Gesetz ueber die Rechtsstellung heimatloser
Auslaender im Bundesgebiet
HAuslG

vom  25.04.1951



"Gesetz ueber die Rechtsstellung heimatloser Auslaender im Bundesgebiet in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950)
geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 7 G v. 30. 7.2004 I 1950

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981
Gilt im Saarland seit 1.9.1957 gem. V v. 26.8.1957 I 1255; vgl. G v. 1.9.1953 II 559

Kapitel I
Allgemeine Vorschriften

§ 1
(1) Heimatloser Auslaender im Sinne dieses Gesetzes ist ein fremder Staatsangehoeriger
oder Staatenloser, der
a) nachweist, dass er der Obhut der Internationalen Organisation untersteht, die von
   den Vereinten Nationen mit der Betreuung verschleppter Personen und Fluechtlinge
   beauftragt ist, und
b) nicht Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes ist und
c) am 30. Juni 1950 seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in
   Berlin (West) hatte oder die Rechtsstellung eines heimatlosen Auslaenders auf Grund
   der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 erwirbt.

(2) Wer seine Staatsangehoerigkeit von einem heimatlosen Auslaender ableitet und am
1. Januar 1991 rechtmaessig seinen gewoehnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes hatte, steht einem heimatlosen Auslaender im Sinne dieses Gesetzes gleich.

§ 2
(1) Ein heimatloser Auslaender verliert diese Rechtsstellung, wenn er nach dem 30.
Juni 1950 eine neue Staatsangehoerigkeit erwirbt oder seinen gewoehnlichen Aufenthalt
ausserhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) nimmt.

(2) Hat ein heimatloser Auslaender seinen gewoehnlichen Aufenthalt ausserhalb des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) genommen, so kann er
innerhalb zweier Jahre seit dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Geltungsbereich
des Grundgesetzes oder aus Berlin (West) seinen gewoehnlichen Aufenthalt in den
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach Berlin (West) zurueckverlegen. Mit der
Rueckkehr erlangt er wieder die Rechtsstellung eines heimatlosen Auslaenders.

(3) Ein fremder Staatsangehoeriger oder Staatenloser, der die Bestimmungen des §
1 Abs. 1a und b erfuellt, nach dem 1. Juli 1948 seinen gewoehnlichen Aufenthalt im
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hatte und ihn danach ausserhalb
des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) verlegt hat, erlangt die
Rechtsstellung eines heimatlosen Auslaenders, wenn er innerhalb von 2 Jahren seit dem
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Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Geltungsbereich des Grundgesetzes oder aus Berlin
(West) rechtmaessig seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in den Geltungsbereich des
Grundgesetzes oder nach Berlin (West) zurueckverlegt.

§ 3
(1) Ein heimatloser Auslaender darf wegen seiner Abstammung, seiner Rasse,
seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens oder wegen seiner
Fluechtlingseigenschaft nicht benachteiligt werden.

(2) Die ungestoerte Religionsausuebung wird gewaehrleistet.

§ 4
(1) Heimatlose Auslaender sind den im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin
(West) geltenden Gesetzen und Vorschriften einschliesslich der zur Aufrechterhaltung der
oeffentlichen Ordnung ergriffenen Massnahmen unterworfen.

(2) Sie unterstehen der deutschen Gerichtsbarkeit.

§ 5
Rechte und Verguenstigungen, die allgemein Angehoerigen fremder Staaten nur unter der
Bedingung der Gegenseitigkeit gewaehrt werden, sind heimatlosen Auslaendern auch dann
nicht zu versagen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbuergt ist.

§ 6
Ausnahmemassnahmen, die sich gegen Angehoerige des frueheren Heimatstaates eines
heimatlosen Auslaenders richten, duerfen gegen diesen nicht angewandt werden.

§ 7
In den Faellen, in denen der Erwerb    oder die Ausuebung eines Rechts von der Dauer des
Aufenthalts im Geltungsbereich des    Grundgesetzes oder in Berlin (West) abhaengig ist,
ist die Zeit des Zwangsaufenthalts    einer Person im Falle einer Verschleppung in der
Zeit vom 1. September 1939 bis zum    8. Mai 1945 anzurechnen.

Kapitel II
Buergerliches Recht

§ 8
Hat ein heimatloser Auslaender vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach anderen als
den deutschen Vorschriften Rechte erworben, so behaelt er diese, sofern die Gesetze
des Ortes beobachtet sind, an dem das Rechtsgeschaeft vorgenommen ist. Dies gilt
insbesondere fuer eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Ehe.

§ 9
Heimatlose Auslaender koennen unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche
Staatsangehoerige Eigentum und andere Rechte an Grundstuecken und beweglichen Sachen
erwerben.

§ 10
-

§ 11
Im Verfahren vor allen deutschen Gerichten sind heimatlose Auslaender den deutschen
Staatsangehoerigen gleichgestellt. Sie geniessen unter den gleichen Bedingungen wie

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deutsche Staatsangehoerige die Prozesskostenhilfe und sind von den besonderen Pflichten
der Angehoerigen fremder Staaten und der Staatenlosen zur Sicherheitsleistung befreit.

Kapitel III
Oeffentliches Recht

§ 12
Heimatlose Auslaender sind in der Wahl ihres Aufenthaltsortes und in der Freizuegigkeit
innerhalb des Bundesgebietes den deutschen Staatsangehoerigen gleichgestellt. Sie
beduerfen keines Aufenthaltstitels. Auslaendischen Familienangehoerigen heimatloser
Auslaender wird nach den fuer auslaendische Familienangehoerige Deutscher geltenden
Vorschriften eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

§ 13
(1) Heimatlose Auslaender sind hinsichtlich des Rechts, sich in Vereinigungen fuer
kulturelle, soziale, Wohlfahrts-, Selbsthilfe- und aehnliche Zwecke zusammenzuschliessen,
deutschen Staatsangehoerigen gleichgestellt. Diese Gleichstellung gilt nicht fuer die
Bildung von Vereinigungen mit politischen Zwecken.

(2) Heimatlose Auslaender haben das Recht, sich in Gewerkschaften zusammenzuschliessen
oder ihre Aufnahme in deutsche Gewerkschaften zu beantragen.

§ 14
(1) Heimatlose Auslaender haben zu allen oeffentlichen Volksschulen, mittleren und
hoeheren Lehranstalten sowie wissenschaftlichen Hochschulen und Kunsthochschulen unter
den gleichen Bedingungen Zugang wie deutsche Staatsangehoerige. Sie werden nach Massgabe
des Landesrechts an Gebuehrenerlass und an den Mitteln zur Foerderung Begabter beteiligt.

(2) Heimatlose Auslaender koennen Staatspruefungen unter den gleichen Bedingungen ablegen
wie deutsche Staatsangehoerige.

(3) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen fuer heimatlose Auslaender wird nach
Massgabe des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes gewaehrleistet.

§ 15
(1) Auslaendische Pruefungen heimatloser Auslaender werden im Bundesgebiet anerkannt, wenn
sie den entsprechenden inlaendischen Pruefungen gleichzuachten sind.

(2) Die Entscheidung darueber, welche auslaendischen Pruefungen den inlaendischen Pruefungen
gleichzuachten sind, wird von den Obersten Landesbehoerden getroffen.

§ 16
Heimatlose Auslaender, die Pruefungen gemaess § 14 abgelegt haben oder deren auslaendische
Pruefungen gemaess § 15 anerkannt werden, sind zur Ausuebung eines freien Berufes im
Bundesgebiet unter den gleichen Bedingungen zuzulassen wie deutsche Staatsangehoerige.

§ 17
(1) Heimatlose Auslaender sind in der Ausuebung nichtselbstaendiger Arbeit deutschen
Staatsangehoerigen gleichgestellt.

(2) Hinsichtlich des Rechts, sich in der Landwirtschaft, Industrie, im Handwerk und
im Handel selbstaendig zu betaetigen, sowie Handels- und Industrieunternehmungen, auch
in der Form von Gesellschaften, zu gruenden, sind heimatlose Auslaender den deutschen
Staatsangehoerigen gleichgestellt. Das gilt nicht fuer das Wandergewerbe und den
Strassenhandel. Fuer die Ausuebung dieser Gewerbe verbleibt es fuer heimatlose Auslaender
bei der in § 56d und § 42b Abs. 4 der Gewerbeordnung fuer Auslaender getroffenen
Regelung.
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§ 18
Heimatlose Auslaender sind in der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und
der Arbeitslosenfuersorge den deutschen Staatsangehoerigen gleichgestellt.

§ 19
Heimatlose Auslaender erhalten in der oeffentlichen Fuersorge Leistungen in gleicher Hoehe
wie deutsche Staatsangehoerige.

§ 20
Die Erhebung von Steuern, Abgaben und Gebuehren richtet sich fuer heimatlose Auslaender
nach den fuer deutsche Staatsangehoerige geltenden Vorschriften.

Kapitel IV
Verwaltungsmassnahmen

§ 21
(1) Ein heimatloser Auslaender wird auf Antrag eingebuergert, wenn er
1. seit sieben Jahren rechtmaessig seinen gewoehnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes hat und
2. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist; ausser Betracht bleiben
   Verurteilungen zu Geldstrafe oder zu Jugend- oder Freiheitsstrafe bis zu einem
   Jahr, deren Vollstreckung zur Bewaehrung ausgesetzt wurde.
Der Ehegatte und minderjaehrige ledige Kinder eines heimatlosen Auslaenders werden nach
Massgabe des Satzes 1 mit ihm eingebuergert, auch wenn sie noch nicht seit sieben Jahren
rechtmaessig ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Fuer
die Einbuergerung wird eine Gebuehr in Hoehe von 51 Euro erhoben.

(2) Im uebrigen gelten fuer heimatlose Auslaender die allgemeinen Vorschriften ueber die
Einbuergerung.

§ 22
Einem heimatlosen Auslaender darf die Rueckkehr in seine Heimat oder die Auswanderung
nicht versagt werden.

§ 23
(1) Heimatlose Auslaender duerfen nur nach Massgabe des § 56 des Aufenthaltsgesetzes aus
schwerwiegenden Gruenden der oeffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden.
Sie duerfen nur abgeschoben werden, wenn sie unanfechtbar ausreisepflichtig sind.

(2) Bei der Ausweisung ist dem Betroffenen eine angemessene Frist zu gewaehren, in
welcher er um Aufnahme in einen anderen Staat nachsuchen kann.

(3) Ein heimatloser Auslaender darf weder an einen Staat ausgeliefert noch in einen
Staat ausgewiesen, abgeschoben oder zurueckgesandt werden, in dem sein Leben oder seine
Freiheit wegen seiner Rasse, seiner Abstammung, seiner Herkunft, seines Glaubens,
seiner religioesen oder politischen Anschauungen bedroht ist. § 60 Abs. 10 des
Aufenthaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(4)

Kapitel V
Rechtsschutz


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§ 24
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
Rechtsverordnungen zu erlassen,
a) um heimatlosen Auslaendern den Schutz und Beistand zu gewaehren, der fremden
   Staatsangehoerigen sonst durch die Auslandsvertretungen ihrer Heimatstaaten
   geleistet wird, und
b) um die Ausstellung von Urkunden zu regeln, die fremden Staatsangehoerigen sonst von
   ihren Heimatbehoerden erteilt werden.

(2) Die so ausgestellten Urkunden haben die gleiche Gueltigkeit, wie sie entsprechenden,
den fremden Staatsangehoerigen von ihren Heimatbehoerden erteilten Urkunden zukommt.

(3) Fuer die Ausstellung solcher Urkunden duerfen, vorbehaltlich einer guenstigeren
Behandlung fuer minderbemittelte heimatlose Auslaender, keine hoeheren Gebuehren erhoben
werden als von deutschen Staatsangehoerigen.

Kapitel VI
Schluss- und Uebergangsvorschriften

§ 25
Die aus der Durchfuehrung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten traegt der Bund nach
Massgabe eines Gesetzes gemaess Artikel 120 des Grundgesetzes.

§ 26
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die in Umsiedlung begriffen sind und
von der Internationalen Fluechtlings-Organisation (IRO) Fuersorge und Unterhalt erhalten.

§ 27
(weggefallen)

§ 28
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkuendung in Kraft.




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