die Fuehrung des Ausgleichsfonds und weitere ihr in diesem Zusammenhang durch die
Regierung uebertragene Aufgaben;
- die Verwaltung und Abwicklung der bis zur Waehrungsumstellung eingegangenen
Anlage- und Refinanzierungsbeziehungen der Staatsbank der Deutschen
Demokratischen Republik mit den Geschaeftsbanken;
-
2.
3. die Mitwirkung bei der Finanzierung von oeffentlichen Foerderungsmassnahmen zur
strukturpolitischen Entwicklung der Wirtschaft, der Verbesserung der Infrastruktur,
des Umweltschutzes, des sozialen Wohnungsbaus und anderer Foerderungsprogramme auf
dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik;
4.
5.
6. die Durchfuehrung von Aufgaben des Zahlungs- und Verrechnungsverkehrs von Geld- und
Kreditinstituten, insbesondere des Sparkassensektors,
ungeachtet der Vertragsfreiheit der Geschaeftspartner.
(2) Zur Erfuellung der Aufgaben kann die Bank alle ueblichen Bankgeschaefte durchfuehren,
insbesondere Depositen unterhalten, sich auf Geld- und Kapitalmaerkten refinanzieren
und Wertpapiergeschaefte durchfuehren. Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel fuer
die Durchfuehrung ihrer Aufgaben kann die Bank Schuldverschreibungen ausgeben und
Darlehen aufnehmen. Die Bank kann sich an anderen Geld- und Kreditinstituten und
wirtschaftlichen Unternehmen beteiligen. Sie ist zur Anlage von Muendelgeld geeignet.
§ 3
Die Geschaefte der Bank sind nach kaufmaennischen Grundsaetzen zu fuehren. Die Erzielung
von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschaeftsbetriebes.
§ 4
(1) Organe der Bank sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe regelt, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt, die Satzung.
§ 5
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(1) Der Vorstand fuehrt die Geschaefte der Bank.
(2) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und aussergerichtlich.
Vorstandsmitgliedern gegenueber wird die Bank durch den Verwaltungsratsvorsitzenden
vertreten.
(3) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und
weiteren ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden
vom Verwaltungsrat fuer hoechstens 5 Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung bzw.
vorzeitige Abberufung ist zulaessig.
§ 6
(1) Der Verwaltungsrat beschliesst die Richtlinien fuer die Geschaeftspolitik der Bank und
ueberwacht ihre Geschaeftsfuehrung.
(2) Der Verwaltungsrat der Bank besteht aus
1. dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, sie werden vom Ministerpraesidenten
bestellt;
2. fuenf Vertretern von wirtschaftlichen Unternehmen, die vom Ministerpraesidenten
auf Vorschlag von Wirtschaftsverbaenden, Industrie- und Handelskammern und
Handwerkskammern bestellt werden;
3. fuenf Vertretern der Landesregierungen; bis zu deren Bildung werden auf Vorschlag
der zustaendigen Regierungsbeauftragten der Bezirke fuenf Vertreter durch den
Ministerpraesidenten bestellt;
4. fuenf gewaehlten Vertretern der Belegschaft.
(3) Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates betraegt 3 Jahre.
(4) Der Verwaltungsrat fasst, soweit nichts anderes bestimmt ist, seine Beschluesse mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jedes Mitglied 1 Stimme hat. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfaehigkeit ist
die Anwesenheit von mindestens der Haelfte der Mitglieder erforderlich. Die Satzung
kann eine Beschlussfassung im Wege der schriftlichen Abstimmung oder auf eine andere
geeignete Art und Weise zulassen.
§ 7
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§ 8
(1) Die Satzung der Bank wird vom Vorstand aufgestellt, vom Verwaltungsrat beschlossen
und bedarf der Bestaetigung durch den Ministerrat.
(2) Aenderungen der Satzung koennen vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Haelfte aller Mitglieder
beschlossen werden. Sie beduerfen der Bestaetigung durch den Ministerrat.
§ 9
(1) Das Geschaeftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Bank ist verpflichtet, nach den fuer Kreditinstitute geltenden Bestimmungen
Jahresabschluesse und Lageberichte aufzustellen, pruefen zu lassen und bekanntzumachen.
(3) Der Verwaltungsrat bestimmt den Abschlusspruefer.
(4) Der Verwaltungsrat entscheidet ueber die Genehmigung des Jahresabschlusses innerhalb
der ersten 6 Monate nach Abschluss eines Geschaeftsjahres.
§ 10
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(1) Ueber die Bildung von Rueckstellungen entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag
des Vorstandes.
(2) Ueber die Bildung von Ruecklagen aus dem Jahresueberschuss und die weitere
Gewinnverwendung entscheidet der Minister der Finanzen auf Vorschlag des
Verwaltungsrates.
§ 11
Die Vorschriften ueber die Eintragung in das Handelsregister gelten nicht fuer die Bank.
§ 12
Der Minister der Finanzen nimmt die Staatsaufsicht ueber die Bank bei der Durchfuehrung
der ihr mit diesem Gesetz uebertragenen Aufgaben in Uebereinstimmung mit den Regelungen
des Staatsvertrages ueber die Schaffung einer Waehrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland wahr.
§ 13
(1) Der Minister der Finanzen kann zur Ausfuehrung des Artikels 23 Abs. 7 des
Einigungsvertrages durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesministers
der Finanzen bedarf, das Vermoegen der Bank als Ganzes ohne Abwicklung im Wege
der Gesamtrechtsnachfolge auf ein oeffentlich-rechtliches Kreditinstitut in der
Bundesrepublik Deutschland oder einen anderen Rechtstraeger (Rechtstraeger) oder Teile
des Vermoegens der Bank, jeweils als Gesamtheit, ggf. ohne Abwicklung auf einen oder
mehrere Rechtstraeger uebertragen. Bei Teiluebertragungen sind in der Verordnung oder
in einer ihren Bestandteil bildenden Anlage die jeweils auf jeden uebernehmenden
Rechtstraeger uebergehenden Gegenstaende und Verbindlichkeiten zu bezeichnen. Werden nach
der Verordnung Gegenstaende oder Verbindlichkeiten von einer Uebertragung nicht erfasst,
so ist dieser Teil des Vermoegens abzuwickeln.
(2) Vor dem Erlass der Verordnung sind die Leitungs- und Aufsichtsorgane der Bank und
der beteiligten Rechtstraeger zu hoeren.
(3) Die Uebertragung wird am Ende des Tages nach der Verkuendung der Verordnung im
Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik wirksam. Das Vermoegen der Bank
geht einschliesslich der Verbindlichkeiten, ggf. nach Massgabe der in der Verordnung
oder in ihrer Anlage festgelegten Aufteilung, auf den oder die in der Verordnung
bezeichneten Rechtstraeger ueber. § 613a des Buergerlichen Gesetzbuches gilt nicht. Bei
einer Uebertragung des gesamten Vermoegens erlischt die Bank. Auf Grund der Uebertragung
werden keine Steuern erhoben.
§ 13a
Nach Herstellung der Einheit Deutschlands tritt § 13 ausser Kraft; die Zustaendigkeiten
gemaess § 6 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3, §§ 8, 10 Abs. 2 und § 12 gehen auf den Bundesminister
der Finanzen ueber.
§ 14
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Schlussformel
Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am
neunundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunzig beschlossene Gesetz wird hiermit
verkuendet.
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