Ausfuehrungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des
Grundgesetzes (Gesetz ueber die Kontrolle
von Kriegswaffen)
KrWaffKontrG
vom 20.04.1961
"Gesetz ueber die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni
2009 (BGBl. 2009 II S. 502) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 22.11.1990 I 2506;
zuletzt geaendert durch Art. 2 G v. 6.6.2009 II 502
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.7.1978
Inhaltsuebersicht
Erster Abschnitt
EUR Genehmigungsvorschriften
Begriffsbestimmung § 1
Herstellung und Inverkehrbringen § 2
Befoerderung innerhalb des Bundesgebietes § 3
Befoerderung ausserhalb des Bundesgebietes § 4
Auslandsgeschaefte § 4a
Befreiungen § 5
Versagung der Genehmigung § 6
Widerruf der Genehmigung § 7
Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmigung § 8
Entschaedigung im Falle des Widerrufs § 9
Inhalt und Form der Genehmigung § 10
Genehmigungsbehoerden § 11
Zweiter Abschnitt
Ueberwachungs- und Ausnahmevorschriften
Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen § 12
Sicherstellung und Einziehung § 13
Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen § 13a
Ueberwachungsbehoerden § 14
Bundeswehr und andere Organe § 15
Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften fuer Atomwaffen
Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Buendnis § 16
Verbot von Atomwaffen § 17
Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften fuer biologische und chemische Waffen sowie
fuer Antipersonenminen und Streumunition
Verbot von biologischen und chemischen Waffen § 18
Verbot von Antipersonenminen und Streumunition § 18a
Fuenfter Abschnitt
Straf- und Bussgeldvorschriften
Strafvorschriften gegen Atomwaffen § 19
Strafvorschriften gegen biologische und chemische § 20
Waffen
-1-
Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und § 20a
Streumunition
Taten ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes § 21
Ausnahmen § 22
Sonstige Strafvorschriften § 22a
Verletzungen von Ordnungsvorschriften § 22b
Verwaltungsbehoerden § 23
Einziehung und Erweiterter Verfall § 24
(weggefallen) § 25
Sechster Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften
Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen § 26
Anzeige der Ausuebung der tatsaechlichen Gewalt § 26a
Uebergangsregelungen fuer das in Artikel 3 des § 26b
Einigungsvertrages genannte Gebiet
Zwischenstaatliche Vertraege § 27
(Berlin-Klausel) § 28
(Inkrafttreten) § 29
Anlage
Kriegswaffenliste
Erster Abschnitt
Genehmigungsvorschriften
§ 1 Begriffsbestimmung
(1) Zur Kriegsfuehrung bestimmte Waffen im Sinne dieses Gesetzes (Kriegswaffen) sind die
in der Anlage zu diesem Gesetz (Kriegswaffenliste) aufgefuehrten Gegenstaende, Stoffe und
Organismen.
(2) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Kriegswaffenliste entsprechend dem Stand der wissenschaftlichen,
technischen und militaerischen Erkenntnisse derart zu aendern und zu ergaenzen, dass
sie alle Gegenstaende, Stoffe und Organismen enthaelt, die geeignet sind, allein,
in Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenstaenden, Stoffen oder Organismen
Zerstoerungen oder Schaeden an Personen oder Sachen zu verursachen und als Mittel der
Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten zu dienen.
(3) Fuer Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2, fuer biologische und chemische Waffen im
Sinne der Kriegswaffenliste sowie fuer Antipersonenminen und Streumunition im Sinne
von § 18a Abs. 2 gelten die besonderen Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts
sowie die Strafvorschriften der §§ 19 bis 21.
§ 2 Herstellung und Inverkehrbringen
(1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der Genehmigung.
(2) Wer die tatsaechliche Gewalt ueber Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem
anderen ueberlassen will, bedarf der Genehmigung.
§ 3 Befoerderung innerhalb des Bundesgebietes
(1) Wer Kriegswaffen im Bundesgebiet ausserhalb eines abgeschlossenen Gelaendes befoerdern
lassen will, bedarf der Genehmigung.
(2) Der Genehmigung bedarf ferner, wer Kriegswaffen, die er hergestellt oder
ueber die er die tatsaechliche Gewalt erworben hat, im Bundesgebiet ausserhalb eines
abgeschlossenen Gelaendes selbst befoerdern will.
(3) Kriegswaffen duerfen nur eingefuehrt, ausgefuehrt, durch das Bundesgebiet durchgefuehrt
oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn die
hierzu erforderliche Befoerderung im Sinne des Absatzes 1 oder 2 genehmigt ist.
-2-
(4) Fuer die Befoerderung von Kriegswaffen, die ausserhalb des Bundesgebietes ein- und
ausgeladen werden und unter Zollueberwachung ohne Wechsel des Frachtfuehrers oder im
Schiffsverkehr ueber Freihaefen ohne Lagerung durch das Bundesgebiet durchgefuehrt werden,
kann auch - unbeschadet der Regelung des § 27 - eine Allgemeine Genehmigung erteilt
werden.
§ 4 Befoerderung ausserhalb des Bundesgebietes
(1) Wer Kriegswaffen, die ausserhalb des Bundesgebietes ein- und ausgeladen und durch
das Bundesgebiet nicht durchgefuehrt werden, mit Seeschiffen, die die Bundesflagge
fuehren, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik
eingetragen sind, befoerdern will, bedarf der Genehmigung.
(2) Fuer die Befoerderung von Kriegswaffen im Sinne des Absatzes 1 in und nach bestimmten
Gebieten kann auch eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden.
§ 4a Auslandsgeschaefte
(1) Wer einen Vertrag ueber den Erwerb oder das Ueberlassen von Kriegswaffen, die sich
ausserhalb des Bundesgebietes befinden, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss
eines solchen Vertrags nachweisen will, bedarf der Genehmigung.
(2) Einer Genehmigung bedarf auch, wer einen Vertrag ueber das Ueberlassen von
Kriegswaffen, die sich ausserhalb des Bundesgebietes befinden, abschliessen will.
(3) Die Absaetze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Kriegswaffen in Ausfuehrung des
Vertrags in das Bundesgebiet eingefuehrt oder durchgefuehrt werden sollen.
§ 5 Befreiungen
(1) Einer Genehmigung nach den §§ 2 bis 4a bedarf nicht, wer unter der Aufsicht oder
als Beschaeftigter eines anderen taetig wird. In diesen Faellen bedarf nur der andere der
Genehmigung nach den §§ 2 bis 4a.
(2) Wer Kriegswaffen auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 befoerdert, bedarf
fuer den Erwerb der tatsaechlichen Gewalt ueber diese Kriegswaffen von dem Absender und
die Ueberlassung der tatsaechlichen Gewalt an den in der Genehmigungsurkunde genannten
Empfaenger keiner Genehmigung nach § 2 Abs. 2.
(3) Einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 bedarf ferner nicht, wer die tatsaechliche Gewalt
ueber Kriegswaffen
1. demjenigen, der Kriegswaffen auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 befoerdert,
ueberlassen oder von ihm erwerben will, sofern der Absender und der Empfaenger in der
Genehmigungsurkunde genannt sind,
2. der Bundeswehr, dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern, der
Zollverwaltung, einer fuer die Aufrechterhaltung der oeffentlichen Sicherheit
zustaendigen Behoerde oder Dienststelle oder einer Behoerde des Strafvollzugs
ueberlassen oder von diesen zur Instandsetzung oder zur Befoerderung erwerben will.
§ 6 Versagung der Genehmigung
(1) Auf die Erteilung einer Genehmigung besteht kein Anspruch.
(2) Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn
1. Grund zu der Annahme besteht, dass ihre Erteilung dem Interesse der Bundesrepublik
an der Aufrechterhaltung guter Beziehungen zu anderen Laendern zuwiderlaufen wuerde,
2. a) der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter, bei juristischen Personen
das vertretungsberechtigte Organ oder ein Mitglied eines solchen Organs, bei
Personenhandelsgesellschaften ein vertretungsberechtigter Gesellschafter, sowie
der Leiter eines Betriebes oder eines Betriebsteiles des Antragstellers,
b) derjenige, der Kriegswaffen befoerdert,
-3-
c) derjenige, der die tatsaechliche Gewalt ueber Kriegswaffen dem Befoerderer ueberlaesst
oder von ihm erwirbt,
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder den Wohnsitz
oder gewoehnlichen Aufenthalt ausserhalb des Bundesgebietes hat,
3. eine im Zusammenhang mit der genehmigungsbeduerftigen Handlung nach anderen
Vorschriften erforderliche Genehmigung nicht nachgewiesen wird.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
1. die Gefahr besteht, dass die Kriegswaffen bei einer friedensstoerenden Handlung,
insbesondere bei einem Angriffskrieg, verwendet werden,
2. Grund zu der Annahme besteht, dass die Erteilung der Genehmigung voelkerrechtliche
Verpflichtungen der Bundesrepublik verletzen oder deren Erfuellung gefaehrden wuerde,
3. Grund zu der Annahme besteht, dass eine der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen die
fuer die beabsichtigte Handlung erforderliche Zuverlaessigkeit nicht besitzt.
(4) Andere Vorschriften, nach denen fuer die in den §§ 2 bis 4a genannten Handlungen
eine Genehmigung erforderlich ist, bleiben unberuehrt.
§ 7 Widerruf der Genehmigung
(1) Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.
(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn einer der in § 6 Abs. 3 genannten
Versagungsgruende nachtraeglich offenbar geworden oder eingetreten ist, es sei denn, dass
der Grund innerhalb einer zu bestimmenden Frist beseitigt wird.
(3) Wird die Genehmigung widerrufen, so trifft die Genehmigungsbehoerde Anordnungen ueber
den Verbleib oder die Verwertung der Kriegswaffen. Sie kann insbesondere anordnen, die
Kriegswaffen innerhalb angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem zu ihrem
Erwerb Berechtigten zu ueberlassen und dies der Ueberwachungsbehoerde nachzuweisen. Nach
fruchtlosem Ablauf der Frist koennen die Kriegswaffen sichergestellt und eingezogen
werden. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 8 Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmigung
(1) Die Allgemeine Genehmigung im Sinne des § 3 Abs. 4 und des § 4 Abs. 2 wird durch
Rechtsverordnung erteilt.
(2) Die Allgemeine Genehmigung kann durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise
widerrufen werden, insbesondere wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die allgemein
genehmigten Befoerderungen dem Interesse der Bundesrepublik an der Aufrechterhaltung
guter Beziehungen zu anderen Laendern zuwiderlaufen wuerden.
(3) Die Allgemeine Genehmigung ist durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise zu
widerrufen, wenn
1. die Gefahr besteht, dass die auf Grund der Allgemeinen Genehmigung befoerderten
Kriegswaffen bei einer friedensstoerenden Handlung, insbesondere bei einem
Angriffskrieg, verwendet werden,
2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch die allgemein genehmigten Befoerderungen
voelkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik verletzt wuerden oder deren
Erfuellung gefaehrdet wuerde.
(4) Rechtsverordnungen nach den Absaetzen 1 bis 3 werden von der Bundesregierung
erlassen; sie beduerfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§ 9 Entschaedigung im Falle des Widerrufs
(1) Wird eine Genehmigung nach den §§ 2, 3 Abs. 1 oder 2, § 4 Abs. 1 oder § 4a
ganz oder teilweise widerrufen, so ist ihr Inhaber vom Bund angemessen in Geld
zu entschaedigen. Die Entschaedigung bemisst sich nach den vom Genehmigungsinhaber
-4-
nachgewiesenen zweckentsprechenden Aufwendungen. Anderweitige, den Grundsaetzen einer
ordnungsmaessigen Wirtschaftsfuehrung entsprechende Verwertungsmoeglichkeiten sind zu
beruecksichtigen. Wegen der Hoehe der Entschaedigung steht im Streitfall der Rechtsweg vor
den ordentlichen Gerichten offen.
(2) Der Anspruch auf eine Geldentschaedigung entfaellt, wenn der Inhaber der Genehmigung
oder die fuer ihn auf Grund der Genehmigung taetigen Personen durch ihr schuldhaftes
Verhalten Anlass zum Widerruf der Genehmigung gegeben haben, insbesondere wenn
1. diese Personen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, gegen die auf Grund dieses
Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen oder gegen Anordnungen der Genehmigungs-
oder Ueberwachungsbehoerde erheblich oder wiederholt verstossen haben,
2. die Genehmigung auf Grund des § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Nr. 3
widerrufen worden ist.
§ 10 Inhalt und Form der Genehmigung
(1) Die Genehmigung kann inhaltlich beschraenkt, befristet und mit Auflagen verbunden
werden.
(2) Nachtraegliche Befristungen und Auflagen sind jederzeit zulaessig. § 9 gilt
entsprechend.
(3) Die Genehmigung bedarf der Schriftform; sie muss Angaben ueber Art und Menge
der Kriegswaffen enthalten. Die Genehmigung zur Herstellung der in Teil B der
Kriegswaffenliste genannten Kriegswaffen kann ohne Beschraenkung auf eine bestimmte
Menge, die Genehmigung zur Befoerderung von Kriegswaffen kann ohne Beschraenkung auf eine
bestimmte Art und Menge erteilt werden.
§ 11 Genehmigungsbehoerden
(1) Fuer die Erteilung und den Widerruf einer Genehmigung ist die Bundesregierung
zustaendig.
(2) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates nicht bedarf, die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung
in den Faellen der §§ 2, 3 Abs. 1 und 2 und des § 4a
1. fuer den Bereich der Bundeswehr auf das Bundesministerium der Verteidigung,
2. fuer den Bereich der Zollverwaltung auf das Bundesministerium der Finanzen,
3. fuer den Bereich der fuer die Aufrechterhaltung der oeffentlichen Sicherheit
zustaendigen Behoerden oder Dienststellen sowie der Behoerden des Strafvollzugs auf
das Bundesministerium des Innern,
4. fuer alle uebrigen Bereiche auf das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie
zu uebertragen.
(3) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Faellen des § 4
Abs. 1 kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,
auf das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung uebertragen werden, der
diese Befugnis im Einvernehmen mit dem Auswaertigen Amt ausuebt.
(4) Die Bundesregierung wird ferner ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Vorschriften zur naeheren Regelung des
Genehmigungsverfahrens zu erlassen.
(5) Das Bundesamt fuer Verfassungsschutz kann bei der Pruefung der Zuverlaessigkeit gemaess
§ 6 Abs. 3 Nr. 3 herangezogen werden.
Zweiter Abschnitt
Ueberwachungs- und Ausnahmevorschriften
-5-
§ 12 Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen
(1) Wer eine nach diesem Gesetz genehmigungsbeduerftige Handlung vornimmt, hat die
erforderlichen Massnahmen zu treffen,
1. um zu verhindern, dass die Kriegswaffen abhanden kommen oder unbefugt verwendet
werden,
2. um zu gewaehrleisten, dass die gesetzlichen Vorschriften und behoerdlichen Anordnungen
zum Schutze von geheimhaltungsbeduerftigen Gegenstaenden, Tatsachen, Erkenntnissen
oder Mitteilungen beachtet werden.
(2) Wer Kriegswaffen herstellt, befoerdern laesst oder selbst befoerdert oder die
tatsaechliche Gewalt ueber Kriegswaffen von einem anderen erwirbt oder einem anderen
ueberlaesst, hat ein Kriegswaffenbuch zu fuehren, um den Verbleib der Kriegswaffen
nachzuweisen. Dies gilt nicht in den Faellen des § 5 Abs. 1 und 2 sowie fuer
Befoerderungen in den Faellen des § 5 Abs. 3 Nr. 2.
(3) Wer Kriegswaffen befoerdern lassen will, hat bei der Uebergabe zur Befoerderung eine
Ausfertigung der Genehmigungsurkunde zu uebergeben.
(4) Wer eine Befoerderung von Kriegswaffen ausfuehrt, hat eine Ausfertigung der
Genehmigungsurkunde mitzufuehren, den zustaendigen Behoerden oder Dienststellen,
insbesondere den Eingangs- und Ausgangszollstellen unaufgefordert vorzuzeigen und auf
Verlangen zur Pruefung auszuhaendigen.
(5) Wer berechtigt ist, ueber Kriegswaffen zu verfuegen, hat der zustaendigen
Ueberwachungsbehoerde den Bestand an Kriegswaffen sowie dessen Veraenderungen unter
Angabe der dazu erteilten Genehmigungen innerhalb der durch Rechtsvorschrift oder durch
Anordnung der zustaendigen Ueberwachungsbehoerde bestimmten Fristen zu melden.
(6) Wer
1. als Erwerber von Todes wegen, Finder oder in aehnlicher Weise die tatsaechliche
Gewalt ueber Kriegswaffen erlangt,
2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter oder in aehnlicher Weise die tatsaechliche
Gewalt ueber Kriegswaffen erlangt,
3. die tatsaechliche Gewalt ueber Kriegswaffen verliert,
4. Kenntnis vom Verbleib einer Kriegswaffe erlangt, ueber die niemand die tatsaechliche
Gewalt ausuebt,
hat dies der zustaendigen Ueberwachungsbehoerde oder einer fuer die Aufrechterhaltung der
oeffentlichen Sicherheit zustaendigen Behoerde oder Dienststelle unverzueglich anzuzeigen.
Im Falle der Nummer 1 hat der Erwerber der tatsaechlichen Gewalt ueber die Kriegswaffen
innerhalb einer von der Ueberwachungsbehoerde zu bestimmenden Frist die Kriegswaffen
unbrauchbar zu machen oder einem zu ihrem Erwerb Berechtigten zu ueberlassen und dies
der Ueberwachungsbehoerde nachzuweisen. Die Ueberwachungsbehoerde kann auf Antrag Ausnahmen
von Satz 2 zulassen, wenn ein oeffentliches Interesse besteht. Die Ausnahmen koennen
befristet und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Nachtraegliche Befristungen
und Auflagen sind jederzeit zulaessig.
(7) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. die erforderlichen Vorschriften zur Durchfuehrung der Absaetze 1 bis 6 zu erlassen,
2. geringe Mengen an Kriegswaffen und geringfuegige Bestandsveraenderungen von der
Buchfuehrungs-, Melde- und Anzeigepflicht (Absatz 2, 5 und 6) auszunehmen, soweit
hierdurch oeffentliche Interessen nicht gefaehrdet werden,
3. eine Kennzeichnung fuer Kriegswaffen vorzuschreiben, die den Hersteller oder
Einfuehrer ersichtlich macht.
§ 12a Besondere Meldepflichten
-6-
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, mit Zustimmung des
Bundesrates, anzuordnen, dass dem Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
die Einfuhr und Ausfuhr von Kriegswaffen des Teils B der Kriegswaffenliste zu melden
ist, soweit die Bundesregierung diese Daten benoetigt, um internationale Vereinbarungen
ueber die Uebermittlung von Angaben ueber die Einfuhr und Ausfuhr von Kriegswaffen zu
erfuellen. Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darf die auf Grund
einer Rechtsverordnung nach Satz 1 erhobenen Daten zu den in Satz 1 genannten Zwecken
mit anderen bei ihm gespeicherten Daten abgleichen.
(2) Die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 erhobenen Daten koennen
zusammengefasst ohne Nennung von Empfaengern und Lieferanten zu den in Absatz 1
genannten Zwecken an internationale Organisationen oder zur Unterrichtung des Deutschen
Bundestages uebermittelt oder veroeffentlicht werden. Das gilt auch dann, wenn die
Daten in Einzelfaellen den betroffenen Unternehmen zugeordnet werden koennen, sofern das
Interesse des betroffenen Unternehmens an der Geheimhaltung erheblich ueberwiegt.
(3) Art und Umfang der Meldepflicht sind auf das Mass zu begrenzen, das notwendig ist,
um den in Absatz 1 angegebenen Zweck zu erreichen.
§ 13 Sicherstellung und Einziehung
(1) Die Ueberwachungsbehoerden und die fuer die Aufrechterhaltung der oeffentlichen
Sicherheit zustaendigen Behoerden oder Dienststellen koennen Kriegswaffen sicherstellen,
1. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber der tatsaechlichen Gewalt
nicht die erforderliche Zuverlaessigkeit besitzt, insbesondere die Kriegswaffen an
einen Nichtberechtigten weitergeben oder sie unbefugt verwenden wird, oder
2. wenn dies erforderlich ist, um Staatsgeheimnisse zu schuetzen.
(2) Die Ueberwachungsbehoerden koennen die sichergestellten Kriegswaffen einziehen, wenn
dies zur Abwehr einer Gefahr fuer die oeffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich
ist und weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen.
(3) Werden Kriegswaffen eingezogen, so geht mit der Unanfechtbarkeit der
Einziehungsverfuegung das Eigentum an ihnen auf den Staat ueber. Rechte Dritter an
den Kriegswaffen erloeschen. Der Eigentuemer oder ein dinglich Berechtigter wird vom
Bund unter Beruecksichtigung des Verkehrswerts angemessen in Geld entschaedigt. Eine
Entschaedigung wird nicht gewaehrt, wenn der Eigentuemer oder dinglich Berechtigte
wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die Gefahr fuer die oeffentliche
Sicherheit oder Ordnung entstanden ist. In diesem Fall kann eine Entschaedigung gewaehrt
werden, soweit es eine unbillige Haerte waere, sie zu versagen.
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann auch die Bundeswehr unter den in Absatz 1 genannten
Voraussetzungen Kriegswaffen sicherstellen.
§ 13a Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
Der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen kann durch Rechtsverordnung
des Bundesministeriums fuer Wirtschaft und Technologie, die der Zustimmung des
Bundesrates nicht bedarf, beschraenkt werden; insbesondere kann der Umgang verboten
oder unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. Unbrauchbar gemachte Kriegswaffen
sind Kriegswaffen, die durch technische Veraenderungen endgueltig die Faehigkeit zum
bestimmungsgemaessen Einsatz verloren haben und nicht mit allgemein gebraeuchlichen
Werkzeugen wieder funktionsfaehig gemacht werden koennen. Einzelheiten koennen in der in
Satz 1 genannten Rechtsverordnung geregelt werden.
§ 14 Ueberwachungsbehoerden
(1) Fuer die Ueberwachung der nach diesem Gesetz genehmigungsbeduerftigen Handlungen und
der Einhaltung der in § 12 genannten Pflichten ist
1. in den Faellen der §§ 2 und 3 Abs. 1 und 2 sowie des § 4a das Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie und
2. in den Faellen des § 4 das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
-7-
zustaendig.
(2) Fuer die Ueberwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr sowie des sonstigen
Verbringens von Kriegswaffen in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet (§ 3
Abs. 3 und 4) sind das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten
Zolldienststellen zustaendig.
(3) Die Ueberwachungsbehoerden (Absatz 1 und 2) koennen zur Erfuellung ihrer Aufgaben,
insbesondere zur Ueberwachung der Bestaende an Kriegswaffen und deren Veraenderungen,
1. die erforderlichen Auskuenfte verlangen,
2. Betriebsaufzeichnungen und sonstige Unterlagen einsehen und pruefen,
3. Besichtigungen vornehmen.
(4) Die von den Ueberwachungsbehoerden beauftragten Personen duerfen Raeume und Grundstuecke
betreten, soweit es ihr Auftrag erfordert. Das Grundrecht des Artikels 13 auf
Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschraenkt.
(5) Wer einer Genehmigung nach den §§ 2 bis 4a bedarf, ist verpflichtet, die
erforderlichen Auskuenfte zu erteilen, die Betriebsaufzeichnungen und sonstige
Unterlagen zur Einsicht und Pruefung vorzulegen und das Betreten von Raeumen und
Grundstuecken zu dulden. Das gleiche gilt fuer Personen, denen die in § 12 genannten
Pflichten obliegen.
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen
wuerde.
(7) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die erforderlichen Vorschriften zur Durchfuehrung der nach Absatz 3
zulaessigen Ueberwachungsmassnahmen zu erlassen und das Verfahren der Ueberwachungsbehoerden
zu regeln.
(8) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die ihm nach
Absatz 1 zustehenden Ueberwachungsbefugnisse auf das Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu uebertragen.
§ 15 Bundeswehr und andere Organe
(1) Die §§ 2 bis 4a und 12 gelten nicht fuer die Bundeswehr, die Polizeien des Bundes
und die Zollverwaltung.
(2) Die uebrigen fuer die Aufrechterhaltung der oeffentlichen Sicherheit zustaendigen
Behoerden oder Dienststellen, das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern, die
Beschussaemter sowie die Behoerden des Strafvollzugs beduerfen keiner Genehmigung
1. fuer den Erwerb der tatsaechlichen Gewalt ueber Kriegswaffen,
2. fuer die Ueberlassung der tatsaechlichen Gewalt ueber Kriegswaffen an einen anderen zur
Instandsetzung nach Beschuss oder zur Befoerderung und
3. fuer die Befoerderung von Kriegswaffen in den Faellen des § 3 Abs. 2.
§ 12 findet insoweit keine Anwendung.
(3) § 4a gilt nicht fuer Behoerden oder Dienststellen im Rahmen ihrer amtlichen
Taetigkeit.
Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften fuer Atomwaffen
-8-
§ 16 Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Buendnis
Die Vorschriften dieses Abschnitts und die Strafvorschriften der §§ 19 bis 21
gelten, um Vorbereitung und Durchfuehrung der nuklearen Mitwirkung im Rahmen des
Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949 oder fuer einen Mitgliedstaat zu gewaehrleisten,
nur fuer Atomwaffen, die nicht der Verfuegungsgewalt von Mitgliedstaaten dieses Vertrages
unterstehen oder die nicht im Auftrag solcher Staaten entwickelt oder hergestellt
werden.
§ 17 Verbot von Atomwaffen
(1) Unbeschadet des § 16 ist es verboten,
1. Atomwaffen zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem
anderen zu erwerben oder einem anderen zu ueberlassen, einzufuehren, auszufuehren,
durch das Bundesgebiet durchzufuehren oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem
Bundesgebiet zu verbringen oder sonst die tatsaechliche Gewalt ueber sie auszuueben,
1a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung zu verleiten oder
2. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu foerdern.
(2) Atomwaffen im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radioaktive Isotope enthalten
oder eigens dazu bestimmt sind, solche aufzunehmen oder zu verwenden, und
Massenzerstoerungen, Massenschaeden oder Massenvergiftungen hervorrufen koennen
2. Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substanzen, die eigens fuer eine in Nummer 1
genannte Waffe bestimmt sind.
Fuer die Begriffsbestimmung der Atomwaffen gelten ausserdem Satz 2 der Einleitung und
Abschnitt I Buchstabe c der Anlage II zum Protokoll Nr. III des revidierten Bruesseler
Vertrages vom 23. Oktober 1954.
Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften fuer biologische und chemische
Waffen sowie fuer Antipersonenminen und Streumunition
§ 18 Verbot von biologischen und chemischen Waffen
Es ist verboten,
1. biologische oder chemische Waffen zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel
zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu ueberlassen,
einzufuehren, auszufuehren, durch das Bundesgebiet durchzufuehren oder sonst in das
Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder sonst die tatsaechliche
Gewalt ueber sie auszuueben oder
1a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung zu verleiten oder
2. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu foerdern.
§ 18a Verbot von Antipersonenminen und Streumunition
(1) Es ist verboten,
1. Antipersonenminen oder Streumunition einzusetzen, zu entwickeln, herzustellen,
mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu
ueberlassen, einzufuehren, auszufuehren, durch das Bundesgebiet durchzufuehren oder
sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder sonst die
tatsaechliche Gewalt ueber sie auszuueben, insbesondere sie zu transportieren, zu
lagern oder zurueckzubehalten,
2. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung zu verleiten oder
3. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu foerdern.
-9-
(2) Fuer Antipersonenminen gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 des Uebereinkommens
ueber das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von
Antipersonenminen und ueber deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997. Fuer Streumunition
gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 Nummer 2 des Uebereinkommens ueber
Streumunition vom 3. Dezember 2008.
(3) Absatz 1 gilt nicht fuer Handlungen, die nach den Bestimmungen der in Absatz 2
genannten Uebereinkommen zulaessig sind.
Fuenfter Abschnitt
Straf- und Bussgeldvorschriften
§ 19 Strafvorschriften gegen Atomwaffen
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fuenf Jahren wird bestraft, wer
1. Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2 entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel
treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen ueberlaesst, einfuehrt, ausfuehrt,
durch das Bundesgebiet durchfuehrt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem
Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsaechliche Gewalt ueber sie ausuebt,
1a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder
2. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung foerdert.
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
1. eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung gewerbsmaessig oder als Mitglied einer Bande,
die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter
Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht oder
2. durch eine im Absatz 1 bezeichnete Handlung
a) die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
b) das friedliche Zusammenleben der Voelker oder
c) die auswaertigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich
gefaehrdet.
(3) In minder schweren Faellen
1. des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
und
2. des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fuenf Jahren.
(4) Handelt der Taeter in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlaessig oder in den Faellen
des Absatzes 1 Nr. 1a oder 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder Geldstrafe.
(5) Wer in den Faellen
1. des Absatzes 2 Nr. 2 die Gefahr fahrlaessig verursacht oder
2. des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 fahrlaessig oder in Verbindung
mit Absatz 1 Nr. 1a oder 2 leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlaessig
verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Absaetze 1 bis 5 gelten nicht fuer eine Handlung, die
1. zur Vernichtung von Atomwaffen durch die dafuer zustaendigen Stellen oder
2. zum Schutz gegen Wirkungen von Atomwaffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen
geeignet und bestimmt ist.
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§ 20 Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
1. biologische oder chemische Waffen entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt,
von einem anderen erwirbt oder einem anderen ueberlaesst, einfuehrt, ausfuehrt,
durch das Bundesgebiet durchfuehrt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem
Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsaechliche Gewalt ueber sie ausuebt,
1a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder
2. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung foerdert.
(2) In minder schweren Faellen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fuenf Jahren.
(3) Handelt der Taeter in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlaessig oder in den Faellen
des Absatzes 1 Nr. 1a oder 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten nicht fuer eine Handlung, die
1. zur Vernichtung von chemischen Waffen durch die dafuer zustaendigen Stellen oder
2. zum Schutz gegen Wirkungen von biologischen oder chemischen Waffen oder zur Abwehr
dieser Wirkungen
geeignet und bestimmt ist.
§ 20a Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fuenf Jahren wird bestraft, wer
1. entgegen § 18a Antipersonenminen oder Streumunition einsetzt, entwickelt,
herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen
ueberlaesst, einfuehrt, ausfuehrt, durch das Bundesgebiet durchfuehrt oder sonst in das
Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsaechliche Gewalt
ueber sie ausuebt, insbesondere sie transportiert, lagert oder zurueckbehaelt,
2. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder
3. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung foerdert.
(2) In besonders schweren Faellen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Taeter in den Faellen des Absatzes 1 gewerbsmaessig handelt oder
2. sich die Handlung nach Absatz 1 auf eine grosse Zahl von Antipersonenminen oder
Streumunition bezieht.
(3) In minder schweren Faellen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu drei Jahren.
(4) Handelt der Taeter in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlaessig oder in den Faellen
des Absatzes 1 Nr. 2 oder 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe.
§ 21 Taten ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
§ 19 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 und 6, § 20 sowie § 20a gelten unabhaengig
vom Recht des Tatorts auch fuer Taten, die ausserhalb des Geltungsbereichs dieser
Vorschriften begangen werden, wenn der Taeter Deutscher ist.
§ 22 Ausnahmen
Die §§ 18, 20 und 21 gelten nicht fuer eine auf chemische Waffen bezogene dienstliche
Handlung
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1. des Mitglieds oder der zivilen Arbeitskraft einer Truppe oder eines zivilen
Gefolges im Sinne des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages
ueber die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 oder
2. eines Deutschen in Staeben oder Einrichtungen, die auf Grund des
Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949 gebildet worden sind.
§ 22a Sonstige Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fuenf Jahren wird bestraft, wer
1. Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 1 herstellt,
2. die tatsaechliche Gewalt ueber Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 2 von
einem anderen erwirbt oder einem anderen ueberlaesst,
3. im Bundesgebiet ausserhalb eines abgeschlossenen Gelaendes Kriegswaffen ohne
Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder 2 befoerdern laesst oder selbst befoerdert,
4. Kriegswaffen einfuehrt, ausfuehrt, durch das Bundesgebiet durchfuehrt oder sonst
in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt, ohne dass die hierzu
erforderliche Befoerderung genehmigt ist,
5. mit Seeschiffen, welche die Bundesflagge fuehren, oder mit Luftfahrzeugen,
die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind,
absichtlich oder wissentlich Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 4 befoerdert, die
ausserhalb des Bundesgebietes ein- und ausgeladen und durch das Bundesgebiet nicht
durchgefuehrt werden,
6. ueber Kriegswaffen sonst die tatsaechliche Gewalt ausuebt, ohne dass
a) der Erwerb der tatsaechlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach diesem Gesetz
beruht oder
b) eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a erstattet worden ist,
oder
7. einen Vertrag ueber den Erwerb oder das Ueberlassen ohne Genehmigung nach § 4a
Abs. 1 vermittelt oder eine Gelegenheit hierzu nachweist oder einen Vertrag ohne
Genehmigung nach § 4a Abs. 2 abschliesst.
(2) In besonders schweren Faellen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Taeter in den
Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4, 6 oder 7 gewerbsmaessig oder als Mitglied einer Bande,
die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung
eines anderen Bandenmitglieds handelt.
(3) In minder schweren Faellen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe.
(4) Wer fahrlaessig eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 6 oder 7 bezeichnete Handlung begeht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 wird nicht bestraft, wer Kriegswaffen, die er in
das Bundesgebiet eingefuehrt oder sonst verbracht hat, freiwillig und unverzueglich
einer Ueberwachungsbehoerde, der Bundeswehr oder einer fuer die Aufrechterhaltung der
oeffentlichen Sicherheit zustaendigen Behoerde oder Dienststelle abliefert. Gelangen die
Kriegswaffen ohne Zutun desjenigen, der sie in das Bundesgebiet eingefuehrt oder sonst
verbracht hat, in die tatsaechliche Gewalt einer der in Satz 1 genannten Behoerden oder
Dienststellen, so genuegt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemuehen, die Kriegswaffen
abzuliefern.
§ 22b Verletzung von Ordnungsvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. eine Auflage nach § 10 Abs. 1 nicht, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig
erfuellt,
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2. das Kriegswaffenbuch nach § 12 Abs. 2 nicht, unrichtig oder nicht vollstaendig
fuehrt,
3. Meldungen nach § 12 Abs. 5 oder Anzeigen nach § 12 Abs. 6 nicht, unrichtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Auflage nach § 12 Abs. 6
Satz 4 oder 5 nicht erfuellt,
3a. einer nach § 12a Abs. 1 oder § 13a erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit sie fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist,
4.
Auskuenfte nach § 14 Abs. 5 nicht, unrichtig, nicht vollstaendig oder nicht
rechtzeitig erteilt,
5. Betriebsaufzeichnungen und sonstige Unterlagen entgegen § 14 Abs. 5 nicht, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6. der Pflicht nach § 14 Abs. 5 zur Duldung des Betretens von Raeumen und Grundstuecken
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro geahndet
werden.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 12
Abs. 3 bei der Uebergabe zur Befoerderung von Kriegswaffen eine Ausfertigung der
Genehmigungsurkunde nicht uebergibt oder entgegen § 12 Abs. 4 bei der Befoerderung eine
Ausfertigung der Genehmigungsurkunde nicht mitfuehrt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbusse bis zu fuenfhundert Euro geahndet werden.
§ 23 Verwaltungsbehoerden
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie, das Bundesministerium
fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium der Finanzen
sind, soweit sie nach § 14 Abs. 1 und 2 fuer die Ueberwachung zustaendig sind,
zugleich Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten. § 36 Abs. 3 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten gilt
entsprechend.
§ 24 Einziehung und Erweiterter Verfall
(1) Kriegswaffen, auf die sich eine Straftat nach §§ 19, 20, 21 oder 22a bezieht,
koennen zugunsten des Bundes eingezogen werden; § 74a des Strafgesetzbuches
ist anzuwenden. Sie werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches eingezogen, wenn das Wohl der Bundesrepublik Deutschland es
erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Taeter ohne Schuld gehandelt hat.
(2) Die Entschaedigungspflicht nach § 74f des Strafgesetzbuches trifft den Bund.
(3) In den Faellen des § 19 Abs. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 21,
des § 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 21, und des § 22a Abs. 1 ist § 73d des
Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Taeter gewerbsmaessig oder als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat.
§ 25
(weggefallen)
Sechster Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 26 Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen
Genehmigungen, die im vorlaeufigen Genehmigungsverfahren auf Grund des Artikels 26 Abs.
2 des Grundgesetzes erteilt worden sind, gelten als nach diesem Gesetz erteilt.
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§ 26a Anzeige der Ausuebung der tatsaechlichen Gewalt
Wer am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet die tatsaechliche Gewalt ueber Kriegswaffen ausuebt, die er zuvor
erlangt hat, hat dies dem Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter
Angabe von Waffenart, Stueckzahl, Waffennummer oder sonstiger Kennzeichnung binnen
zwei Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts anzuzeigen, sofern er nicht von
dem Genehmigungserfordernis fuer den Erwerb der tatsaechlichen Gewalt freigestellt oder
nach § 26b angewiesen ist. Nach Ablauf dieser Frist darf die tatsaechliche Gewalt ueber
anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete Kriegswaffen nicht mehr ausgeuebt werden.
§ 26b Uebergangsregelungen fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannte Gebiet
(1) Eine vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene oder in Aussicht genommene und nicht
aufschiebbare Handlung, die nach diesem Gesetz der Genehmigung bedarf, kann vorlaeufig
genehmigt werden. In diesen Faellen ist die erforderliche Genehmigung binnen eines
Monats nach Erteilung der vorlaeufigen Genehmigung zu beantragen. Wird die Genehmigung
versagt, so kann dem Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 9 eine angemessene
Entschaedigung gewaehrt werden, wenn es auch im Hinblick auf ein schutzwuerdiges Vertrauen
auf die bisherige Rechtslage eine unbillige Haerte waere, die Entschaedigung zu versagen.
(2) Fuer voelkerrechtliche Vereinbarungen der Deutschen Demokratischen Republik, soweit
sie die Lieferung oder die Instandhaltung von Kriegswaffen zum Gegenstand haben, gilt
abweichend von § 27 folgendes:
1. Soweit vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts staatliche Auftraege zur
Herstellung oder zur Ausfuhr in oder zur Einfuhr aus Mitgliedstaaten des Warschauer
Vertrages fuer das Jahr 1990 angewiesen sind, gelten die zur Durchfuehrung dieser
Anweisungen erforderlichen, nach § 2 oder § 3 genehmigungsbeduerftigen Handlungen
als genehmigt.
2. Bei Anweisungen im Sinne der Nummer 1 in bezug auf Staaten, die nicht
Mitgliedstaaten des Warschauer Vertrages sind, koennen genehmigungsbeduerftige, aber
unaufschiebbare Handlungen vorlaeufig genehmigt werden; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(3) Fuer den Fall, dass die Deutsche Demokratische Republik ein Gesetz zur Inkraftsetzung
dieses Gesetzes erlaesst, wird das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Massgaben der
Absaetze 1 und 2 und des § 26a so zu aendern, dass deren Ziele unter Beruecksichtigung der
neuen Rechtslage erreicht werden.
§ 27 Zwischenstaatliche Vertraege
Verpflichtungen der Bundesrepublik auf Grund zwischenstaatlicher Vertraege bleiben
unberuehrt. Insoweit gelten die nach Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes und die nach
diesem Gesetz erforderlichen Genehmigungen als erteilt.
§ 28 Berlin-Klausel
(gegenstandslos)
§ 29 Inkrafttreten
(Inkrafttreten)
Anlage (zu § 1 Abs. 1)
Kriegswaffenliste
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1990, 2515 - 2519;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
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Teil A
Kriegswaffen, auf deren Herstellung die Bundesrepublik Deutschland verzichtet hat
(Atomwaffen, biologische und chemische Waffen)
Von der Begriffsbestimmung der Waffen ausgenommen sind alle Vorrichtungen, Teile,
Geraete, Einrichtungen, Substanzen und Organismen, die zivilen Zwecken oder der
wissenschaftlichen, medizinischen oder industriellen Forschung auf den Gebieten der
reinen und angewandten Wissenschaft dienen. Ausgenommen sind auch die Substanzen
und Organismen der Nummern 3 und 5, soweit sie zu Vorbeugungs-, Schutz- oder
Nachweiszwecken dienen.
-----
1) Fuer die unter Nummer 3 Buchstabe b genannten biologischen Agenzien sind im Falle ihrer zivilen Verwendung die
Ausfuhrbeschraenkungen auf Grund
- der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 ueber eine Gemeinschaftsregelung der
Ausfuhrkontrolle von Guetern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG Nr. L 367 S. 1) in Verbindung mit dem Beschluss
des Rates vom 19. Dezember 1994 ueber die vom Rat gemaess Artikel J.3 des Vertrages ueber die Europaeische Union
angenommene gemeinsame Aktion zur Ausfuhrkontrolle von Guetern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG Nr. L 367 S.
8) sowie
- der Regelungen der Aussenwirtschaftsverordnung, insbesondere der §§ 5 und 7 Abs. 4,
zu beachten.
Fuer Ricin und Saxitoxin (Nummer 3.1 Buchstabe d und Nummern 4 und 5) gelten zusaetzlich die Beschraenkungen,
Meldepflichten und Inspektionsvorschriften des Ausfuehrungsgesetzes zum Chemiewaffenuebereinkommen vom 2. August 1994
(BGBl. I S. 1954) und der Ausfuehrungsverordnung zum Chemiewaffenuebereinkommen vom 20. November 1996 (BGBl. I S.
1794).
I. Atomwaffen
1. Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radioaktive Isotope enthalten
oder eigens dazu bestimmt sind, solche aufzunehmen oder zu verwenden, und
Massenzerstoerungen, Massenschaeden oder Massenvergiftungen hervorrufen koennen
2. Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substanzen, die eigens fuer eine in Nummer
1 genannte Waffe bestimmt sind oder die fuer sie wesentlich sind, soweit keine
atomrechtlichen Genehmigungen erteilt sind
Begriffsbestimmung:
Als Kernbrennstoff gilt Plutonium, Uran 233, Uran 235 (einschliesslich Uran 235, welches
in Uran enthalten ist, das mit mehr als 2,1 Gewichtsprozent Uran 235 angereichert
wurde) sowie jede andere Substanz, welche geeignet ist, betraechtliche Mengen
Atomenergie durch Kernspaltung oder -vereinigung oder eine andere Kernreaktion der
Substanz freizumachen. Die vorstehenden Substanzen werden als Kernbrennstoff angesehen,
einerlei in welchem chemischen oder physikalischen Zustand sie sich befinden.
II. Biologische Waffen
3. Biologische Kampfmittel
a) schaedliche Insekten und deren toxische Produkte;
b) biologische Agenzien (Mikroorganismen, Viren, Pilze sowie Toxine); insbesondere:
3.1 human- und tierpathogene Erreger sowie Toxine
a) Viren wie folgt:
1. Chikungunya-Virus,
2. Haemorrhagisches Kongo-Krim-Fieber-Virus,
3. Dengue-Fiebervirus,
4. Eastern Equine Enzephalitis-Virus,
5. Ebola-Virus,
6. Hantaan-Virus,
7. Junin-Virus,
8. Lassa-Virus,
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9. Lymphozytaere Choriomeningitis-Virus,
10. Machupo-Virus,
11. Marburg-Virus,
12. Affenpockenvirus,
13. Rift-Valley-Fieber-Virus,
14. Zeckenenzephalitis-Virus (Virus der russischen Fruehjahr-/
Sommerenzephalitis),
15. Variola-Virus,
16. Venezuelan Equine Enzephalitis-Virus,
17. Western Equine Enzephalitis-Virus,
18. Whitepox-Virus,
19. Gelbfieber-Virus,
20. Japan-B-Enzephalitis-Virus;
b) Rickettsiae wie folgt:
1. Coxiella burnetii,
2. Bartonella quintana (Rochalimaea quintana, Rickettsia quintana),
3. Rickettsia prowazekii,
4. Rickettsia rickettsii;
c) Bakterien wie folgt:
1. Bacillus anthracis,
2. Brucella abortus,
3. Brucella melitensis,
4. Brucella suis,
5. Chlamydia psittaci,
6. Clostridium botulinum,
7. Francisella tularensis,
8. Burkholderia mallei (Pseudomonas mallei),
9. Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei),
10. Salmonella typhi,
11. Shigella dysenteriae,
12. Vibrio cholerae,
13. Yersinia pestis;
d) Toxine wie folgt:
1. Clostridium-botulinum-Toxine,
2. Clostridium-perfringens-Toxine,
3. Conotoxin,
4. Ricin,
5. Saxitoxin,
6. Shiga-Toxin,
7. Staphylococcus-aureus-Toxine,
8. Tetrodotoxin,
9. Verotoxin,
10. Microxystin (Cyanoginosin);
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3.2 tierpathogene Erreger
a) Viren wie folgt:
1. Afrikanisches Schweinepest-Virus,
2. Aviaere Influenza Viren wie folgt:
a) uncharakterisiert oder
b) Viren mit hoher Pathogenitaet gemaess Richtlinie 92/40/EWG
des Rates vom 19. Juni 1992 mit Gemeinschaftsmassnahmen zur
Bekaempfung der Gefluegelpest (ABl. EG Nr. L 167 S. 1) wie folgt:
aa) Typ-A-Viren mit einem IVPI (intravenoeser
Pathogenitaetsindex) in 6 Wochen alten Huehnern groesser als
1,2 oder
bb) Typ-A-Viren vom Subtyp H5 oder H7, fuer welche die
Nukleotid-Sequenzierung an der Spaltstelle fuer
Haemagglutinin multiple basische Aminosaeuren aufweist,
3. Bluetongue-Virus,
4. Maul- und Klauenseuche-Virus,
5. Ziegenpockenvirus,
6. Aujeszky-Virus,
7. Schweinepest-Virus (Hog cholera-Virus),
8. Lyssa-Virus,
9. Newcastle-Virus,
10. Virus der Pest der kleinen Wiederkaeuer,
11. Schweine-Entero-Virus vom Typ 9 (Virus der vesikulaeren
Schweinekrankheit),
12. Rinderpest-Virus,
13. Schafpocken-Virus,
14. Teschen-Virus,
15. Vesikulaere Stomatitis-Virus;
b) Bakterien wie folgt:
Mycoplasma mycoides;
3.3 pflanzenpathogene Erreger
a) Bakterien wie folgt:
1. Xanthomonas albilineans,
2. Xanthomonas campestris pv. citri einschliesslich darauf
zurueckzufuehrender Staemme wie Xanthomonas campestris pv. citri
Typen A, B, C, D, E oder anders klassifizierte wie Xanthomonas
citri, Xanthomonas campestris pv. aurantifolia oder Xanthomonas pv.
campestris pv. citromelo;
b) Pilze wie folgt:
1. Colletotrichum coffeanum var. virulans (Colletotrichum kahawae),
2. Cochliobolus miyabeanus (Helminthosporium oryzae),
3. Micricyclus ulei (syn. Dothidella ulei),
4. Puccina graminis (syn. Puccina graminis f. sp. tritici),
5. Puccina striiformis (syn. Puccina glumarum),
6. Magnaporthe grisea (Pyricularia grisea/Pyricularia oryzae);
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3.4 genetisch modifizierte Mikroorganismen wie folgt:
a) genetisch modifizierte Mikroorganismen oder genetische Elemente, die
Nukleinsaeuresequenzen enthalten, welche mit der Pathogenitaet der in
Unternummer 3.1 Buchstabe a, b oder c oder Unternummer 3.2 oder 3.3
genannten Organismen assoziiert sind,
b) genetisch modifizierte Mikroorganismen oder genetische Elemente, die
eine Nukleinsaeuresequenz-Kodierung fuer eines der in Unternummer 3.1
Buchstabe d genannten Toxine enthalten.
4. Einrichtungen oder Geraete, die eigens dazu bestimmt sind, die in Nummer 3 genannten
biologischen Kampfmittel fuer militaerische Zwecke zu verwenden, sowie Teile oder
Baugruppen, die eigens zur Verwendung in einer solchen Waffe bestimmt sind.
III. Chemische Waffen
5. A. Toxische Chemikalien (Registriernummer nach Chemical Abstracts Service;
CAS-Nummer)
a) O-Alkyl(<=C(tief)10 einschliesslich
Cycloalkyl)-alkyl-(Me, Et, n-Pr oder I-Pr)-
phosphonofluoride, zum Beispiel:
Sarin:
O-Isopropylmethyl-phosphonofluorid (107-44-8),
Soman:
O-Pinakolylmethyl-phosphonofluorid (96-64-0),
b) O-Alkyl(<=C(tief)10 einschliesslich Cycloalkyl)-
N,N-dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-
phosphoramidocyanide, zum Beispiel:
Tabun:
O-Ethyl-N,N-dimethyl-phosphoramidocyanid (77-81-6),
c) O-Alkyl(H oder <=C(tief)10 einschliesslich
Cycloalkyl)-S-2-dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-
Pr)-aminoethylalkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-
phosphonothiolate sowie entsprechende alkylierte
und protonierte Salze, zum Beispiel:
VX:
O-Ethyl-S-2-diisopropylaminoethylmethyl-
phosphonothiolat (50782-69-9),
d) Schwefelloste:
2-Chlorethylchlormethylsulfid (2625-76-5),
Senfgas:
Bis-(2-chlorethyl)-sulfid (505-60-2),
Bis-(2-chlorethylthio)-methan (63869-13-6),
Sesqui-Yperit (Q):
1,2-Bis-(2-chlorethylthio)-ethan (3563-36-8),
1,3-Bis-(2-chlorethylthio)-n-propan (63905-10-2),
1,4-Bis-(2-chlorethylthio)-n-butan (142868-93-7),
1,5-Bis-(2-chlorethylthio)-n-pentan (142868-94-8),
Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether (63918-90-1),
O-Lost:
Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (63918-89-8),
e) Lewisite:
Lewisit 1:
2-Chlorvinyldichlorarsin (541-25-3),
Lewisit 2:
Bis-(2-chlorvinyl)-chlorarsin (40334-69-8),
Lewisit 3:
Tris-(2-chlorvinyl)-arsin (40334-70-1),
f) Stickstoffloste:
HN1:
Bis-(2-chlorethyl)-ethylamin (538-07-8),
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HN2:
Bis-(2-chlorethyl)-methylamin (51-75-2),
HN3:
Tris-(2-chlorethyl)-amin (555-77-1),
g) BZ:
3-Chinuclidinylbenzilat (6581-06-2).
B. Ausgangsstoffe
a) Alkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-
phosphonsaeuredifluoride, zum Beispiel:
DF:
Methylphosphonsaeuredifluorid (676-99-3),
b) O-Alkyl(H oder <=C(tief)10 einschliesslich
Cycloalkyl)-O-2-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-
Pr)-aminoethylalkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-
phosphonite und entsprechende alkylierte und
protonierte Salze, zum Beispiel:
QL:
O-Ethyl-O-2-diisopropylaminoethylmethyl-
phosphonit (57856-11-8),
c) Chlor-Sarin:
O-Isopropylmethylphosphonochlorid (1445-76-7),
d) Chlor-Soman:
O-Pinakolylmethylphosphonochlorid (7040-57-5).
6. Einrichtungen oder Geraete, die eigens dazu bestimmt sind, die in Nummer 5 genannten
chemischen Kampfstoffe fuer militaerische Zwecke zu verwenden, sowie Teile oder
Baugruppen, die eigens zur Verwendung in einer solchen Waffe bestimmt sind.
Teil B
Sonstige Kriegswaffen
I. Flugkoerper
7. Lenkflugkoerper
8. ungelenkte Flugkoerper (Raketen)
9. sonstige Flugkoerper
10. Abfeuereinrichtungen (Startanlagen und Startgeraete) fuer die Waffen der Nummern
7 und 9 einschliesslich der tragbaren Abfeuereinrichtungen fuer Lenkflugkoerper zur
Panzer- und Fliegerabwehr
11. Abfeuereinrichtungen fuer die Waffen der Nummer 8 einschliesslich der tragbaren
Abfeuereinrichtungen sowie der Raketenwerfer
12. Triebwerke fuer die Waffen der Nummern 7 bis 9
II. Kampfflugzeuge und -hubschrauber
13. Kampfflugzeuge, wenn sie mindestens eines der folgenden Merkmale besitzen:
1. integriertes Waffensystem, das insbesondere ueber Zielauffassung, Feuerleitung
und entsprechende Schnittstellen zur Avionik verfuegt,
2. integrierte elektronische Kampfmittel,
3. integriertes elektronisches Kampffuehrungssystem
14. Kampfhubschrauber, wenn sie mindestens eines der folgenden Merkmale besitzen:
1. integriertes Waffensystem, das insbesondere ueber Zielauffassung, Feuerleitung
und entsprechende Schnittstellen zur Avionik verfuegt,
2. integrierte elektronische Kampfmittel,
3. integriertes elektronisches Kampffuehrungssystem
15. Zellen fuer die Waffen der Nummern 13 und 14
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16. Strahl-, Propellerturbinen- und Raketentriebwerke fuer die Waffen der Nummer 13
III. Kriegsschiffe und schwimmende Unterstuetzungsfahrzeuge
17. Kriegsschiffe einschliesslich solcher, die fuer die Ausbildung verwendet werden
18. Unterseeboote
19. kleine Wasserfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 Knoten, die mit
Angriffswaffen ausgeruestet sind
20. Minenraeumboote, Minenjagdboote, Minenleger, Sperrbrecher sowie sonstige
Minenkampfboote
21. Landungsboote, Landungsschiffe
22. Tender, Munitionstransporter
23. Ruempfe fuer die Waffen der Nummern 17 bis 22
IV. Kampffahrzeuge
24. Kampfpanzer
25. sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge einschliesslich der gepanzerten
kampfunterstuetzenden Fahrzeuge
26. Spezialfahrzeuge aller Art, die ausschliesslich fuer den Einsatz der Waffen der
Nummern 1 bis 6 entwickelt sind
27. Fahrgestelle fuer die Waffen der Nummern 24 und 25
28. Tuerme fuer Kampfpanzer
V. Rohrwaffen
29. a) Maschinengewehre, ausgenommen solche mit Wasserkuehlung,
b) Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945
bei einer militaerischen Streitkraft eingefuehrt worden sind,
c) vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2.
September 1945 bei einer militaerischen Streitkraft eingefuehrt worden sind,
d) halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjenigen, die als Modell vor dem 2.
September 1945 bei einer militaerischen Streitkraft eingefuehrt worden sind, und
der Jagd- und Sportgewehre
30. Granatmaschinenwaffen, Granatgewehre, Granatpistolen
31. Kanonen, Haubitzen, Moerser jeder Art
32. Maschinenkanonen
33. gepanzerte Selbstfahrlafetten fuer die Waffen der Nummern 31 und 32
34. Rohre fuer die Waffen der Nummern 29, 31 und 32
35. Verschluesse fuer die Waffen der Nummern 29, 31 und 32
36. Trommeln fuer Maschinenkanonen
VI. Leichte Panzerabwehrwaffen, Flammenwerfer, Minenleg- und Minenwurfsysteme
37. rueckstossarme, ungelenkte, tragbare Panzerabwehrwaffen
38. Flammenwerfer
39. Minenleg- und Minenwurfsysteme fuer Landminen
VII. Torpedos, Minen, Bomben, eigenstaendige Munition
40. Torpedos
41. Torpedos ohne Gefechtskopf (Sprengstoffteil)
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42. Rumpftorpedos (Torpedos ohne Gefechtskopf - Sprengstoffteil - und ohne
Zielsuchkopf)
43. Minen aller Art
44. Bomben aller Art einschliesslich der Wasserbomben
45. Handflammpatronen
46. Handgranaten
47. Pioniersprengkoerper, Hohl- und Haftladungen sowie sprengtechnische Minenraeummittel
48. Sprengladungen fuer die Waffen der Nummer 43
VIII. Sonstige Munition
49. Munition fuer die Waffen der Nummern 31 und 32
50. Munition fuer die Waffen der Nummer 29, ausgenommen Patronenmunition mit
Vollmantelweichkerngeschoss, sofern
1. das Geschoss keine Zusaetze, insbesondere keinen Lichtspur-, Brand- oder
Sprengsatz, enthaelt und
2. Patronenmunition gleichen Kalibers fuer Jagd- oder Sportzwecke verwendet wird
51. Munition fuer die Waffen der Nummer 30
52. Munition fuer die Waffen der Nummern 37 und 39
53. Gewehrgranaten
54. Geschosse fuer die Waffen der Nummern 49 und 52
55. Treibladungen fuer die Waffen der Nummern 49 und 52
IX. Sonstige wesentliche Bestandteile
56. Gefechtskoepfe fuer die Waffen der Nummern 7 bis 9 und 40
57. Zuender fuer die Waffen der Nummern 7 bis 9, 40, 43, 44, 46, 47, 49, 51 bis 53 und
59, ausgenommen Treibladungsanzuender
58. Zielsuchkoepfe fuer die Waffen der Nummern 7, 9, 40, 44, 49, 59 und 60
59. Submunition fuer die Waffen der Nummern 7 bis 9, 44, 49 und 61
60. Submunition ohne Zuender fuer die Waffen der Nummern 7 bis 9, 44, 49 und 61
X. Dispenser
61. Dispenser zur systematischen Verteilung von Submunition
XI. Laserwaffen
62. Laserwaffen, besonders dafuer konstruiert, dauerhafte Erblindung zu verursachen.
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