Gesetz ueber die Rechtswirkungen
des Ausspruchs einer nachtraeglichen
Eheschliessung
EheschlRWirkgG
vom 29.03.1951
"Gesetz ueber die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachtraeglichen Eheschliessung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-7, veroeffentlichten
bereinigten Fassung, das durch Artikel 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1976 (BGBl. I
S. 1421) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 11 Nr. 1 G v. 14.6.1976 I 1421
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.7.1977
In Berlin am 24.1.1952 in Kraft getreten gem. Art. I Abs. 2, Art. IV Abs. 1 G v.
10.1.1952 GVBl. Berlin S. 75
§ 1
(1) Hat auf Grund einer bis zum 31. Maerz 1946 ergangenen Anordnung einer obersten
Verwaltungsbehoerde ein Standesbeamter ausgesprochen, dass zwischen einer Frau und einem
bereits verstorbenen Mann nachtraeglich die Ehe geschlossen sei, so hat dieser Ausspruch
folgende Rechtswirkungen erzeugt:
1. Die Frau hat den Familiennamen des Mannes erhalten.
2. Ihr stehen die Ansprueche nach dem Gesetz ueber die Versorgung der Opfer des
Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 791)
sowie die oeffentlich-rechtlichen Versicherungsansprueche und die Ansprueche aus
einer betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung wie einer Witwe zu.
Hinsichtlich der Gewaehrung von Witwengeld aus einem Beamtenverhaeltnis oder einem
sonstigen oeffentlich-rechtlichen Dienstverhaeltnis des Verstorbenen wird sie wie die
Witwe eines Beamten behandelt, der die Ehe erst nach dem Eintritt in den Ruhestand
geschlossen hat. Weitergehende Ansprueche nach Landesrecht bleiben unberuehrt.
3. Ein von dem Mann stammendes Kind der Frau hat die Rechtsstellung eines ehelichen
Kindes erlangt; § 1720 des Buergerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Rechtswirkungen gelten mit dem Tag als eingetreten, der in dem Ausspruch des
Standesbeamten als Tag der Eheschliessung bezeichnet worden ist.
(3) Die Vorschriften der Absaetze 1 und 2 gelten auch in den Faellen, in denen der
Mann fuer tot erklaert oder sein Tod nach den Vorschriften des Verschollenheitsrechts
gerichtlich festgestellt worden ist.
§ 2
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§ 3
Der Ausspruch des Standesbeamten hat keine Rechtswirkung, wenn er erschlichen ist oder
wenn begruendete Zweifel bestehen, ob der Mann die Ehe geschlossen haette.
§ 4
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(1) Niemand kann sich auf die Rechtsunwirksamkeit des Ausspruchs berufen, solange er
nicht durch gerichtliches Urteil fuer rechtsunwirksam erklaert ist.
(2) Die Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Ausspruchs kann von dem
Vater und der Mutter des Mannes sowie von dem Staatsanwalt erhoben werden. Die Klage
ist gegen die Frau und die Kinder zu richten.
(3) Fuer die Klage ist das Landgericht ausschliesslich zustaendig, in dessen Bezirk
die nachtraegliche Eheschliessung beurkundet worden ist. Hat das hiernach zustaendige
Landgericht seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so bestimmt
sich die Zustaendigkeit nach dem gewoehnlichen Aufenthalt der Frau oder, wenn diese
im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen gewoehnlichen Aufenthalt hat, nach dem
gewoehnlichen Aufenthalt des aeltesten, im Geltungsbereich dieses Gesetzes lebenden
Kindes.
(4) Auf die Klage finden die fuer die Ehenichtigkeitsklage geltenden Vorschriften der
Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.
§ 5
(1) Rechtskraeftige gerichtliche Entscheidungen, die auf der Feststellung beruhen, dass
durch den Ausspruch des Standesbeamten eine gueltige Ehe zustande gekommen ist, werden
durch dieses Gesetz nicht beruehrt.
(2) Rechtskraeftige gerichtliche Entscheidungen, die auf der Feststellung beruhen,
dass der Ausspruch des Standesbeamten keine Rechtswirkungen habe, stehen der Anwendung
dieses Gesetzes nicht entgegen, es sei denn, dass der Ausspruch des Standesbeamten aus
den in § 3 dieses Gesetzes bezeichneten Gruenden fuer rechtsunwirksam erklaert worden ist.
(3) Rechtskraeftige gerichtliche Entscheidungen, die auf Grund der diesem Gesetz
entsprechenden Vorschriften der Britischen Zone oder des Landes Rheinland-Pfalz
ergangen sind, bleiben unberuehrt.
§ 6
(1) Vermoegensrechtliche Erklaerungen, die von den Beteiligten im Zusammenhang mit dem
Ausspruch abgegeben worden sind, sind rechtswirksam, es sei denn, dass der Ausspruch des
Standesbeamten fuer rechtsunwirksam erklaert wird.
(2) Das gleiche gilt fuer Vergleiche und vorbehaltlose Anerkenntnisse, die sich auf die
vermoegensrechtlichen Folgen des Ausspruchs beziehen.
§ 7
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten ausser Kraft:
1. die Verordnung des Praesidenten des Zentral-Justizamts fuer die Britische Zone ueber
die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachtraeglichen Eheschliessung vom 13.
August 1948 (Verordnungsbl. fuer die Britische Zone S. 237),
2. das rheinland-pfaelzische Landesgesetz ueber die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer
nachtraeglichen Eheschliessung vom 24. Februar 1949 (Gesetz- und Verordnungsbl. S.
81).
(3) Ansprueche, die auf Grund der aufgehobenen Bestimmungen erworben sind, bleiben
unberuehrt.
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