Gesetz ueber die Haftung des Reichs fuer
seine Beamten
RHBG
vom 22.05.1910
"Gesetz ueber die Haftung des Reichs fuer seine Beamten in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 2030-9, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel
6 des Gesetzes vom 28. Juli 1993 (BGBl. I S. 1394) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 6 G v. 28.7.1993 I 1394
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964
Ausser Kraft nach Massgabe d. § 36 durch § 34 Abs. 1 Nr. 5 G v. 26.6.1981 I 553 mWv
1.1.1982
Jedoch nach d. Urteil d. BVerfG v. 19.10.1982 - 2 BvF 1/81 - ist das G v. 26.6.1981 I
553 mit Art. 77 d. GG unvereinbar und daher nichtig (BGBl. I S. 1493 vom 9.11.1982
§ 1
(1) Verletzt ein Reichsbeamter in Ausuebung der ihm anvertrauten oeffentlichen Gewalt
vorsaetzlich oder fahrlaessig die ihm einem Dritten gegenueber obliegende Amtspflicht, so
trifft die in § 839 des Buergerlichen Gesetzbuchs bestimmte Verantwortlichkeit an Stelle
des Beamten das Reich.
(2) Ist die Verantwortlichkeit des Beamten deshalb ausgeschlossen, weil er den
Schaden im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung
ausschliessenden Zustand krankhafter Stoerung der Geistestaetigkeit verursacht hat, so hat
gleichwohl das Reich den Schaden zu ersetzen, wie wenn dem Beamten Fahrlaessigkeit zur
Last fiele, jedoch nur insoweit, als die Billigkeit die Schadloshaltung erfordert.
(3) Personen des Soldatenstandes mit Ausnahme derjenigen des Koeniglich Bayerischen
Kontingents stehen im Sinne dieses Gesetzes den Reichsbeamten gleich.
§ 2
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§ 3
(1) Fuer die Ansprueche, welche auf Grund dieses Gesetzes gegen das Reich erhoben werden,
sind die Landgerichte ohne Ruecksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschliesslich
zustaendig.
(2) In buergerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage
ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung
und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einfuehrungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetze dem Bundesgerichtshof zugewiesen.
§ 4
-
§ 5
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Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung:
1. soweit es sich um das Verhalten solcher Beamten handelt, die, abgesehen von der
Entschaedigung fuer Dienstaufwand, auf den Bezug von Gebuehren angewiesen sind;
2. soweit es sich um das Verhalten eines mit Angelegenheiten des auswaertigen Dienstes
befassten Beamten handelt und dieses Verhalten nach einer amtlichen Erklaerung des
Reichskanzlers politischen oder internationalen Ruecksichten entsprochen hat.
§ 6
Unberuehrt bleiben die Vorschriften anderer Reichsgesetze, soweit sie fuer bestimmte
Faelle die Haftung des Reichs ueber einen gewissen Umfang hinaus ausschliessen.
§ 7
(1) Die Bundesregierung kann zur Herstellung der Gegenseitigkeit durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass einem auslaendischen Staat und seinen Angehoerigen, die im Geltungsbereich
dieses Gesetzes keinen Wohnsitz oder staendigen Aufenthalt haben, Ansprueche aus
diesem Gesetz nicht zustehen, wenn der Bundesrepublik Deutschland oder Deutschen
nach dem auslaendischen Recht bei vergleichbaren Schaedigungen kein gleichwertiger
Schadensausgleich von dem auslaendischen Staat geleistet wird. Angehoerigen eines
auslaendischen Staates stehen juristische Personen sowie Gesellschaften und
Vereinigungen des buergerlichen Rechts oder des Handelsrechts gleich; an die Stelle des
Wohnsitzes oder des staendigen Aufenthaltsortes tritt bei ihnen der tatsaechliche und,
wenn ein solcher bestimmt ist, der satzungsmaessige Sitz.
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaften und ihre
Angehoerigen und fuer die sonstigen Faelle, in denen kraft des Rechts der Europaeischen
Gemeinschaften eine Gleichbehandlung mit Deutschen erfolgen muss.
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