Gesetz ueber die Pfaendung von Miet- und
Pachtzinsforderungen wegen Ansprueche aus
oeffentlichen Grundstueckslasten
MietPfG
vom 09.03.1934
"Gesetz ueber die Pfaendung von Miet- und Pachtzinsforderungen wegen Ansprueche aus
oeffentlichen Grundstueckslasten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
310-16, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 7 Abs. 19 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geaendert worden ist"
Stand: Aenderung durch Art. 7 Abs. 19 G v. 19.6.2001 I 1149
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964
Eingangsformel
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkuendet wird:
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(1) Die oeffentlichen Lasten eines Grundstuecks, die in wiederkehrenden Leistungen
bestehen, erstrecken sich nach Massgabe der folgenden Bestimmungen auf die Miet- und
Pachtforderungen.
(2) Werden Miet- oder Pachtforderungen wegen des zuletzt faellig gewordenen Teilbetrages
der oeffentlichen Last gepfaendet, so wird die Pfaendung durch eine spaeter von einem
Hypotheken- oder Grundschuldglaeubiger bewirkte Pfaendung nicht beruehrt. Werden die
wiederkehrenden Leistungen in monatlichen Betraegen faellig, so gilt dieses Vorrecht auch
fuer den vorletzten Teilbetrag.
(3) Ist vor der Pfaendung die Miete oder Pacht eingezogen oder in anderer Weise ueber sie
verfuegt, so bleibt die Verfuegung gegenueber dem aus der oeffentlichen Last Berechtigten,
soweit seine Pfaendung das Vorrecht des Absatzes 2 geniesst, nur fuer den zur Zeit der
Pfaendung laufenden Kalendermonat und, wenn die Pfaendung nach dem fuenfzehnten Tag des
Monats bewirkt ist, auch fuer den folgenden Kalendermonat wirksam.
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