Gesetz ueber die Rechtsstellung vorgepruefter
Apothekeranwaerter
ApoAnwRstG

vom  04.12.1973



"Gesetz ueber die Rechtsstellung vorgepruefter Apothekeranwaerter vom 4. Dezember 1973
(BGBl. I S. 1813), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S.
1467) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 16 G v. 27.4.2002 I 1467

Fussnote

 Textnachweis ab: 9.12.1973

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
(1) Personen, die die pharmazeutische Vorpruefung nach der Pruefungsordnung fuer
Apotheker vom 18. Mai 1904 (Zentralblatt fuer das Deutsche Reich S. 150) oder nach
der Pruefungsordnung fuer Apotheker vom 8. Dezember 1934 (Reichsministerialblatt S.
769) bestanden haben (vorgepruefte Apothekeranwaerter), duerfen eine Taetigkeit unter der
Berufsbezeichnung "Apothekerassistent" oder "Apothekerassistentin" ausueben.

(2) Der Apothekerassistent ist befugt, pharmazeutische Taetigkeiten nach Massgabe der
Apothekenbetriebsordnung in der Apotheke unter der Verantwortung eines Apothekers
auszuueben.

§ 2
(1) Die Befugnis zur Fuehrung der in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnung und zur
Ausuebung pharmazeutischer Taetigkeiten in der Apotheke ist zu untersagen, wenn der
Apothekerassistent
1. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlaessigkeit zur
   Ausuebung des Berufs ergibt, oder
2. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausuebung des Berufs ungeeignet ist.

(2) Im Falle der Untersagung ist der Betroffene vorher zu hoeren.

(3) Die Untersagung ist auf Antrag aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr
vorliegen.

§ 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Befugnis (§ 1 Abs. 1) oder nach
vollziehbarer Untersagung (§ 2) die Berufsbezeichnung "Apothekerassistent" oder
"Apothekerassistentin" fuehrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Deutsche Mark
geahndet werden.

§ 4


                                               -1-
      
                                                                              

Erlaubnisse zur Beschaeftigung in der Apotheke, die vorgeprueften Apothekeranwaertern vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, erloeschen mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes.

§ 5
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 6
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkuendung in Kraft.




                                            -2-