Gesetz ueber die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer in den Aufsichtsraeten und
Vorstaenden der Unternehmen des Bergbaus und
der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
MontanMitbestG
vom 21.05.1951
"Gesetz ueber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsraeten und Vorstaenden
der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 220 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2407) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 220 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Ueberschrift: In Berlin am 4.4.1957 in Kraft getreten, vgl. Art. I u. III G v. 22.3.1957
GVBl. Berlin S. 316; im Saarland eingefuehrt gem. G Nr. 560 v. 22.12.1956 ABl. Saarland
S. 1703, vgl. auch § 2 IV A Nr. 7 G v. 30.6.1959 101-3
Textnachweis Geltung ab: 1. 7.1981
Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. MontanMitbestG Anhang EV
Erster Teil
Allgemeines
§ 1
(1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht in den Aufsichtsraeten und in den zur
gesetzlichen Vertretung berufenen Organen nach Massgabe dieses Gesetzes in
a) den Unternehmen, deren ueberwiegender Betriebszweck in der Foerderung von Steinkohle,
Braunkohle oder Eisenerz oder in der Aufbereitung, Verkokung, Verschwelung oder
Brikettierung dieser Grundstoffe liegt und deren Betrieb unter der Aufsicht der
Bergbehoerden steht,
b) den Unternehmen der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in dem Umfang, wie er
in Gesetz Nr. 27 der Alliierten Hohen Kommission vom 16. Mai 1950 (Amtsblatt der
Alliierten Hohen Kommission fuer Deutschland S. 299) bezeichnet ist, soweit diese
Unternehmen in "Einheitsgesellschaften" im Sinne des Gesetzes Nr. 27 ueberfuehrt oder
in anderer Form weiterbetrieben und nicht liquidiert werden,
c) den Unternehmen, die von einem vorstehend bezeichneten oder nach Gesetz Nr. 27
der Alliierten Hohen Kommission zu liquidierenden Unternehmen abhaengig sind, wenn
sie die Voraussetzungen nach Buchstabe a erfuellen oder ueberwiegend Eisen und Stahl
erzeugen.
Die Herstellung von Walzwerkserzeugnissen einschliesslich Walzdraht, Roehren, Walzen,
rollendem Eisenbahnmaterial, Freiformschmiedestuecken und Giessereierzeugnissen aus Eisen
oder Stahl ist als Erzeugung von Eisen und Stahl im Sinne von Satz 1 Buchstabe b und c
anzusehen
-1-
1. in einem Unternehmen, dessen Aufsichtsrat am 1. Juli 1981 nach § 4 oder § 9
zusammengesetzt ist, oder
2. in einem anderen Unternehmen nach der Verschmelzung mit einem in Nummer 1
bezeichneten Unternehmen oder nach dem Uebergang von Betrieben oder Betriebsteilen
eines in Nummer 1 bezeichneten Unternehmens, die die genannten Erzeugnisse
herstellen oder Roheisen oder Rohstahl erzeugen, auf das andere Unternehmen,
wenn dieses mit dem in Nummer 1 bezeichneten Unternehmen verbunden ist (§ 15
des Aktiengesetzes) und solange nach der Verschmelzung oder dem Uebergang der
ueberwiegende Betriebszweck des anderen Unternehmens die Herstellung der genannten
Erzeugnisse oder die Erzeugung von Roheisen oder Rohstahl ist.
Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend fuer die weitere Verschmelzung sowie fuer den weiteren
Uebergang von Betrieben oder Betriebsteilen.
(2) Dieses Gesetz findet nur auf diejenigen in Absatz 1 bezeichneten Unternehmen
Anwendung, welche in Form einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit
beschraenkter Haftung betrieben werden und in der Regel mehr als eintausend Arbeitnehmer
beschaeftigen oder "Einheitsgesellschaften" sind.
(3) Erfuellt ein Unternehmen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr
oder beschaeftigt es nicht mehr die nach Absatz 2 erforderliche Zahl von Arbeitnehmern,
so sind die Vorschriften dieses Gesetzes ueber das Mitbestimmungsrecht erst dann nicht
mehr anzuwenden, wenn in sechs aufeinanderfolgenden Geschaeftsjahren eine dieser
Voraussetzungen nicht mehr vorgelegen hat.
(4) Ist ein Unternehmen, dessen Aufsichtsrat nach § 4 oder § 9 zusammenzusetzen ist,
herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) und ist fuer
diesen Konzern ein Konzernbetriebsrat errichtet, so gelten fuer die Anwendung der §§
4, 6 und 9 auf das herrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als
Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens und die in Konzernunternehmen vertretenen
Gewerkschaften als im herrschenden Unternehmen vertreten. Liegen die Voraussetzungen
des Satzes 1 vor, so tritt fuer die Anwendung der §§ 6 und 11 auf das herrschende
Unternehmen der Konzernbetriebsrat an die Stelle der Betriebsraete.
§ 2
Auf die in § 1 bezeichneten Unternehmen finden die Vorschriften des Aktiengesetzes, des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung, der Berggesetze und
des Betriebsverfassungsrechts insoweit keine Anwendung, als sie den Vorschriften dieses
Gesetzes widersprechen.
Zweiter Teil
Aufsichtsrat
§ 3
(1) Betreibt eine Gesellschaft mit beschraenkter Haftung ein Unternehmen im Sinne des §
1, so ist nach Massgabe dieses Gesetzes ein Aufsichtsrat zu bilden.
(2) Auf den Aufsichtsrat, seine Rechte und Pflichten finden die Vorschriften des
Aktienrechts sinngemaess Anwendung.
§ 4
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus
a) vier Vertretern der Anteilseigner und einem weiteren Mitglied,
b) vier Vertretern der Arbeitnehmer und einem weiteren Mitglied,
c) einem weiteren Mitglied.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten weiteren Mitglieder duerfen nicht
-2-
a) Repraesentant einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber oder einer
Spitzenorganisation dieser Verbaende sein oder zu diesen in einem staendigen Dienst-
oder Geschaeftsbesorgungsverhaeltnis stehen,
b) im Laufe des letzten Jahres vor der Wahl eine unter Buchstabe a bezeichnete
Stellung innegehabt haben,
c) in den Unternehmen als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber taetig sein,
d) an dem Unternehmen wirtschaftlich wesentlich interessiert sein.
(3) Alle Aufsichtsratsmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie sind an
Auftraege und Weisungen nicht gebunden.
§ 5
Die in § 4 Abs. 1 Buchstabe a bezeichneten Mitglieder des Aufsichtsrats
werden durch das nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern berufene Organ (Wahlorgan) nach Massgabe der Satzung oder des
Gesellschaftsvertrags gewaehlt.
§ 6
(1) Unter den in § 4 Abs. 1 Buchstabe b bezeichneten Mitgliedern des Aufsichtsrats
muessen sich zwei Arbeitnehmer befinden, die in einem Betrieb des Unternehmens
beschaeftigt sind. Diese Mitglieder werden durch die Betriebsraete der Betriebe des
Unternehmens in geheimer Wahl gewaehlt und dem Wahlorgan nach Beratung mit den in den
Betrieben des Unternehmens vertretenen Gewerkschaften und deren Spitzenorganisationen
vorgeschlagen.
(2) Die nach Absatz 1 gewaehlten Personen sind vor Weiterleitung der Vorschlaege an
das Wahlorgan innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl den Spitzenorganisationen
mitzuteilen, denen die in den Betrieben des Unternehmens vertretenen Gewerkschaften
angehoeren. Jede Spitzenorganisation kann binnen zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung
Einspruch bei den Betriebsraeten einlegen, wenn der begruendete Verdacht besteht, dass ein
Vorgeschlagener nicht die Gewaehr bietet, zum Wohl des Unternehmens und der gesamten
Volkswirtschaft verantwortlich im Aufsichtsrat mitzuarbeiten. Lehnen die Betriebsraete
den Einspruch mit einfacher Stimmenmehrheit ab, so koennen die Betriebsraete oder die
Spitzenorganisation, welche den Einspruch eingelegt hat, das Bundesministerium fuer
Arbeit und Soziales anrufen; dieses entscheidet endgueltig.
(3) Zwei der in § 4 Abs. 1 Buchstabe b bezeichneten Mitglieder werden von den
Spitzenorganisationen nach vorheriger Beratung mit den im Betrieb vertretenen
Gewerkschaften den Betriebsraeten vorgeschlagen. Die Spitzenorganisationen sind nach dem
Verhaeltnis ihrer Vertretung in den Betrieben vorschlagsberechtigt; sie sollen bei ihren
Vorschlaegen die innerhalb der Belegschaften bestehenden Minderheiten in angemessener
Weise beruecksichtigen.
(4) Fuer das in § 4 Abs. 1 Buchstabe b bezeichnete weitere Mitglied gilt Absatz 3
entsprechend.
(5) Die Mitglieder der Betriebsraete der Betriebe des Unternehmens waehlen in geheimer
Wahl auf Grund der nach den Absaetzen 3 und 4 gemachten Vorschlaege die Bewerber und
schlagen diese dem Wahlorgan vor. Wird von einer Spitzenorganisation nur ein Bewerber
fuer ein Aufsichtsratsmitglied vorgeschlagen, so bedarf der Vorschlag gegenueber dem
Wahlorgan der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Betriebsraete.
(6) Das Wahlorgan ist an die Vorschlaege der Betriebsraete gebunden.
§ 7
-
§ 8
-3-
(1) Das in § 4 Abs. 1 Buchstabe c bezeichnete weitere Mitglied des Aufsichtsrats
wird durch das Wahlorgan auf Vorschlag der uebrigen Aufsichtsratsmitglieder gewaehlt.
Der Vorschlag wird durch diese Aufsichtsratsmitglieder mit Mehrheit aller Stimmen
beschlossen. Er bedarf jedoch der Zustimmung von mindestens je drei Mitgliedern, die
nach § 5 und die nach § 6 gewaehlt sind.
(2) Kommt ein Vorschlag nach Absatz 1 nicht zustande oder wird eine vorgeschlagene
Person nicht gewaehlt, so ist ein Vermittlungsausschuss zu bilden, der aus vier
Mitgliedern besteht. Je zwei Mitglieder werden von den nach § 5 und den nach § 6
gewaehlten Aufsichtsratsmitgliedern gewaehlt.
(3) Der Vermittlungsausschuss schlaegt innerhalb eines Monats dem Wahlorgan drei
Personen zur Wahl vor, aus denen das Wahlorgan das Aufsichtsratsmitglied waehlen soll.
Kommt die Wahl auf Grund des Vorschlags des Vermittlungsausschusses aus wichtigen
Gruenden nicht zustande, insbesondere dann, wenn keiner der Vorgeschlagenen die Gewaehr
fuer ein gedeihliches Wirken fuer das Unternehmen bietet, so muss die Ablehnung durch
Beschluss festgestellt werden. Dieser Beschluss muss mit Gruenden versehen sein. Ueber die
Berechtigung der Ablehnung der Wahl entscheidet auf Antrag des Vermittlungsausschusses
das fuer das Unternehmen zustaendige Oberlandesgericht. Im Fall der Bestaetigung
der Ablehnung hat der Vermittlungsausschuss dem Wahlorgan drei weitere Personen
vorzuschlagen; fuer diesen zweiten Vorschlag gilt die vorstehende Regelung (Saetze 2 bis
4) entsprechend. Wird die Ablehnung der Wahl von dem Gericht fuer unberechtigt erklaert,
so hat das Wahlorgan einen der Vorgeschlagenen zu waehlen. Wird die Ablehnung der Wahl
aus dem zweiten Wahlvorschlag von dem Gericht fuer berechtigt erklaert oder erfolgt kein
Wahlvorschlag, so waehlt das Wahlorgan von sich aus das weitere Mitglied.
(4) Wird die in Absatz 2 vorgesehene Anzahl von Mitgliedern des Vermittlungsausschusses
nicht gewaehlt oder bleiben Mitglieder des Vermittlungsausschusses trotz
rechtzeitiger Einladung ohne genuegende Entschuldigung einer Sitzung fern, so kann der
Vermittlungsausschuss taetig werden, wenn wenigstens zwei Mitglieder mitwirken.
§ 9
(1) Bei Gesellschaften mit einem Nennkapital von mehr als zehn Millionen Euro kann
durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass der Aufsichtsrat aus
fuenfzehn Mitgliedern besteht. Die Vorschriften der §§ 4 bis 8 finden sinngemaess
Anwendung mit der Massgabe, dass die Zahl der gemaess § 6 Abs. 1 und 2 zu waehlenden
Arbeitnehmer und die Zahl der in § 6 Abs. 3 bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmer je
drei betraegt.
(2) Bei Gesellschaften mit einem Nennkapital von mehr als fuenfundzwanzig Millionen Euro
kann durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass der Aufsichtsrat
aus einundzwanzig Mitgliedern besteht. Die Vorschriften der §§ 4 bis 8 finden
sinngemaess Anwendung mit der Massgabe, dass die Zahl der in § 4 Abs. 1 Buchstaben a
und b bezeichneten weiteren Mitglieder je zwei, die Zahl der gemaess § 6 Abs. 1 und 2
zu waehlenden Arbeitnehmer und die Zahl der in § 6 Abs. 3 bezeichneten Vertreter der
Arbeitnehmer je vier betraegt.
§ 10
Der Aufsichtsrat ist beschlussfaehig, wenn mindestens die Haelfte der Mitglieder,
aus denen er nach diesem Gesetz oder der Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der
Beschlussfassung teilnimmt. § 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes findet Anwendung.
§ 11
(1) Auf die in § 5 bezeichneten Mitglieder des Aufsichtsrats findet § 103 des
Aktiengesetzes Anwendung.
(2) Auf die Abberufung eines in § 6 bezeichneten Mitglieds des Aufsichtsrats durch
das Wahlorgan findet Absatz 1 entsprechende Anwendung mit der Massgabe, dass die
Abberufung auf Vorschlag der Betriebsraete der Betriebe des Unternehmens erfolgt.
Die Abberufung eines in § 6 Abs. 3 oder 4 bezeichneten Mitglieds kann nur auf Antrag
-4-
der Spitzenorganisation, die das Mitglied vorgeschlagen hat, von den Betriebsraeten
vorgeschlagen werden.
(3) Eine Abberufung des in § 8 bezeichneten Mitglieds des Aufsichtsrats kann auf Antrag
von mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern durch das Gericht aus wichtigem Grund
erfolgen.
Dritter Teil
Vorstand
§ 12
Die Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs und
der Widerruf ihrer Bestellung erfolgen nach Massgabe des § 76 Abs. 3 und des § 84 des
Aktiengesetzes durch den Aufsichtsrat.
§ 13
(1) Als gleichberechtigtes Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs
wird ein Arbeitsdirektor bestellt. Der Arbeitsdirektor kann nicht gegen die Stimmen der
Mehrheit der nach § 6 gewaehlten Aufsichtsratsmitglieder bestellt werden. Das gleiche
gilt fuer den Widerruf der Bestellung.
(2) Der Arbeitsdirektor hat wie die uebrigen Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung
berufenen Organs seine Aufgaben im engsten Einvernehmen mit dem Gesamtorgan auszuueben.
Das Naehere bestimmt die Geschaeftsordnung.
Vierter Teil
Schlussvorschriften
§ 14
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes treten in Kraft
a) fuer Unternehmen, die dem Gesetz Nr. 27 der Alliierten Hohen Kommission nicht
unterliegen, am 31. Dezember 1951,
b) fuer Unternehmen, die aus der Kontrolle nach dem Gesetz Nr. 27 der Alliierten Hohen
Kommission entlassen werden, im Zeitpunkt ihrer Entlassung, spaetestens am 31.
Dezember 1951,
c) fuer Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes Nr. 27 der Alliierten Hohen Kommission
in eine "Einheitsgesellschaft" ueberfuehrt werden, mit deren Errichtung, spaetestens
am 31. Dezember 1951,
d) fuer die uebrigen Unternehmen in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass sie
auf Grund des Gesetzes Nr. 27 der Alliierten Hohen Kommission nicht in eine
"Einheitsgesellschaft" ueberfuehrt werden, spaetestens am 31. Dezember 1951.
(2)
§ 14a
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.
§ 15
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen
ueber
-5-
a) die Anpassung von Satzungen und Gesellschaftsvertraegen an die Vorschriften dieses
Gesetzes,
b) das Verfahren fuer die Aufstellung der in § 6 bezeichneten Wahlvorschlaege.
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1022)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
11. Montan-Mitbestimmungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 801-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
durch Artikel 10 Abs. 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355),
mit folgenden Massgaben:
a) Bis zum 31. Maerz 1991 ist § 1 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden:
"(1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht in den Aufsichtsraeten
und in den zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organen nach Massgabe dieses
Gesetzes in
a) den Unternehmen, deren ueberwiegender Betriebszweck in der Foerderung von
Steinkohle, Braunkohle oder Eisenerz oder in der Aufbereitung, Verkokung,
Verschwelung oder Brikettierung dieser Grundstoffe liegt und deren Betrieb
unter der Aufsicht der Bergbehoerden steht,
b) den Unternehmen, deren ueberwiegender Betriebszweck in der Erzeugung
von Eisen und Stahl besteht. Die Herstellung von Walzwerkserzeugnissen
einschliesslich Walzdraht, Roehren, Walzen, rollendem Eisenbahnmaterial,
Freiformschmiedestuecken und Giessereierzeugnissen aus Eisen oder Stahl ist
als Erzeugung von Eisen und Stahl anzusehen."
b) Vom 1. April 1991 an ist § 1 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden:
"(1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht in den Aufsichtsraeten
und in den zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organen nach Massgabe dieses
Gesetzes in
a) den Unternehmen, deren ueberwiegender Betriebszweck in der Foerderung von
Steinkohle, Braunkohle oder Eisenerz oder in der Aufbereitung, Verkokung,
Verschwelung oder Brikettierung dieser Grundstoffe liegt und deren Betrieb
unter der Aufsicht der Bergbehoerden steht,
b) den Unternehmen, deren ueberwiegender Betriebszweck in der Erzeugung
von Eisen und Stahl besteht. Die Herstellung von Walzwerkserzeugnissen
einschliesslich Walzdraht, Roehren, Walzen, rollendem Eisenbahnmaterial,
Freiformschmiedestuecken und Giessereierzeugnissen aus Eisen oder Stahl ist
als Erzeugung von Eisen und Stahl anzusehen
1. in einem Unternehmen, dessen Aufsichtsrat am 1. April 1991 nach §§ 4
oder 9 zusammengesetzt ist, oder
2. in einem anderen Unternehmen nach der Verschmelzung mit einem in Nummer
1 bezeichneten Unternehmen oder nach dem Uebergang von Betrieben oder
Betriebsteilen eines in Nummer 1 bezeichneten Unternehmens, die die
genannten Erzeugnisse herstellen oder Roheisen oder Rohstahl erzeugen,
auf das andere Unternehmen, wenn dieses mit dem in Nummer 1 bezeichneten
Unternehmen verbunden ist (§ 15 des Aktiengesetzes), und solange nach
der Verschmelzung oder dem Uebergang der ueberwiegende Betriebszweck des
anderen Unternehmens die Herstellung der genannten Erzeugnisse oder die
Erzeugung von Roheisen oder Rohstahl ist.
Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend fuer die weitere Verschmelzung sowie fuer den
weiteren Uebergang von Betrieben oder Betriebsteilen."
-6-
...
-7-