Gesetz ueber die Nichtanpassung von
Amtsgehalt und Ortszuschlag der
Mitglieder der Bundesregierung und der
Parlamentarischen Staatssekretaere
NichtAnpG

vom  26.03.1993



"Gesetz ueber die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der
Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretaere vom 26. Maerz 1993 (BGBl. I S.
390), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S.
160) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 4 G v. 5.2.2009 I 160

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.1992
Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 15.3.1994 I 558 mWv 26.3.1994 u. d. Art. 5
Buchst. a G v. 29.7.2008 I 1582 mWv 1.1.2008

Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Amtsverhaeltnisrechtliche Ausnahmeregelung
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretaere
des Bundes erhalten ihre gesetzlichen Amtsbezuege in Form des Amtsgehalts und
des Ortszuschlags nur in Hoehe der Betraege, wie sie sich nach dem Stand des
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 und unter Beruecksichtigung
des Artikels 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) ergeben. Diese Betraege
nehmen an den ab dem 1. Januar 1995 erfolgenden allgemeinen prozentualen Anpassungen
der Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 wieder teil. Fuer Empfaenger
von Versorgungsbezuegen aus einem Amtsverhaeltnis, das nach dem 29. April 1992 begruendet
worden ist, sind die Saetze 1 und 2 sinngemaess anzuwenden; dies gilt nicht, wenn
bereits vor diesem Zeitpunkt ein Amtsverhaeltnis als Mitglied der Bundesregierung oder
Parlamentarischer Staatssekretaer bestand und die Zugehoerigkeit zu diesem Personenkreis
nach dem Stichtag nicht laenger als insgesamt einen Monat unterbrochen war.

(2) Die Amtsbezuege der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen
Staatssekretaere des Bundes sowie die laufenden Versorgungsbezuege aus einem dieser
Amtsverhaeltnisse nehmen an den Anpassungen auf Grund des Bundesbesoldungs- und -
versorgungsanpassungsgesetzes 2008/2009 vom 29. Juli 2008 nicht teil.

§ 1a Fortgeltung bisherigen Rechts
Artikel 3 des Gesetzes zur Reform des oeffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997
(BGBl. I S. 322) gilt nicht fuer die Amtsbezuege der Mitglieder der Bundesregierung
und der Parlamentarischen Staatssekretaere des Bundes und fuer die Versorgungsbezuege
aus einem Amtsverhaeltnis als Mitglied der Bundesregierung oder Parlamentarischer
Staatssekretaer des Bundes. Bestandteil der Amts- und Versorgungsbezuege sind weiterhin
Amtsgehalt und Ortszuschlag; insoweit gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der vor dem 1.
Juli 1997 geltenden Fassung fort. An allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung
der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 nehmen auch die der Regelung des § 1 nicht
unterfallenden Versorgungsbezuege teil; im uebrigen bleibt § 1 unberuehrt.

                                               -1-
      
                                                                              

§ 1b Bezugsgroesse B 11
Die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretaere des
Bundes und die Empfaenger laufender Versorgungsbezuege aus einem dieser Amtsverhaeltnisse
erhalten ihre gesetzlichen Amtsbezuege in Form des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages
nur in Hoehe der Betraege, die am 30. Juni 2009 zugrunde zu legen waren. Diese Amtsbezuege
nehmen an den ab dem 1. Juli 2009 erfolgenden allgemeinen prozentualen Anpassungen der
Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 teil.

§ 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.




                                            -2-