Gesetz ueber die Schiedsstellen in den
Gemeinden
SchiedsG

vom  13.09.1990



"Gesetz ueber die Schiedsstellen in den Gemeinden vom 13. September 1990 (GBl. DDR 1990
I S. 1527), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 77 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 4 Abs. 77 G v. 5.5.2004 I 718

Fussnote

Textnachweis ab: 3.10.1990


Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. III
Sachg. A Abschn. I Nr. 3 nach Massgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v.
23.9.1990 II 885, 1153 mWv 3.10.1990

Erster Abschnitt
Die Schiedsstelle

§ 1
(1) Zur Durchfuehrung des Schlichtungsverfahrens ueber streitige Rechtsangelegenheiten
richtet jede Gemeinde eine oder mehrere Schiedsstellen ein und unterhaelt sie. Kleine
Gemeinden koennen mit anderen Gemeinden eine gemeinsame Schiedsstelle bilden. Die
Schiedsstelle fuehrt einen auf die Gemeinde oder ihren Bereich hinweisenden Zusatz. Der
Bereich einer Schiedsstelle soll in der Regel nicht mehr als 10.000 Buerger umfassen.
Gemeindefreie Gebiete koennen dem Bereich einer Schiedsstelle zugeordnet werden.

(2) Die Gemeinden erfuellen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen
Wirkungskreis.

(3) Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehoerigen Staedte und Gemeinden,
die kreisfreien Staedte sowie die Stadtbezirke von Berlin.

§ 2
(1) Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von Schiedspersonen wahrgenommen. Die
Schiedsperson ist ehrenamtlich taetig.

(2) Jede Schiedsstelle ist mit einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern zu besetzen.

§ 3
(1) Die Schiedsperson muss nach ihrer Persoenlichkeit und ihren Faehigkeiten fuer das Amt
geeignet sein. Sie muss das Wahlrecht besitzen.

(2) In das Amt soll nicht berufen werden,
- wer nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,
- wer nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt.

§ 4
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(1) Die Schiedsperson wird als Vorsitzender oder Stellvertreter einer Schiedsstelle von
der Gemeindevertretung auf fuenf Jahre gewaehlt.

(2) Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn die Schiedsstelle aufgeloest wird.

§ 5
(1) Die gewaehlte Schiedsperson bedarf der Bestaetigung durch den Direktor des
Kreisgerichts, in dessen Bereich die Schiedsstelle ihren Sitz hat.

(2) Der Direktor des Kreisgerichts hat zu pruefen, ob bei der Wahl der Schiedsperson die
gesetzlichen Voraussetzungen gemaess § 3 dieses Gesetzes beachtet worden sind.

(3) Die Bestaetigung der Schiedsperson ist dem Gewaehlten und dem Leiter der
Gemeindeverwaltung schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Entscheidung, durch die die Bestaetigung einer Schiedsperson versagt wird,
ist zu begruenden und dem Buerger sowie dem Leiter der Gemeindeverwaltung schriftlich
mitzuteilen.

§ 6
Die Schiedsperson wird vom Direktor des Kreisgerichts in ihr Amt berufen und
verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfuellen.

§ 7
(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer
1. das 60. Lebensjahr vollendet hat,
2. infolge Krankheit auf voraussichtlich laengere Zeit gehindert ist, das Amt
   auszuueben,
3. aus beruflichen Gruenden haeufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist,
4. aus sonstigen wichtigen Gruenden das Amt nicht ausueben kann.

(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend fuer die Niederlegung des Amtes.

(3) Ueber die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes entscheidet der
Direktor des Kreisgerichts.

§ 8
(1) Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die Voraussetzungen ihrer Wahl
gemaess § 3 dieses Gesetzes nicht mehr vorliegen. Sie kann ferner aus wichtigem Grund
ihres Amtes enthoben werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die
Schiedsperson
- ihre Pflichten groeblich verletzt hat,
- sich als unwuerdig erwiesen hat,
- ihr Amt nicht mehr ordnungsgemaess ausueben kann.

(2) Ueber die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag des Direktors des Kreisgerichts nach
Anhoerung der Schiedsperson und des Leiters der Gemeindeverwaltung der Praesident des
Bezirksgerichts.

§ 9
(1) Die Taetigkeit der Schiedsperson im Schlichtungsverfahren wird von den Behoerden der
Justizverwaltung, insbesondere hinsichtlich ihrer fach- und zeitgerechten Durchfuehrung
beaufsichtigt.

(2) Die Schiedsperson untersteht unmittelbar der Aufsicht des Direktors des
Kreisgerichts, soweit es ihre Taetigkeit im Rechtspflegebereich betrifft.

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§ 10
Der Vorsitzende der Schiedsstelle fuehrt ein Protokollbuch und ein Kassenbuch sowie
eine Sammlung der Kostenrechnungen. Abgeschlossene Buecher hat er unverzueglich bei dem
Direktor des Kreisgerichts einzureichen.

§ 11
(1) Die Schiedsperson hat, auch nach Beendigung ihrer Amtstaetigkeit, ueber ihre
Verhandlungen und die Verhaeltnisse der Parteien, soweit sie ihr amtlich bekanntgeworden
sind, Verschwiegenheit zu wahren.

(2) Ueber Angelegenheiten, ueber die Verschwiegenheit zu wahren ist, darf die
Schiedsperson nur mit Genehmigung des Direktors des Kreisgerichts aussagen.

§ 12
(1) Die Sachkosten der Schiedsstelle traegt die Gemeinde.

(2) Zu den Kosten gehoert auch der Ersatz von Sachschaeden der Schiedspersonen, die durch
einen Unfall bei Ausuebung ihres Amtes eingetreten sind, soweit die Schiedsperson diesen
nicht vorsaetzlich oder grob fahrlaessig verursacht hat und von Dritten keinen Ersatz
verlangen kann.

(3) Fuer Amtspflichtverletzungen der Schiedsperson im Rahmen des Schlichtungsverfahrens
haftet das Land.

(4) Bilden mehrere Gemeinden eine gemeinsame Schiedsstelle oder werden gemeindefreie
Gebiete dem Bereich einer Schiedsstelle angeschlossen, so werden die Sachkosten der
Schiedsstelle nach Massgabe der Einwohnerzahl geteilt.

Zweiter Abschnitt
Das Schlichtungsverfahren in buergerlichen
Rechtsstreitigkeiten

§ 13
In buergerlichen Rechtsstreitigkeiten findet das Schlichtungsverfahren ueber
vermoegensrechtliche Ansprueche statt, soweit nicht die Schiedsstellen fuer Arbeitsrecht
oder die Kammern fuer Arbeitsrecht der Kreisgerichte zustaendig sind.

§ 14
(1) Das Schlichtungsverfahren ist darauf gerichtet, den Rechtsstreit im Wege des
Vergleiches beizulegen. Es wird auf Grund eines Antrages einer der am Rechtsstreit
beteiligten Personen durchgefuehrt.

(2) Die Schiedsstelle wird grundsaetzlich in der in § 2 Abs. 2 bestimmten Besetzung
taetig. Wenn es im Interesse der guetlichen Beilegung des Rechtsstreits geboten
erscheint, kann eine Schiedsperson die Verhandlung allein fuehren.

§ 15
(1) Zustaendig ist die Schiedsstelle, in deren Bereich der Antragsgegner oder die
Antragsgegnerin wohnen.

(2) Die Parteien koennen nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder
zu Protokoll der Schiedsstelle eines anderen Bereichs vereinbaren, dass das
Schlichtungsverfahren vor dieser Schiedsstelle stattfindet.

§ 16


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Das Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache gefuehrt; mit Einvernehmen der
Parteien kann die Verhandlung in einer anderen Sprache gefuehrt werden.

§ 17
Die Schiedsperson ist von der Ausuebung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei
in dem Verhaeltnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen
steht;
in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder frueherer Ehegatten;
in Angelegenheiten einer Person, die mit ihr in gerader Linie verwandt oder
verschwaegert ist;
in Angelegenheiten, in welchen sie als Prozessbevollmaechtigte oder Beistand einer Partei
bestellt ist oder war.

§ 18
(1) Die Schiedsstelle wird nicht oder nicht weiter taetig, wenn
die zu protokollierende Vereinbarung nur in notarieller Form gueltig ist;
die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre
Identitaet nicht nachweisen;
Bedenken gegen die Geschaeftsfaehigkeit oder Verfuegungsfaehigkeit der Parteien oder gegen
die Legitimation ihrer Vertreter bestehen.

(2) Die Schiedsperson soll nicht taetig werden, wenn
der Rechtsstreit bei Gericht anhaengig ist;
der Rechtsstreit bei einer von berufsstaendigen Koerperschaften oder von vergleichbaren
Organisationen eingerichteten Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstellen anhaengig
ist.

§ 19
Die Schiedsstelle kann den Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ablehnen,
wenn
die streitige Angelegenheit sachlich oder rechtlich schwierig zu beurteilen ist;
wegen der Person eines Verfahrensbeteiligten eine besonders schwierige
Verfahrensgestaltung zu erwarten ist;
der Antrag erkennbar ohne Einigungsabsicht oder sonst offensichtlich missbraeuchlich
gestellt ist.

§ 20
Zu einer amtlichen Taetigkeit ausserhalb des Bereichs der Schiedsstelle ist die
Schiedsperson nur befugt, wenn die Amtsraeume ausserhalb des Bereichs der Schiedsstelle
liegen oder der Augenschein eingenommen werden soll.

§ 21
(1) Die Schiedsstelle leitet das Schlichtungsverfahren auf Antrag einer Partei ein. Der
Antrag kann zurueckgenommen werden, nach Beginn der Schlichtungsverhandlung jedoch nur,
wenn der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin nicht widerspricht.

(2) Endet das Schlichtungsverfahren nicht mit einem Vergleich (§ 31), so bedarf ein
erneuter Antrag in derselben Sache der schriftlichen Zustimmung des Antragsgegners oder
der Antragsgegnerin. Die Zustimmung ist bei der Antragstellung vorzulegen.

§ 22
(1) Der Antrag auf Durchfuehrung des Schlichtungsverfahrens sowie dessen Ruecknahme
sind bei der Schiedsstelle schriftlich einzureichen oder muendlich zu Protokoll zu
erklaeren. Er muss Namen, Vornamen und Anschrift der Parteien, eine allgemeine Angabe
des Streitgegenstandes und die Unterschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin
enthalten.

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(2) Wohnen die Parteien nicht im Bereich derselben Schiedsstelle, so kann der
Antrag auch bei der Schiedsstelle, in dessen Bereich der Antragsteller oder die
Antragstellerin wohnt, zu Protokoll gegeben werden. Das Protokoll ist der zustaendigen
Schiedsstelle unverzueglich zu uebermitteln.

§ 23
(1) Die Schiedsstelle bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung.

(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muss eine
Frist von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist). Die Ladungsfrist kann auf eine
Woche verkuerzt werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin glaubhaft macht,
dass die Angelegenheit dringlich ist. Eine weitere Verkuerzung der Ladungsfrist setzt die
Zustimmung beider Parteien voraus.

(3) Die Schiedsstelle haendigt die Ladung den Parteien persoenlich gegen
Empfangsbekenntnis aus oder laesst sie durch die Post zustellen; der Antragsgegner oder
die Antragsgegnerin erhaelt mit der Ladung eine Abschrift des Antrags. Zugleich werden
die Parteien auf die Pflicht, persoenlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen,
und auf die Folgen hingewiesen, die eine Verletzung dieser Pflicht haben kann. Hat eine
Partei einen gesetzlichen Vertreter, so ist diesem die Ladung zuzustellen.

(4) Eine Partei kann ihr Ausbleiben in dem anberaumten Termin wegen Krankheit,
beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gruende
entschuldigen. Sie hat ihr Nichterscheinen der Schiedsstelle unverzueglich anzuzeigen
und dabei die Entschuldigungsgruende glaubhaft zu machen. Hebt die Schiedsstelle den
Termin nicht auf, so hat sie das der Partei mitzuteilen.

§ 24
(1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persoenlich zu erscheinen.

(2) Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht zu dem Termin oder entfernt sie sich
unentschuldigt vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung, setzt die Schiedsstelle
durch Bescheid ein Ordnungsgeld bis 50 Deutsche Mark fest.

(3) Der Bescheid ist dem Betroffenen mit einer Belehrung ueber die Anfechtung nach
Absatz 4 zuzustellen.

(4) Der Betroffene kann den Bescheid durch schriftliche Erklaerung anfechten. Die
Erklaerung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids bei dem Kreisgericht,
in dessen Bereich die Schiedsstelle ihren Sitz hat, einzureichen. Der Betroffene kann
sie auch zu Protokoll der Geschaeftsstelle des Kreisgerichts oder zu Protokoll der
Schiedsstelle geben, die den Bescheid erlassen hat. In der Erklaerung sind die Tatsachen
darzulegen und glaubhaft zu machen, mit denen der Betroffene seine Abwesenheit in
der Schlichtungsverhandlung entschuldigt oder sich gegen die Hoehe des Ordnungsgeldes
wendet.

(5) Das Kreisgericht leitet die ihm gegenueber abgegebene Erklaerung der Schiedsstelle
zu. Haelt die Schiedsstelle die Anfechtung fuer begruendet, so hebt sie den Bescheid auf
oder setzt das Ordnungsgeld herab. Sie legt die Erklaerung unverzueglich dem Kreisgericht
vor, wenn sie der Anfechtung nicht oder nur zum Teil abhilft; andernfalls unterrichtet
sie das Kreisgericht von der Abhilfe, wenn die Anfechtungserklaerung diesem gegenueber
abgegeben worden war.

(6) Das Kreisgericht entscheidet ueber die Anfechtung des Bescheids ohne muendliche
Verhandlung durch Beschluss, der zu begruenden ist. Die Entscheidung des Kreisgerichts
ist nicht anfechtbar.

(7) Fuer das Verfahren vor dem Kreisgericht werden Kosten nicht erhoben. Auslagen der
Parteien werden nicht erstattet.

(8) Steht fest, dass eine Partei der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt
ferngeblieben ist, vermerkt die Schiedsstelle die Beendigung des
Schlichtungsverfahrens. Andernfalls beraumt sie einen neuen Termin an.
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§ 25
(1) War der Betroffene ohne Verschulden gehindert, die Frist nach § 24 Abs. 4 Satz 2
einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewaehren.

(2) Der Wiedereinsetzungsantrag ist mit der Anfechtungserklaerung innerhalb einer
Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Kreisgericht schriftlich einzureichen.
Der Betroffene kann ihn auch zu Protokoll der Geschaeftsstelle des Kreisgerichts oder
zu Protokoll der Schiedsstelle erklaeren, die den Bescheid erlassen hat. Die Tatsachen
zur Begruendung des Antrags sind bei der Antragstellung glaubhaft zu machen. Wird
der Wiedereinsetzungsantrag zu Protokoll der Schiedsstelle erklaert, so wird er dem
Kreisgericht zugeleitet.

(3) Ueber den Antrag entscheidet das Kreisgericht ohne muendliche Verhandlung durch
Beschluss, der zu begruenden ist. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(4) Fuer das Verfahren werden Kosten nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht
erstattet.

§ 26
Fuer die Berechnung der Fristen gilt § 222 der Zivilprozessordnung.

§ 27
Die Verhandlung vor der Schiedsstelle ist muendlich und nicht oeffentlich. Sie ist
moeglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu fuehren; ein Termin zur Fortsetzung der
Verhandlung ist sofort zu bestimmen.

§ 28
Die Vertretung natuerlicher Personen durch Bevollmaechtigte in der
Schlichtungsverhandlung ist nicht zulaessig. Eltern als gesetzliche Vertreter eines
Kindes koennen einander mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten.

§ 29
Jede Partei kann vor der Schiedsstelle mit einem Beistand erscheinen. In der
Schlichtungsverhandlung darf ein Beistand nur zurueckgewiesen werden, wenn er durch
sein Verhalten die Verhandlung nachhaltig stoert und dadurch die Einigungsbemuehungen
wesentlich erschwert. Nicht zurueckgewiesen werden duerfen Rechtsanwaelte und Beistaende
von Personen, die nicht lesen oder schreiben koennen, die die deutsche Sprache nicht
beherrschen oder die blind, taub oder stumm sind.

§ 30
(1) Zeugen und Sachverstaendige, die freiwillig erschienen sind, koennen gehoert werden.
Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch der Augenschein genommen
werden.

(2) Zur Beeidigung von Zeugen und Sachverstaendigen, zur eidlichen Parteivernehmung
sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist die Schiedsperson nicht
befugt.

§ 31
(1) Kommt ein Vergleich zustande, so ist er zu Protokoll zu nehmen.

(2) Das Protokoll hat zu enthalten:
- den Ort und die Zeit der Verhandlung;
- die Namen und Vornamen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter,
  Bevollmaechtigten und Beistaende sowie die Angabe, wie diese sich ausgewiesen haben;
- den Gegenstand des Streites;

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- den Vergleich der Parteien.

(3) Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist hierueber ein kurzer Vermerk aufzunehmen.

§ 32
(1) Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von
ihnen zu genehmigen. Dies ist in dem Protokoll zu vermerken.

(2) Das Protokoll ist von den Schiedspersonen und den Parteien eigenhaendig zu
unterschreiben. Nach Vollzug der Unterschriften wird ein Vergleich wirksam.

(3) Erklaert eine Partei, dass sie nicht schreiben koenne, so muss die Schiedsperson das
Handzeichen der schreibunkundigen Person durch einen besonderen Vermerk beglaubigen.

§ 33
(1) Die Parteien oder deren Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Abschriften oder
Ausfertigungen des Protokolls.

(2) Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift
des Protokolls. Der Ausfertigungsvermerk muss Angaben ueber den Ort und die Zeit der
Ausfertigung sowie die Person enthalten, fuer die die Ausfertigung erteilt wird, von der
Schiedsperson unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen werden.

(3) Die Ausfertigung wird von der Schiedsstelle erteilt, die die Urschrift des
Protokolls verwahrt. Die Schiedsperson hat vor Aushaendigung der Ausfertigung auf der
Urschrift des Protokolls zu vermerken, wann und fuer wen die Ausfertigung erteilt worden
ist.

(4) Befindet sich das Protokoll in der Verwahrung des Kreisgerichts, so wird die
Ausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle erteilt.

§ 34
(1) Aus dem vor einer Schiedsstelle geschlossenen Vergleich findet die
Zwangsvollstreckung statt.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber die Zwangsvollstreckung aus
Vergleichen, die vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder
anerkannten Guetestelle abgeschlossen sind, finden entsprechende Anwendung. Die
Vollstreckungsklausel auf der Ausfertigung erteilt das Kreisgericht, in dessen Bereich
die Schiedsstelle ihren Sitz hat.

(3) Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie fuer und
gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Das Kreisgericht benachrichtigt
die Schiedsstelle von der Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn es das Protokoll
nicht verwahrt.

Dritter Abschnitt
Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen

-
Das Suehneverfahren vor Erhebung der Privatklage

§ 35
(1) Die Schiedsstelle ist die Vergleichsbehoerde im Sinne des § 380 Abs. 1
Strafprozessordnung. Sie ist zustaendig fuer die dort genannten Vergehen.



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(2) Der Suehneversuch wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgefuehrt. Fuer
dieses Verfahren gelten die Vorschriften des 2. Abschnitts, soweit in den §§ 36 bis 39
keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind.

§ 36
(1) Das im Falle der Erhebung der Privatklage zustaendige Gericht kann auf Antrag
gestatten, dass von dem Suehneversuch abgesehen wird, wenn die antragstellende Partei
von der Gemeinde, in der die Verhandlung stattfinden muesste, soweit entfernt wohnt,
dass ihr unter Beruecksichtigung ihrer Verhaeltnisse und nach den Umstaenden des Falles
nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. Das Gericht kann
stattdessen den Antragsteller oder die Antragstellerin ermaechtigen, sich in der
Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen; der Vertreter legt der Schiedsstelle den
gerichtlichen Beschluss sowie eine schriftliche Vollmacht vor.

(2) Die Parteien koennen die Entscheidung des Gerichts mit der sofortigen Beschwerde
nach den Vorschriften der Strafprozessordnung anfechten.

§ 37
Die Schiedsstelle darf den Suehneversuch nur ablehnen, wenn die Parteien auch nach
Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identitaet nicht
nachweisen.

§ 38
Hat der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin einen gesetzlichen Vertreter, so stellt
die Schiedsstelle auch diesem die Terminsnachricht zu. Der Vertreter ist als Beistand
zur Schlichtungsverhandlung zugelassen.

§ 39
(1) Auf Antrag bescheinigt die Schiedsperson die Erfolglosigkeit des Suehneversuchs zum
Zwecke der Einreichung der Klage (§ 380 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung), wenn
1. in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung nicht zustande gekommen ist oder
2. allein der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin dem Schlichtungstermin
   unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich vor dem Schluss der
   Schlichtungsverhandlung unentschuldigt entfernt hat; wohnen die Parteien in
   demselben Gemeindebezirk, in dem die Schlichtungsverhandlung stattzufinden hat,
   so tritt diese Wirkung erst dann ein, wenn die beschuldigte Partei auch in einem
   zweiten Termin ausbleibt.
Wurde im   Falle des Satzes 1 Nr. 2 gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld verhaengt, so
wird die   Bescheinigung erst ausgestellt, wenn die Frist zur Anfechtung des Bescheids
ueber das   Ordnungsgeld abgelaufen ist und der Bescheid nicht angefochten worden ist,
oder die   Anfechtung erfolglos geblieben ist.

(2) Die Bescheinigung ist von der Schiedsperson zu unterschreiben und mit einem
Dienstsiegel zu versehen. Sie hat die Straftat und den Zeitpunkt ihrer Begehung, das
Datum der Antragstellung sowie Ort und Datum der Ausstellung zu enthalten.

-
Das Schlichtungsverfahren zur aussergerichtlichen
Erledigung einer Strafsache

§§ 40 bis 45
(weggefallen)

Vierter Abschnitt
                                             -8-
       
                                                                               


Kosten

§ 46
(1) Die Schiedsstelle erhebt fuer ihre Taetigkeit Kosten (Gebuehren und Auslagen) nur nach
diesem Gesetz.

(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle erledigt die Kassengeschaefte und erstellt die
Kostenrechnungen. Er kann damit einen seiner Stellvertreter beauftragen.

§ 47
(1) Zur Zahlung der Kosten ist derjenige verpflichtet, der die Taetigkeit der
Schiedsstelle veranlasst hat; im Schlichtungsverfahren zur aussergerichtlichen Erledigung
einer Strafsache der Beschuldigte.

(2) Kostenschuldner ist ferner
1. derjenige, der die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsstelle abgegebene
   Erklaerung oder in einem Vergleich uebernommen hat,
2. derjenige, der fuer die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
3. hinsichtlich der Schreibauslagen derjenige, der die Erteilung von Ausfertigungen
   oder Abschriften beantragt hat.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Haftung des
Kostenschuldners nach Absatz 2 Nrn. 1 und 3 geht der Haftung des Kostenschuldners nach
Absatz 1 vor.

§ 48
(1) Gebuehren werden mit der Beendigung des gebuehrenpflichtigen Geschaefts, Auslagen mit
ihrem Entstehen faellig.

(2) Die Schiedsstelle soll ihre Taetigkeit grundsaetzlich von der vorherigen Zahlung der
voraussichtlich entstehenden Gebuehren und Auslagen abhaengig machen.

(3) Die Schiedsstelle, die den Antrag im Wege der Amtshilfe aufnimmt, hat lediglich
Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und fordert nur hierfuer einen Vorschuss ein.

(4) Dem Kostenschuldner zu erteilende Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften
sowie Urkunden, die der Kostenschuldner eingereicht hat, kann die Schiedsstelle
zurueckhalten, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten gezahlt sind.

§ 49
(1) Die Kosten und Ordnungsgelder werden aufgrund einer von der Schiedsperson
unterschriebenen und dem Kostenschuldner mitgeteilten Kostenrechnung eingefordert.

(2) Zahlt der Kostenschuldner nicht oder nicht vollstaendig innerhalb der Zahlungsfrist,
werden die Kosten und Ordnungsgelder auf Antrag der Schiedsperson im Verwaltungswege
beigetrieben.

§ 50
(1) Fuer das Schlichtungsverfahren wird eine Gebuehr von 15 Deutsche Mark erhoben; kommt
ein Vergleich zustande, so betraegt die Gebuehr 30 Deutsche Mark.

(2) Unter Beruecksichtigung der Verhaeltnisse des Kostenschuldners und des Umfangs und
der Schwierigkeit des Falles kann die Gebuehr auf hoechstens 50 Deutsche Mark erhoeht
werden.




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(3) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am
Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist die antragstellende Partei zugleich
Antragsgegnerin, so wird die Gebuehr nur einmal erhoben.

§ 51
(1) Die Schiedsstelle erhebt
1. Schreibauslagen fuer die Aufnahme von Antraegen, fuer Mitteilungen an die Parteien
   sowie fuer Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen; die
   Hoehe der Schreibauslagen bestimmt sich nach § 136 Abs. 3 des Gesetzes ueber die
   Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung);
2. die bei der Durchfuehrung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen Auslagen in
   tatsaechlicher Hoehe.

(2) Die Verguetung eines hinzugezogenen Dolmetschers zaehlt zu den baren Auslagen.
Vor Hinzuziehung eines Dolmetschers hat die Schiedsstelle grundsaetzlich einen
die voraussichtlichen Kosten deckenden Vorschuss einzufordern. Wer die Kosten der
Inanspruchnahme eines Dolmetschers zu tragen hat, bestimmt sich nach § 47 dieses
Gesetzes. Die Hoehe der Verguetung richtet sich nach dem Justizverguetungs- und -
entschaedigungsgesetz. Die Verguetung ist auf Antrag der Schiedsstelle oder des
Dolmetschers von dem Kreisgericht, in dessen Bereich die Schiedsstelle ihren Sitz hat,
durch richterlichen Beschluss festzusetzen; § 4 Abs. 3 bis 9 des Justizverguetungs- und -
entschaedigungsgesetzes ist auf das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden.

§ 52
(1) Die Schiedsstelle kann ausnahmsweise, wenn das mit Ruecksicht auf die
wirtschaftlichen Verhaeltnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgruenden
geboten erscheint, die Gebuehren ermaessigen oder von ihrer Erhebung ganz oder teilweise
absehen. Aus denselben Gruenden kann von der Erhebung von Auslagen, mit Ausnahme der in
§ 51 Abs. 2 genannten, abgesehen werden.

(2) Den Ausfall der Schreibauslagen traegt die Schiedsstelle, waehrend notwendige bare
Auslagen von der Gemeinde als Sachkosten der Schiedsstelle zu tragen sind.

§ 53
Ueber Einwendungen des Kostenschuldners gegen die Kostenrechnung oder gegen
Massnahmen nach § 48 Abs. 2 und 4 entscheidet das Kreisgericht, in dessen Bereich die
Schiedsstelle ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluss. Die Entscheidung ist nicht
anfechtbar. Kosten werden nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.

§ 54
(1) Die Gebuehren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsstelle und der Gemeinde zu.

(2) Die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 erhobenen Auslagen erhaelt die Schiedsstelle.

(3) Die Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.

Fuenfter Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 55
Das Gesetz vom 25. Maerz 1982 ueber die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen
Demokratischen Republik - GGG - (GBl. I Nr. 13 S. 269) sowie der Beschluss des
Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Maerz 1982 ueber die Taetigkeit
der Konfliktkommissionen - Konfliktkommissionsordnung - (GBl. I Nr. 13 S. 274), zuletzt
geaendert durch Gesetz ueber die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen fuer
Arbeitsrecht vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 505) und der Beschluss des Staatsrates
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der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Maerz 1982 ueber die Taetigkeit der
Schiedskommissionen - Schiedskommissionsordnung - (GBl. I Nr. 13 S. 283), zuletzt
geaendert durch Beschluss des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 3.
Maerz 1989 (GBl. I Nr. 8 S. 117) werden aufgehoben.

§ 56
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Zustaendigkeitsbereiche der
Schiedskommissionen bestehen als Bereiche einer Schiedsstelle fort, soweit die
Gemeindevertretung keine abweichende Regelung trifft.

(2) Die Schiedsstellen in den Gemeinden sind innerhalb von 2 Monaten nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes zu bilden.

§ 57
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den gesellschaftlichen
Gerichten anhaengigen Verfahren werden in dem Stand, in dem sie sich befinden, an
das Kreisgericht abgegeben; Uebergabeentscheidungen sind dem uebergebenden Organ
zurueckzugeben.

(2) Aus zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fuer vollstreckbar erklaerten
Entscheidungen gesellschaftlicher Gerichte findet die Zwangsvollstreckung statt.

§ 58
Dieses Gesetz tritt am Tage des Inkrafttretens des Einigungsvertrages zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

Schlussformel
Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am
dreizehnten September neunzehnhundertneunzig beschlossene Gesetz wird hiermit
verkuendet.




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