Gesetz ueber die Kreditanstalt fuer
Wiederaufbau
KredAnstWiAG
vom 05.11.1948
"Gesetz ueber die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), das zuletzt durch Artikel 173 der Verordnung vom 31.
Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 23.6.1969 I 573;
zuletzt geaendert durch Art. 173 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.5.1987
§ 1 Rechtsform, Bezeichnung, Sitz und Kapital
Die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau ist eine Anstalt des oeffentlichen Rechts und kann
im Geschaeftsverkehr die Bezeichnung "KfW" verwenden. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am
Main und kann eine Zweigniederlassung in Berlin und in Bonn errichten.
(2) Das Grundkapital der Anstalt betraegt drei Milliarden siebenhundertfuenfzig
Millionen Euro. Daran sind der Bund mit drei Milliarden Euro und die Laender mit
siebenhundertfuenfzig Millionen Euro beteiligt.
(3) Die Anteile sind in Hoehe von drei Milliarden dreihundert Millionen
Euro einzuzahlen. Zu diesem Zweck werden Ruecklagen zugunsten des
Bundes in Hoehe von zwei Milliarden fuenfhundertachtundsiebzig Millionen
sechshundertvierundvierzigtausendneunhundertvierundsiebzig Euro und
zugunsten der Laender in Hoehe von sechshundertvierundvierzig Millionen
sechshunderteinundsechzigtausendzweihundertvierundvierzig Euro in Grundkapital
umgewandelt. Mit dieser Umwandlung erhoeht sich das vom Bund eingezahlte Grundkapital
von einundsechzig Millionen dreihundertfuenfundfuenfzigtausendundsechsundzwanzig
Euro auf zwei Milliarden sechshundertvierzig Millionen Euro und
das von den Laendern eingezahlte Grundkapital von fuenfzehn Millionen
dreihundertachtunddreissigtausendsiebenhundertsechsundfuenfzig Euro auf
sechshundertsechzig Millionen Euro. Die Einzahlung der uebrigen vierhundertfuenfzig
Millionen Euro des Grundkapitals kann vom Verwaltungsrat der Anstalt beschlossen
werden, soweit es zur Erfuellung der Verbindlichkeiten der Anstalt erforderlich ist.
(4) Der auf den Anteil des Bundes nach Absatz 3 eingezahlte Betrag von zwei Milliarden
sechshundertvierzig Millionen Euro steht in Hoehe von eine Milliarde achtundachtzig
Millionen dreiundfuenfzigtausendneunhundertacht Euro dem ERP-Sondervermoegen zu.
(5) Die Anteile am Grundkapital koennen nicht verpfaendet und nur unter den Beteiligten
abgetreten werden.
§ 1a Haftung des Bundes
Der Bund haftet fuer die von der Bank aufgenommenen Darlehen und begebenen
Schuldverschreibungen, die als Festgeschaefte ausgestalteten Termingeschaefte, die Rechte
aus Optionen und andere Kredite an die Anstalt, sowie fuer Kredite an Dritte, soweit sie
von der Anstalt ausdruecklich gewaehrleistet werden.
§ 2 Aufgaben und Geschaefte
(1) Die Anstalt hat die Aufgabe,
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1. im staatlichen Auftrag Foerdermassnahmen, insbesondere Finanzierungen, in folgenden
Bereichen durchzufuehren:
a) Mittelstand, freie Berufe und Existenzgruendungen,
b) Risikokapital,
c) Wohnungswirtschaft,
d) Umweltschutz,
e) Infrastruktur,
f) technischer Fortschritt und Innovationen,
g) international vereinbarte Foerderprogramme,
h) entwicklungspolitische Zusammenarbeit,
i) in anderen in Gesetzen, Verordnungen oder veroeffentlichten Richtlinien zur
staatlichen Wirtschaftspolitik praezise benannten Foerderbereichen, die der
Anstalt vom Bund oder einem Land uebertragen werden.
Die jeweilige Foerderaufgabe muss in Regelwerken konkretisiert sein;
2. Darlehen und andere Finanzierungsformen an Gebietskoerperschaften und oeffentlich-
rechtliche Zweckverbaende zu gewaehren;
3. Massnahmen mit rein sozialer Zielsetzung sowie Massnahmen zur Bildungsfoerderung zu
finanzieren;
4. sonstige Finanzierungen im Interesse der deutschen und europaeischen Wirtschaft zu
gewaehren. Dabei gehoeren zu den Aufgaben der Anstalt
a) Projekte im Gemeinschaftsinteresse, die von der Europaeischen Investitionsbank
oder aehnlichen europaeischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden,
b) Exportfinanzierungen ausserhalb der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union, der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum und
der Staaten mit offiziellem Status als Beitrittskandidat zur Europaeischen Union
aa) auf konsortialer Basis oder
bb) in Staaten, in denen kein ausreichendes Finanzierungsangebot besteht.
Alle uebrigen Finanzierungen im Interesse der deutschen und europaeischen Wirtschaft
sind durch ein rechtlich selbststaendiges Unternehmen ohne oeffentliche Unterstuetzung
durchzufuehren, an dem die Anstalt mehrheitlich beteiligt ist. Naehere Bestimmungen
enthaelt die Satzung.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b genannten Aufgaben werden durch einen
Foerderbereich der Anstalt wahrgenommen, der die Bezeichnung "KfW - Mittelstandsbank"
traegt. Zu diesen Aufgaben gehoeren insbesondere auch die Beratung sowie die Durchfuehrung
von Foerdermassnahmen im Bereich technischer Fortschritt und Innovationen.
(3) Soweit sie mit der Erfuellung ihrer in Absatz 1 bezeichneten Aufgabe in direktem
Zusammenhang stehen, darf die Anstalt andere Geschaefte betreiben. In diesem Rahmen darf
sie insbesondere
1. Forderungen und Wertpapiere ankaufen oder verkaufen sowie sich durch Wechsel
verpflichten,
2. Geschaefte und Massnahmen zur Steuerung und Sicherstellung ihrer finanziellen
Liquiditaet durchfuehren (Treasury Management),
3. alle fuer die Risikosteuerung erforderlichen Geschaefte betreiben,
4. einem in direktem Zusammenhang mit Aufgaben gemaess Absatz 1 Nr. 4 gegruendeten
Beteiligungsunternehmen die von diesem benoetigten Refinanzierungsmittel sowie
andere Leistungen zu marktgerechten Konditionen bereitstellen.
Die Hereinnahme von Depositen, das Kontokorrentgeschaeft und der Effektenhandel fuer
fremde Rechnung sind ihr nicht gestattet.
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(4) Die Beschraenkungen des Absatzes 3 gelten nicht, soweit es sich um ein Geschaeft
handelt, an dem ein staatliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht und
das der Anstalt im Einzelfall von der Bundesregierung zugewiesen wird.
§ 3 Durchfuehrung der Geschaefte
(1) Bei der Gewaehrung von Finanzierungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis
f sind Kreditinstitute oder andere Finanzierungsinstitutionen einzuschalten;
mit Zustimmung des Verwaltungsrates koennen Finanzierungen unmittelbar gewaehrt
werden. Die Finanzierungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f werden
mittel- und langfristig gewaehrt; in Ausnahmefaellen koennen sie mit Zustimmung des
Verwaltungsrates kurzfristig gewaehrt werden. Exportfinanzierungen nach § 2 Abs.
1 Nr. 4 Buchstabe b ausserhalb von Staaten, in denen nach naeherer Bestimmung der
Satzung vom 2. Mai 2003 kein ausreichendes Finanzierungsangebot besteht, hat die
Anstalt nach naeherer Bestimmung der Satzung vom 2. Mai 2003 mit Kreditinstituten
oder anderen Finanzierungsinstitutionen gemeinsam durchzufuehren. Bei der
Durchfuehrung ihrer Geschaefte hat die Anstalt im Verhaeltnis zu Kreditinstituten oder
Finanzierungsinstitutionen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot zu
beachten.
(2) Darlehen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 muessen durch bankuebliche Sicherheiten
unmittelbar oder mittelbar gesichert sein. Darlehen ohne Sicherheiten beduerfen der
Zustimmung des Verwaltungsrates.
(3) Fuer Buergschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sind die Vorschriften des Absatzes 2,
fuer Buergschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f zusaetzlich die Vorschriften
des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Finanzierungen fuer fremde Rechnung beduerfen nicht der Zustimmung des
Verwaltungsrates nach Absatz 1 oder 2.
§ 4 Mittelbeschaffung
(1) Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel kann die Anstalt insbesondere
Schuldverschreibungen ausgeben und Darlehen aufnehmen.
(2) Die kurzfristigen Verbindlichkeiten der Anstalt duerfen zehn vom Hundert der mittel-
und langfristigen Verbindlichkeiten nicht uebersteigen.
(3) Die von der Anstalt ausgegebenen, auf inlaendische Waehrung lautenden
Schuldverschreibungen sind zur Anlegung von Muendelgeld geeignet.
§ 5 Organe
(1) Organe der Anstalt sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe regelt, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt, die Satzung.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder
werden vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen.
(2) Dem Vorstand obliegt die Geschaeftsfuehrung und Vermoegensverwaltung der Anstalt,
soweit sich nicht aus Gesetz oder Satzung ein anderes ergibt. Der Verwaltungsrat kann
eines seiner Mitglieder in den Vorstand abordnen. In diesem Falle ruhen dessen Rechte
als Mitglied des Verwaltungsrates.
(3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und aussergerichtlich. Erklaerungen
sind fuer die Anstalt verbindlich, wenn sie entweder von zwei Mitgliedern des Vorstandes
oder von einem Mitglied des Vorstandes gemeinschaftlich mit einem bevollmaechtigten
Vertreter abgegeben werden. In der Satzung kann bestimmt werden, dass Erklaerungen fuer
die Anstalt auch von zwei bevollmaechtigten Vertretern abgegeben werden koennen.
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(4) Ist eine Willenserklaerung der Anstalt gegenueber abzugeben, so genuegt die Abgabe
gegenueber einem Mitglied des Vorstandes.
(5) Die Bezuege der Mitglieder des Vorstandes werden durch Vertrag zwischen diesen und
der Anstalt, vertreten durch den Verwaltungsrat, geregelt.
§ 7 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat der Anstalt besteht aus
1. dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter; sie werden von der Bundesregierung
bestellt; sie muessen auf dem Gebiete des Kreditwesens besonders erfahrene
Persoenlichkeiten sein;
2. dem Bundesminister der Finanzen, dem Bundesminister des Auswaertigen, dem
Bundesminister fuer Wirtschaft und Technologie, dem Bundesminister fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz dem Bundesminister fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung, dem Bundesminister fuer wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung und dem Bundesminister fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit;
sie koennen sich in den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschuesse durch
ihre staendigen Vertreter im Amt oder durch Abteilungsleiter vertreten lassen;
3. sieben Mitgliedern, die vom Bundesrat bestellt werden;
4. sieben Mitgliedern, die vom Bundestag bestellt werden,
5. je einem Vertreter der Realkreditinstitute, der Sparkassen, der
genossenschaftlichen Kreditinstitute, der Kreditbanken und eines auf dem Gebiet
des Industriekredits massgebenden Kreditinstituts, die von der Bundesregierung nach
Anhoerung der beteiligten Kreise bestellt werden;
6. zwei Vertretern der Industrie und je einem Vertreter der Gemeinden
(Gemeindeverbaende), der Landwirtschaft, des Handwerks, des Handels und
der Wohnungswirtschaft, die nach Anhoerung der beteiligten Kreise von der
Bundesregierung bestellt werden;
7. vier Vertretern der Gewerkschaften, die nach Anhoerung der beteiligten Kreise von
der Bundesregierung bestellt werden.
(2) Der Bundesminister der Finanzen und der Bundesminister fuer Wirtschaft und
Technologie werden von der Bundesregierung im Wechsel als Vorsitzender und als
Stellvertreter des Vorsitzenden bestellt. Ihre Bestellung erfolgt auf die Dauer von
hoechstens fuenf Jahren; ihre Wiederbestellung ist zulaessig.
(3) Die Amtsdauer der uebrigen Mitglieder des Verwaltungsrates mit Ausnahme der in
Absatz 1 Nr. 2 genannten Mitglieder betraegt drei Jahre. Jedes Jahr scheidet ein
Drittel der Mitglieder aus; ihre Wiederbestellung ist zulaessig. Das Naehere bestimmt die
Satzung.
(4) Der Verwaltungsrat fasst, soweit nichts anderes bestimmt ist, seine Beschluesse mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfaehigkeit ist
die Anwesenheit von mindestens der Haelfte der Mitglieder erforderlich. Die Satzung kann
eine Beschlussfassung im Wege der schriftlichen Abstimmung zulassen.
(5) Dem Verwaltungsrat obliegt die laufende Ueberwachung der Geschaeftsfuehrung und
Vermoegensverwaltung der Anstalt. Er kann dem Vorstand allgemeine oder besondere
Weisungen erteilen. Insbesondere kann er sich die Zustimmung zu dem Abschluss bestimmter
Geschaefte oder Arten von Geschaeften vorbehalten.
(6) Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse ausser in den Faellen des Absatzes 5 Satz
1 und 2 und der §§ 8, 9 und 10 widerruflich auf Ausschuesse uebertragen. Das Naehere
bestimmt die Satzung.
§ 7a Mittelstandsrat
(1) Bei der Kreditanstalt fuer Wiederaufbau wird ein Mittelstandsrat gebildet. Er
besteht aus dem Bundesminister fuer Wirtschaft und Technologie als Vorsitzendem, dem
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Bundesminister der Finanzen als Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Beauftragten der
Bundesregierung fuer den Aufbau Ost, zwei durch den Bundesrat zu benennenden Vertretern,
vier weiteren vom Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit bestellten Mitgliedern
und jeweils einem vom Bundesministerium der Finanzen sowie einem vom Bundesministerium
fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestellten Mitglied.
(2) Der Mittelstandsrat konkretisiert den staatlichen Auftrag der Mittelstandsbank nach
§ 2 Abs. 2. Er beraet und beschliesst ueber Vorschlaege zur Foerderung des Mittelstandes
unter Beruecksichtigung der Gesamtgeschaeftsplanung der Anstalt.
§ 8 Satzung
(1) Die Satzung der Anstalt wird vom Vorstand aufgestellt und vom Verwaltungsrat
beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehoerde (§ 12 Abs. 1 Satz 1).
(2) Aenderungen der Satzung koennen vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Haelfte aller Mitglieder
beschlossen werden. Sie beduerfen der Genehmigung der Aufsichtsbehoerde.
(3) Die Satzung und ihre Aenderungen sind von der Anstalt im Bundesanzeiger zu
veroeffentlichen.
§ 9 Jahresabschluss
(1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht, den Konzernabschluss und den
Konzernlagebericht sowie deren Pruefung und Offenlegung sind die §§ 340a bis 340o des
Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Der Abschlusspruefer wird auf Vorschlag des
Verwaltungsrats von der Aufsichtsbehoerde im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof
bestellt.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet ueber die Genehmigung des Jahresabschlusses innerhalb
der ersten sechs Monate nach Ablauf eines Geschaeftsjahrs; er hat die erforderlichen
Massnahmen zu treffen, wenn er die Genehmigung nicht erteilt.
(3) Das Geschaeftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Den zustaendigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland stehen die in § 55 Abs.
2 des Haushaltsgrundsaetzegesetzes und in § 112 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung
aufgefuehrten Rechte zu.
§ 10 Reingewinn
(1) Eine Gewinnausschuettung findet nicht statt.
(2) Der sich nach Vornahme der Abschreibungen und Rueckstellungen ergebende jaehrliche
Reingewinn ist einer gesetzlichen Ruecklage zuzuweisen, deren Hoehe auf eine Milliarde
achthundertfuenfundsiebzig Millionen Euro begrenzt wird. Einzelnen Anteilseignern
zuzurechnende weitere Kapital- und Sonderruecklagen sind bei der Verteilung des
Reingewinns zu beruecksichtigen.
(3) Der weitere Reingewinn ist einer Sonderruecklage zuzuweisen.
§ 11 Rechtsstellung
(1) Der Anstalt stehen in bezug auf Besteuerung, Errichtung von Bauten, Unterbringung
und Mietverhaeltnisse ueber Gebaeude die gleichen Rechte wie der Deutschen Bundesbank zu.
Die Anstalt ist berechtigt, die Bezeichnungen "Bank" und "Bankengruppe" zu fuehren.
(2) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs ueber die Eintragung in das Handelsregister
sind auf die Anstalt nicht anzuwenden.
§ 12 Aufsicht
Das Bundesministerium der Finanzen uebt die Aufsicht ueber die Anstalt im Benehmen
mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie aus. Die Aufsichtsbehoerde
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ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, um den Geschaeftsbetrieb der Anstalt mit den
Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestimmungen im Einklang zu halten.
(2) Der Nachweis der Befugnis zur Vertretung der Anstalt wird durch eine mit
Dienstsiegel versehene Bestaetigung des Bundesministeriums der Finanzen gefuehrt.
§ 12a Finanzierungen durch ein rechtlich selbstaendiges Unternehmen
Finanzierungen gemaess § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 sind spaetestens ab dem 1. Januar 2008
von einem rechtlich selbststaendigen Unternehmen ohne oeffentliche Unterstuetzung
durchzufuehren. Zu diesem Zeitpunkt bereits vereinbarte Finanzierungen duerfen in der
Anstalt noch abgewickelt werden.
§ 13 Aufloesung
(1) Die Anstalt kann nur durch Gesetz aufgeloest werden.
(2) Uebersteigt im Falle der Aufloesung das nach Berichtigung saemtlicher
Verbindlichkeiten verbleibende Vermoegen den Betrag des eingezahlten Grundkapitals,
so ist der Ueberschuss bis zur Hoehe der bei Aufloesung der Anstalt ausgewiesenen
gesetzlichen Ruecklage und der ausgewiesenen Sonderruecklage zunaechst zum Ausgleich
der Verluste und der Aufwendungen zu verwenden, die dem Bund oder dem ERP-
Sondervermoegen bei Entwicklungskrediten der Anstalt oder durch die Inanspruchnahme aus
Gewaehrleistungen fuer solche Kredite entstanden sind. Von dem dann verbleibenden Rest
ist ein Betrag bis zur Hoehe der bei Aufloesung der Anstalt ausgewiesenen, einzelnen
Anteilseignern zuzurechnenden Kapitalruecklagen und Sonderruecklagen an die hieraus
Berechtigten zu verteilen. Im Uebrigen ist das Vermoegen im Verhaeltnis der Anteile am
Grundkapital zu verteilen.
§ 14 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkuendung in Kraft.
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