Gesetz ueber die Preisstatistik
PreisStatG

vom  09.08.1958



"Gesetz ueber die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
720-9, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes
vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geaendert worden ist"

Stand:       Zuletzt geaendert durch Art. 20 G v. 7.9.2007 I 2246

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964

§ 1
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine Preisstatistik als Bundesstatistik
durchgefuehrt.

§ 2
Die Statistik erstreckt sich auf
1. Preise fuer land- und forstwirtschaftliche und gewerbliche Gueter auf der Stufe
   der Erzeugung oder Gewinnung, der Be- und Verarbeitung, des Grosshandels, des
   Einzelhandels und des Aussenhandels,
2. Preise und Entgelte fuer Werk- und Dienstleistungen, soweit nicht in Nummer 3
   genannt,
3. Preise und Entgelte fuer Verkehrsleistungen sowie Entgelte fuer die Vercharterung von
   Schiffen,
4. Mieten und Pachten fuer Raeume und Grundstuecke,
5. Preise fuer Grundstuecke.

§ 3
(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 erfasst die Preise fuer nach Art, Sorte, Qualitaet und
Handelsbedingungen bezeichnete Gueter.

(2) Auskunftspflichtig sind die landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und
gewerblichen Unternehmen, Behoerden und Einrichtungen. Die Erhebungen werden bei
hoechstens 25.000*) Auskunftspflichtigen durchgefuehrt.
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*)   Gemaess Art. 1 Nr. 1 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. Maerz 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 3 Abs. 2
     Satz 2:
     "Die Erhebungen werden bei hoechstens 50.000 Auskunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei hoechstens 34.000
     Auskunftspflichtigen durchgefuehrt."


§ 4
(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 erfasst die Preise und Entgelte fuer nach Arten und
Merkmalen bezeichnete Werk- und Dienstleistungen.

(2) Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbstaendig taetigen Personen des Werk-
und Dienstleistungsbereichs sowie Behoerden und Einrichtungen. Die Erhebungen werden bei
hoechstens 10.000*) Auskunftspflichtigen durchgefuehrt.
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*)   Gemaess Art. 1 Nr. 2 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. Maerz 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 4 Abs. 2
     Satz 2:

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     "Die Erhebungen werden bei hoechstens 20.000 Auskunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei hoechstens 14.000
     Auskunftspflichtigen durchgefuehrt."


§ 5
(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 3 erfasst die Preise und Entgelte fuer nach Arten und
Merkmalen bezeichnete Leistungen und Nebenleistungen im Verkehr sowie die Entgelte fuer
die Vercharterung von nach Arten bezeichneten Schiffen.

(2) Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbstaendig taetigen Personen,
die Verkehrsleistungen erbringen oder vermitteln oder - in Faellen der Einfuhr von
Guetern - in Anspruch nehmen, Schiffsmieten bezahlen oder erhalten sowie Behoerden und
Einrichtungen des Verkehrswesens.

§ 6
(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 4 erfasst
1. die Mieten und Pachten einschliesslich Umlagen und Zuschlaege fuer nach Arten und
   Merkmalen bezeichneten Wohnraum und Gewerberaum,
2. die Mieten und Pachten fuer nach Arten und Merkmalen bezeichnete Grundstuecke.

(2) Auskunftspflichtig sind die Vertragsparteien. Die Erhebungen werden bei hoechstens
25.000*) Auskunftspflichtigen durchgefuehrt.
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*)   Gemaess Art. 1 Nr. 3 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. Maerz 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 6 Abs. 2
     Satz 2:
     "Die Erhebungen werden bei hoechstens 50.000 Auskunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei hoechstens 38.000
     Auskunftspflichtigen durchgefuehrt."


§ 7
(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 5 erfasst die Preise fuer nach Arten und Merkmalen
bezeichnete Grundstuecke.

(2) Auskunftspflichtig sind die Finanzaemter oder die Geschaeftsstellen der
Gutachterausschuesse fuer Grundstueckswerte.

§ 7a
Fuer Unternehmen, deren Inhaber Existenzgruender im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz
2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der
Betriebseroeffnung abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs.
2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine
Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschaeftsjahr Umsaetze
in Hoehe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat.

§ 8
(1) Die Erhebungen nach §§ 3 bis 7 finden monatlich statt.

(2) Bei lebenswichtigen Guetern oder Dienstleistungen koennen die Erhebungen in kuerzeren
Zeitabstaenden durchgefuehrt werden, soweit wirtschaftspolitische Gruende es zwingend
erfordern.

(3) Bei Guetern oder Dienstleistungen, bei denen Preisveraenderungen nur in laengeren
Zeitabstaenden aufzutreten pflegen, koennen die Erhebungen in groesseren Zeitabstaenden
durchgefuehrt werden.

(4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, welche nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die Durchfuehrung der Erhebungen nach den Absaetzen 2 und 3.

§ 9

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(1) Die Statistik wird hinsichtlich der Preise fuer Leistungen des Post- und
Fernmeldewesens, fuer Verkehrsleistungen der Eisenbahnen und der Preise und Entgelte
fuer Seeverkehrsleistungen sowie hinsichtlich der Entgelte fuer die Vercharterung
von Schiffen vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet, soweit nicht die
Bundesregierung gemaess § 9 Abs. 2 des Gesetzes ueber die Statistik fuer Bundeszwecke
(StatG) vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) etwas anderes bestimmt.

(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Preise fuer Verkehrsleistungen der Eisenbahn nicht im
Land Berlin.

Fussnote

§ 9 Abs. 1 Kursivdruck: StatG aufgeh. durch § 17 Abs. 2 G v. 14.3.1980 I 289, vgl.
sodann BStatG aufgeh. durch § 28 Nr. 1 G v. 22.1.1987 I 462 mWv 30.1.1987, anschl.
BStatG 1987 I 462, 565

§ 10
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes.

§ 11
Dieses Gesetz gilt im Saarland von dem Zeitpunkt an, zu dem das Gesetz ueber die
Statistik fuer Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) im
Saarland in Kraft tritt.

§ 12
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.




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