Gesetz ueber die Landwirtschaftliche
Rentenbank
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vom 11.05.1949
"Gesetz ueber die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. September 2002 (BGBl. I S. 3646), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25.
Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 4.9.2002 I 3646;
zuletzt geaendert durch Art. 8 G v. 25.6.2009 I 1506
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1987
Auf Rhld.-Pfalz, Wttbg.-Hohenzollern, Baden u. den bayerischen Kreis Lindau erstreckt
durch § 1 Abs. 1 V v. 21.2.1950 S. 37
§ 1 Rechtsform, Sitz
(1) Die Landwirtschaftliche Rentenbank, nachstehend Bank genannt, ist eine
bundesunmittelbare Anstalt des oeffentlichen Rechts.
(2) Die Bank hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie unterhaelt keine
Zweigniederlassungen.
§ 2 Kapital
(1) Das Grundkapital der Bank betraegt 135 Millionen Euro.
(2) Zur Verstaerkung ihres Kapitals ist eine Hauptruecklage zu bilden. Dieser ist
mindestens die Haelfte des nach Zufuehrung zur Deckungsruecklage (Absatz 3) verbleibenden
Jahresueberschusses zuzuweisen.
(3) Neben der Hauptruecklage (Absatz 2) ist eine besondere Deckungsruecklage zu
bilden; sie dient der Schaffung zusaetzlicher Sicherheiten fuer die von der Bank
ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen. Die Deckungsruecklage darf 5 vom Hundert
des Nennbetrages der jeweils im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen
nicht ueberschreiten. Ihr duerfen nicht mehr als 50 vom Hundert des Jahresueberschusses
zugewiesen werden.
§ 3 Geschaeftsaufgaben
(1) Die Bank hat den staatlichen Auftrag, die Landwirtschaft und den laendlichen Raum
zu foerdern, wobei die jeweiligen Zustaendigkeiten des Bundes und der Laender zu beachten
sind. Zur Erfuellung ihres Auftrages fuehrt die Bank in folgenden Bereichen nach naeherer
Bestimmung der Satzung Foerdermassnahmen, insbesondere mittels Finanzierungen, durch:
1. Landwirtschaft, einschliesslich Forstwirtschaft, Gartenbau und Fischerei, sowie den
vor- und nachgelagerten Bereichen,
2. Absatz und Lagerhaltung land- und ernaehrungswirtschaftlicher Produkte,
einschliesslich der Erschliessung und Festigung von Maerkten in den Mitgliedstaaten
der Europaeischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum,
3. agrarbezogener Umweltschutz, Foerderung erneuerbarer Energien und nachwachsender
Rohstoffe aus der Landwirtschaft, Verbreitung des oekologischen Landbaus, Tierschutz
in der Landwirtschaft,
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4. Verbesserung der Infrastruktur laendlich gepraegter Raeume,
5. agrarbezogener Verbraucherschutz.
Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen der Bank die Durchfuehrung von
Foerdermassnahmen im Rahmen ihres staatlichen Auftrages gegen angemessenes Entgelt
zuweisen.
(2) Zur Durchfuehrung ihrer Aufgaben kann die Bank alle ihr zur Verfuegung stehenden
bankmaessigen Instrumente einsetzen, insbesondere Darlehen, Zuschuesse und sonstige
Finanzhilfen gewaehren, Buergschaften uebernehmen und Beteiligungen eingehen.
Die Gewaehrung von Darlehen soll in der Regel ueber oder zusammen mit anderen
Kreditinstituten erfolgen. Im Verhaeltnis zu anderen Kreditinstituten hat die Bank das
gemeinschaftliche Diskriminierungsverbot zu beachten.
(3) Die Bank kann im Rahmen ihres Auftrages gemaess Absatz 1 nach naeherer Bestimmung der
Satzung auch Gebietskoerperschaften und oeffentlich-rechtlichen Zweckverbaenden Darlehen
und andere Finanzierungsformen gewaehren.
(4) Die Bank kann nach naeherer Bestimmung der Satzung sonstige Finanzierungen
im Interesse der deutschen und europaeischen Landwirtschaft oder der laendlich
gepraegten Raeume gewaehren, soweit es sich dabei um Projekte im Gemeinschaftsinteresse
handelt, die von der Europaeischen Investitionsbank oder aehnlichen europaeischen
Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden.
(5) Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel kann die Bank Darlehen aufnehmen,
ungedeckte und gedeckte Schuldverschreibungen ausgeben, Gewaehrleistungen uebernehmen
sowie alle sonstigen bankueblichen Finanzierungsinstrumente einsetzen.
§ 4 Sonstige Geschaefte
(1) Die Bank kann ferner alle Geschaefte und Dienstleistungen betreiben, die mit der
Erfuellung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf sie
insbesondere Forderungen und Wertpapiere kaufen und verkaufen sowie Geschaefte und
Massnahmen zur Steuerung und Sicherstellung ihrer finanziellen Liquiditaet durchfuehren
(Treasury Management) und alle fuer die Risikosteuerung erforderlichen Geschaefte
betreiben.
(2) Der Effektenhandel, das Einlagengeschaeft und das Girogeschaeft sind der Bank nur fuer
eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfuellung der oeffentlichen
Foerderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.
§ 5 Organe
(1) Organe der Bank sind
1. der Vorstand,
2. der Verwaltungsrat,
3. die Anstaltsversammlung.
(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe regelt, soweit sie nicht im Gesetz bestimmt
sind, die Satzung.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder
werden vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner
Mitglieder bestellt und abberufen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der
Aufsichtsbehoerde (§ 11 Abs. 1).
(2) Der Vorstand fuehrt die Geschaefte der Bank, soweit diese Aufgabe nicht durch Gesetz
oder Satzung anderen Organen zugewiesen ist.
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(3) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und aussergerichtlich. Die Befugnis zur
Vertretung der Bank sowie die Form fuer Willenserklaerungen der vertretungsberechtigten
Personen werden durch die Satzung geregelt. Ist eine Willenserklaerung der Bank
gegenueber abzugeben, so genuegt die Abgabe gegenueber einem Mitglied des Vorstandes.
Auf die Vertretung der Bank gegenueber ihren Organen sind die fuer Aktiengesellschaften
geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
§ 7 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
1. acht Vertretern landwirtschaftlicher und ernaehrungswirtschaftlicher
Organisationen, von denen benannt werden sechs vom Deutschen Bauernverband e.
V., einer vom Deutschen Raiffeisenverband e. V. sowie einer als Vertreter der
Ernaehrungswirtschaft (Industrie und Handel) von den ernaehrungswirtschaftlichen
Verbaenden;
2. drei Landwirtschaftsministern der Laender, die vom Bundesrat fuer eine von ihm zu
bemessende Zeitdauer bestimmt werden, oder ihren staendigen Vertretern im Amt;
3. einem Vertreter der Gewerkschaften;
4. dem Bundesminister oder der Bundesministerin fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz; die Vertretung in den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner
Ausschuesse durch einen staendigen Vertreter im Amt oder durch einen Abteilungsleiter
ist zulaessig;
5. je einem Vertreter des Bundesministeriums fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz sowie des Bundesministeriums der Finanzen; die Bundesministerien
koennen auch durch andere sachverstaendige Personen vertreten sein;
6. drei Vertretern von Kreditinstituten oder anderen Kreditsachverstaendigen, die von
den anderen Mitgliedern des Verwaltungsrates hinzugewaehlt werden.
(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird vom Verwaltungsrat aus den Reihen der
vom Deutschen Bauernverband e. V. benannten Mitglieder gewaehlt. Sein Stellvertreter
ist der Bundesminister oder die Bundesministerin fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz.
(3) Mitglieder der Anstaltsversammlung duerfen dem Verwaltungsrat nicht angehoeren.
(4) Der Verwaltungsrat ueberwacht die Geschaeftsfuehrung des Vorstandes und beschliesst
ueber dessen Entlastung; er kann dem Vorstand allgemeine und besondere Weisungen
erteilen.
(5) Der Verwaltungsrat beschliesst ueber den Jahresabschluss, ueber die Zufuehrung zur
Hauptruecklage und zur Deckungsruecklage sowie ueber die Aufteilung des Bilanzgewinnes
auf den Foerderungsfonds (§ 9 Abs. 2) und das Zweckvermoegen (§ 9 Abs. 3); er hat
seinen Vorschlag ueber die Gewinnverwendung nach § 9 Abs. 2 der Anstaltsversammlung zur
Beschlussfassung zuzuleiten.
(6) Der Verwaltungsrat beschliesst die Satzung und ihre Aenderungen. Sie beduerfen der
Genehmigung der Aufsichtsbehoerde (§ 11 Abs. 1).
§ 8 Anstaltsversammlung
(1) Die Anstaltsversammlung ist die Vertretung der Eigentuemer und Paechter der mit der
Rentenbankgrundschuld belasteten Grundstuecke.
(2) Die Anstaltsversammlung besteht aus 28 Mitgliedern, von denen je zwei von den
Laendern Baden-Wuerttemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein sowie Thueringen und je eines von den Laendern Berlin, Bremen,
Hamburg sowie Saarland benannt werden. Bei der Auswahl der Vertreter sind die einzelnen
Betriebsgroessenklassen, insbesondere die baeuerlichen Familienbetriebe, angemessen zu
beruecksichtigen.
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(3) Die Anstaltsversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes ueber die
Geschaeftstaetigkeit der Bank und des Verwaltungsrates ueber die von ihm gefassten
Beschluesse entgegen und beraet die Bank in Fragen der Foerderung der Landwirtschaft und
des laendlichen Raumes sowie bei allgemeinen agrar- und geschaeftspolitischen Fragen. Sie
beschliesst ueber die Gewinnverwendung gemaess § 9 Abs. 2.
§ 9 Gewinnverwendung
(1) Der Bilanzgewinn darf nur fuer eine das Allgemeininteresse wahrende Foerderung der
Landwirtschaft und des laendlichen Raumes verwendet werden.
(2) Hoechstens die Haelfte des zur Verteilung kommenden Betrages fliesst einem
Foerderungsfonds zu, ueber dessen Verwendung die Anstaltsversammlung nach von ihr zu
erlassenden Richtlinien entscheidet.
(3) Mindestens die Haelfte des zur Verteilung kommenden Betrages soll dem
Zweckvermoegen des Bundes nach dem Gesetz ueber das Zweckvermoegen des Bundes bei der
Landwirtschaftlichen Rentenbank vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2363) zugefuehrt werden,
solange dieses von der Bank verwaltet wird und solange die Bank von allen Steuern vom
Vermoegen, vom Einkommen und vom Gewerbebetrieb befreit ist.
§ 10 Besondere Pflicht der Organe
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorstandes und des
Verwaltungsrates richten sich nach den entsprechenden Vorschriften fuer Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder der Aktiengesellschaften.
§ 11 Aufsicht
(1) Die Bank untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Aufsichtsbehoerde), das seine Entscheidungen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen trifft. Die Aufsichtsbehoerde
traegt dafuer Sorge, dass der Geschaeftsbetrieb der Bank mit dem oeffentlichen Interesse
insbesondere an der Foerderung der Landwirtschaft und des laendlichen Raumes sowie mit
den Gesetzen und der Satzung in Einklang steht.
(2) Die Aufsichtsbehoerde ist befugt, von den Organen der Bank Auskunft ueber alle
Geschaeftsangelegenheiten zu verlangen, Buecher und Schriften der Bank einzusehen
sowie an den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschuesse sowie an der
Anstaltsversammlung teilzunehmen und Antraege zu stellen; ihren Vertretern ist jederzeit
das Wort zu erteilen.
(3) Die Aufsichtsbehoerde ist ferner befugt, die Anberaumung von Sitzungen der Organe
und die Ankuendigung von Gegenstaenden zur Beschlussfassung zu verlangen sowie die
Ausfuehrung von Anordnungen und Beschluessen zu untersagen, die gegen das oeffentliche
Interesse insbesondere an der Foerderung der Landwirtschaft und des laendlichen Raumes
oder gegen die Gesetze oder die Satzung verstossen.
(4) Im Uebrigen ist die Bank in der Verwaltung und Geschaeftsfuehrung selbstaendig,
desgleichen in der Anstellung des Personals.
§ 12 Dienstsiegel und oeffentliche Urkunden
Die Bank ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu fuehren. § 39a des Beurkundungsgesetzes
ist entsprechend anzuwenden. Ordnungsgemaess unterschriebene und mit dem Abdruck
des Dienstsiegels versehene Erklaerungen der Bank haben die Eigenschaft oeffentlich
beglaubigter Urkunden.
§ 13 Gedeckte Schuldverschreibungen
(1) Die Bank kann gedeckte Schuldverschreibungen nach Massgabe der Absaetze 2 bis 4
ausgeben.
(2) Der Gesamtbetrag der von der Bank ausgegebenen Schuldverschreibungen muss in Hoehe
des Nennwerts und der Zinsen jederzeit gedeckt sein. Als Deckung sind zulaessig
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1. Pfandbriefe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes, die nach den
Vorschriften des Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden,
2. Darlehen an inlaendische Koerperschaften und solche Anstalten des oeffentlichen
Rechts, fuer die eine Anstaltslast oder eine auf Gesetz beruhende
Gewaehrtraegerhaftung oder eine staatliche Refinanzierungsgarantie gilt oder die
das gesetzliche Recht zur Erhebung von Gebuehren und anderen Abgaben innehaben,
oder gegen Uebernahme der vollen Gewaehrleistung durch eine solche Koerperschaft oder
Anstalt gewaehrte Darlehen oder sonstige Darlehen der Bank, fuer die Sicherheiten
bestehen, die den Anforderungen des Pfandbriefgesetzes fuer die Deckung von
Hypothekenpfandbriefen oder Schiffspfandbriefen entsprechen,
3. Darlehen der Bank, fuer die nach bankmaessigen Grundsaetzen ausreichende Sicherheiten
bestehen.
Die in Satz 2 vorgeschriebene ordentliche Deckung kann voruebergehend durch Guthaben
bei der Deutschen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten ersetzt werden
(Ersatzdeckung).
(3) Die zur Deckung der Schuldverschreibungen bestimmten Vermoegenswerte einschliesslich
der Ersatzdeckung sowie Vermoegenswerte in Hoehe der Deckungsruecklage nach § 2
Abs. 3 sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. § 5 Abs. 1 und 2
des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend mit der Massgabe, dass an die Stelle der
Bundesanstalt die in § 11 Abs. 1 genannte Aufsichtsbehoerde tritt.
(4) Die Aufsichtsbehoerde (§ 11 Abs. 1) bestellt nach Anhoerung der Bank einen Treuhaender
und einen Stellvertreter. Der Treuhaender hat darauf zu achten, dass die Ausgabe,
Verwaltung und Deckung der Schuldverschreibungen den gesetzlichen und satzungsmaessigen
Bestimmungen und den Anleihebedingungen entsprechen. § 7 Abs. 3 und 4 und die §§ 8 bis
11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend mit der Massgabe, dass an die Stelle der
Bundesanstalt die in § 11 Abs. 1 genannte Aufsichtsbehoerde tritt.
(5) (weggefallen)
§ 13a Muendelsicherheit
Die Schuldverschreibungen der Bank, die nicht auf auslaendische Zahlungsmittel lauten,
sind zur Anlegung von Muendelgeldern geeignet.
§ 14 Arreste und Zwangsvollstreckungen
Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in Vermoegenswerte, die in das Deckungsregister
nach § 13 Abs. 3 eingetragen sind, ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend
anzuwenden.
§ 15 Sondervorschrift fuer Refinanzierungskredite
Kreditinstitute koennen sich bei der Gewaehrung von Darlehen aus Mitteln, die sie von der
Bank erhalten, die Verzinsung rueckstaendiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.
§ 16 Aufloesung
(1) Die Bank kann nur durch Gesetz aufgeloest werden. Das Gesetz bestimmt ueber die
Verwendung des Vermoegens. Es darf nur fuer eine das Allgemeininteresse wahrende
Foerderung der Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Forschung verwendet werden.
(2) Im Falle der Aufloesung gehen die Glaeubiger der gedeckten Schuldverschreibungen
hinsichtlich der nach § 13 Abs. 3 in dem Register eingetragenen Werte den uebrigen
Glaeubigern der Bank im Rang vor. Soweit diese Werte nicht zur Befriedigung der
Glaeubiger der gedeckten Schuldverschreibungen notwendig sind, stehen sie den uebrigen
Glaeubigern der Bank zur Verfuegung.
§ 17 Uebergangsregelungen
Die bisherigen Deckungsregister der Bank bleiben nach Inkrafttreten des Fuenften
Gesetzes zur Aenderung des Gesetzes ueber die Landwirtschaftliche Rentenbank als
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getrennte Deckungsregister neben dem Deckungsregister nach § 13 Abs. 3 bestehen.
Die Aufgaben des Treuhaenders nach § 13 Abs. 4 erstrecken sich auch auf diese
Deckungsregister.
§ 18
(weggefallen)
§ 19
(weggefallen)
§ 20
(Inkrafttreten)
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