Gesetz ueber die Kraftloserklaerung
von Hypotheken-, Grundschuld- und
Rentenschuldbriefen in besonderen Faellen
HypKrlosErklG

vom  18.04.1950



"Gesetz ueber die Kraftloserklaerung von Hypotheken-, Grundschuld- und
Rentenschuldbriefen in besonderen Faellen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 403-8, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 58 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 58 G v. 17.12.2008 I 2586


Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964

§ 1
(1) Ein Hypothekenbrief ueber eine Hypothek, mit der ein im Geltungsbereich dieses
Gesetzes belegenes Grundstueck belastet ist, kann auch dann fuer kraftlos erklaert
werden, wenn er zwar nicht abhanden gekommen oder vernichtet ist, wenn er jedoch
von demjenigen, der das Recht aus der Hypothek geltend machen kann, infolge einer
im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht rechtswirksamen Massnahme oder deswegen
nicht in Besitz genommen werden kann, weil die Vollstreckung eines rechtskraeftigen
vollstreckbaren Titels auf Herausgabe des Briefes ausserhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes zu Unrecht verweigert wird.

(2) Dies gilt auch dann, wenn der persoenliche Schuldner der durch die Hypothek
gesicherten Forderung im Zeitpunkt der Massnahme seinen Wohnsitz in dem Gebiet hatte, in
dem die Massnahme getroffen worden ist.

§ 2
Auf das Verfahren der Kraftloserklaerung sind die fuer das Aufgebotsverfahren zum
Zwecke der Kraftloserklaerung von Hypothekenbriefen geltenden Vorschriften der
Zivilprozessordnung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 3
(1) An die Stelle der Glaubhaftmachung des Verlustes der Urkunde (§ 1007 Nr. 2 der
Zivilprozessordnung) tritt die Glaubhaftmachung der in § 1 bezeichneten Tatsachen.

(2) Der Antragsteller soll angeben, was ihm ueber den Verbleib des Briefes bekannt ist.

§ 4
(1) Die oeffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die
Gerichtstafel sowie durch einmalige Einrueckung in den Bundesanzeiger. Das Gericht kann
anordnen, dass die Einrueckung auch in andere Blaetter und zu mehreren Malen erfolgt.

(2) Ist der Besitzer des Hypothekenbriefs bekannt, so soll ihm das Aufgebot von Amts
wegen durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.

(3) Die Aufgebotsfrist muss mindestens drei Monate betragen. Der Aufgebotstermin soll
nicht ueber sechs Monate hinaus bestimmt werden.

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§ 5
(1) Wer ein Recht aus der Hypothek anmeldet, hat die Tatsachen glaubhaft zu machen,
auf die er das Recht stuetzt, ferner den Hypothekenbrief vorzulegen oder glaubhaft zu
machen, dass er dazu ausserstande ist. Solange die Anmeldung diesen Erfordernissen nicht
entspricht, ist sie nicht wirksam.

(2) Die Anmeldung ist auch dann nicht wirksam, wenn der Anmeldende das Recht aus einer
im Bundesgebiet nicht rechtswirksamen Massnahme herleitet.

(3) Ist keine wirksame Anmeldung erfolgt, so ist das Ausschlussurteil zu erlassen. Das
gleiche gilt, wenn dem Anmeldenden gegenueber rechtskraeftig festgestellt ist, dass der
Antragsteller zum Besitz des Hypothekenbriefs berechtigt ist, und der Antragsteller
glaubhaft macht, dass er dessenungeachtet den Brief nicht erlangen kann.

§ 6
Geht eine Anmeldung ein, die auf Grund des § 5 Abs. 1 nicht wirksam ist, so soll das
Gericht den Anmeldenden auf den Inhalt des § 5 Abs. 1 hinweisen und ihm Gelegenheit
geben, binnen einer zu bestimmenden Frist die Anmeldung zu ergaenzen.

§ 7
Eine oeffentliche Bekanntmachung des Ausschlussurteils und des in § 1017 Abs. 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Urteils findet nicht statt.

§ 8
(1) Die Kraftloserklaerung des Hypothekenbriefs erfolgt ohne Aufgebot durch
Ausschlussurteil, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der unmittelbare Besitzer
des Briefes bereit ist, ihm den Brief herauszugeben, jedoch durch eine ausserhalb des
Bundesgebiets getroffene aussergerichtliche Zwangsmassnahme hieran gehindert ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn der Antragsteller einen gegen den gegenwaertigen
unmittelbaren Besitzer gerichteten rechtskraeftigen vollstreckbaren Titel auf Herausgabe
des Hypothekenbriefs vorlegt.

(3) Das ohne Aufgebot ergehende Ausschlussurteil wird ohne muendliche Verhandlung
erlassen. Es ist dem Antragsteller und dem im Antrag bezeichneten Besitzer
durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Ferner ist es durch Anheftung an die
Gerichtstafel sowie seinem wesentlichen Inhalt nach durch den Bundesanzeiger oeffentlich
bekanntzumachen.

§ 9
Im Verfahren nach den vorstehenden Vorschriften betraegt der Wert des Streitgegenstands
ein Fuenftel des Wertes der dem Antragsteller noch zustehenden Hypothek. Das Gericht
kann den Wert aus besonderen Gruenden anders festsetzen.

§ 10
Das Ausschlussurteil kann nach Massgabe der §§ 957, 958 der Zivilprozessordnung auch dann
angefochten werden, wenn das Gericht zu Unrecht eine Anmeldung als nicht wirksam oder
die Voraussetzungen fuer den Erlass des Urteils ohne Aufgebot als gegeben angesehen hat.

§ 11
(1) Ein auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes erwirktes Ausschlussurteil steht im
Grundbuchverfahren einem auf Grund des § 1162 des Buergerlichen Gesetzbuchs erwirkten
Ausschlussurteil gleich.

(2) Die Erteilung eines neuen Briefes ist gebuehrenfrei.

§ 12

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Fuer einen Rechtsstreit, der die Herausgabe des Briefes oder das Recht aus der Hypothek
betrifft, ist das Gericht ausschliesslich zustaendig, in dessen Bezirk das belastete
Grundstueck gelegen ist.

§ 13
Die Vorschriften dieses Gesetzes ueber Hypothekenbriefe gelten sinngemaess fuer
Grundschuldbriefe und Rentenschuldbriefe.

§ 14
(1) Die §§ 5 und 6 sind sinngemaess anzuwenden auf das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der
Ausschliessung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldglaeubigers nach § 1170
und § 1171 des Buergerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fuer einen Rechtsstreit, der den Anspruch auf den hinterlegten Betrag betrifft, gilt
§ 12 sinngemaess.

§ 15
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

(2) bis (4)




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