Gesetz ueber die Haftpflichtversicherung
fuer auslaendische Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhaenger
AuslPflVG

vom  24.07.1956



"Gesetz ueber die Haftpflichtversicherung fuer auslaendische Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhaenger in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 925-2,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 297 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 297 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 21. 3.1975
Ueberschrift: Im Saarland eingefuehrt durch § 15 Buchst. r G v. 23.12.1956 I 1011

§ 1 Notwendigkeit und Nachweis des Versicherungsschutzes
(1) Kraftfahrzeuge (auch Fahrraeder mit Hilfsmotor) und Kraftfahrzeuganhaenger, die im
Inland keinen regelmaessigen Standort haben, duerfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
auf oeffentlichen Strassen oder Plaetzen nur gebraucht werden, wenn fuer den Halter, den
Eigentuemer und den Fuehrer zur Deckung der durch den Gebrauch verursachten Personen- und
Sachschaeden eine Haftpflichtversicherung nach den §§ 2 bis 6 besteht.

(2) Der Fuehrer des Fahrzeugs hat eine Bescheinigung des Versicherers ueber die
Haftpflichtversicherung (Versicherungsbescheinigung) mitzufuehren. Sie ist auf Verlangen
den zustaendigen Beamten zur Pruefung auszuhaendigen. § 8a bleibt unberuehrt.

(3) Besteht keine diesem Gesetz entsprechende Haftpflichtversicherung oder fuehrt
der Fuehrer des Fahrzeugs die erforderliche Versicherungsbescheinigung nicht mit,
so darf der Halter des Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, dass das Fahrzeug im
Geltungsbereich dieses Gesetzes auf oeffentlichen Strassen oder Plaetzen gebraucht wird.

(4) Fehlt bei der Einreise eines Fahrzeugs die erforderliche
Versicherungsbescheinigung, so muessen es die Grenzzollstellen zurueckweisen. Stellt sich
der Mangel waehrend des Gebrauchs heraus, so kann das Fahrzeug sichergestellt werden,
bis die Bescheinigung vorgelegt wird.

(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten nicht fuer die Fahrzeuge der auslaendischen Streitkraefte,
die zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes befugt sind.

§ 2 Zugelassene Versicherer
(1) Die Haftpflichtversicherung kann genommen werden
a) bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschaeftsbetrieb befugten
   Versicherer,
b) bei einem anderen Versicherer nur dann, wenn neben ihm ein im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes zum Geschaeftsbetrieb befugter Versicherer oder ein Verband solcher
   Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers nach den folgenden
   Vorschriften uebernimmt.

(2) Fuer die Zwecke dieses Gesetzes koennen sich Versicherer, die im Geltungsbereich
dieses Gesetzes die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung betreiben, zu einer

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Versicherergemeinschaft zusammenschliessen. Die Satzung der Versicherergemeinschaft
bedarf der Genehmigung des Bundesaufsichtsamts fuer das Versicherungs- und Bausparwesen.

§ 3 Pflicht der Versicherer zum Vertragsschluss
(1) Die Versicherer, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Abschluss von Vertraegen
ueber die Haftpflichtversicherung fuer Kraftfahrzeuge und Anhaenger befugt sind, haben
den Haltern, den Eigentuemern und Fuehrern der in § 1 genannten Fahrzeuge nach den
gesetzlichen Bestimmungen Versicherung gegen Haftpflicht zu gewaehren.

(2) Der Versicherer darf den Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags nur
ablehnen, wenn sachliche oder oertliche Beschraenkungen im Geschaeftsplan des Versicherers
dem Abschluss entgegenstehen oder wenn der Antragsteller bei dem Versicherer bereits
versichert war und dieser
a) den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Taeuschung angefochten hat
   oder
b) vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder
   wegen Nichtzahlung der ersten Praemie zurueckgetreten ist oder
c) den Versicherungsvertrag wegen Praemienverzugs oder nach Eintritt eines
   Versicherungsfalls gekuendigt hat.

§ 4
Der Versicherungsvertrag nach § 3 muss den fuer die Versicherung von Kraftfahrzeugen und
Anhaengern mit regelmaessigem Standort im Inland geltenden gesetzlichen Bestimmungen ueber
Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes sowie ueber die Mindestversicherungssummen
entsprechen.

§ 5 Befristung der Versicherungsbescheinigung, Vorauszahlung der Praemie
Der Versicherer kann die Geltung der Versicherungsbescheinigung (§ 1) befristen und die
Aushaendigung von der Zahlung der Praemie fuer den angegebenen Zeitraum abhaengig machen.
Wird die Geltung nicht befristet, so kann der Versicherer die Aushaendigung von der
Zahlung der ersten Praemie abhaengig machen.

§ 6
(1) § 3 Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 11 des Pflichtversicherungsgesetzes ist anzuwenden;
an die Stelle von § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes tritt die Regelung des
Absatzes 2.

(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des
Versicherungsverhaeltnisses zur Folge hat, kann dem Anspruch des Dritten nach § 3
Nr. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes nur entgegengehalten werden, wenn er aus der
Versicherungsbescheinigung ersichtlich oder wenn die Versicherungsbescheinigung dem
Versicherer zurueckgegeben worden ist. Weiterhin muss, wenn das Versicherungsverhaeltnis
durch Zeitablauf beendet oder die Versicherungsbescheinigung dem Versicherer
zurueckgegeben worden ist, zwischen dem in der Versicherungsbescheinigung angegebenen
Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhaeltnisses oder dem Zeitpunkt der Rueckgabe
der Versicherungsbescheinigung und dem Schadensereignis eine Frist von fuenf Monaten,
im Falle einer Gesamtlaufzeit des Versicherungsverhaeltnisses von weniger als zehn Tagen
eine Frist von fuenf Wochen verstrichen sein.

§ 7 Durchfuehrungsbestimmungen
Zur Durchfuehrung der §§ 1 bis 5 koennen erlassen
a) das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung
   des Bundesrates Rechtsverordnungen ueber den Inhalt und die Pruefung der
   Versicherungsbescheinigungen und die beim Fehlen der Bescheinigung noetigen
   Sicherungsmassnahmen,


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b) das Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates
   Rechtsverordnungen ueber die Massnahmen der Versicherer zur Gewaehrleistung der
   Moeglichkeit, Versicherungsvertraege nach diesem Gesetz zu schliessen,
c) das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung des
   Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften.

§ 7a Erfordernis erweiterten Versicherungsschutzes
Zur Erfuellung voelkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Durchfuehrung von
Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften wird das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermaechtigt, fuer Fahrzeuge ohne
regelmaessigen Standort im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates nach Anhoerung der obersten Landesbehoerden zu bestimmen,
dass sie auf oeffentlichen Strassen oder Plaetzen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
nur gebraucht werden duerfen und ihnen die Einreise hierhin nur gestattet werden
darf, wenn die durch das Fahrzeug verursachten Schaeden in allen Staaten, in die
das Fahrzeug ohne die Kontrolle einer Versicherungsbescheinigung weiterreisen kann,
nach den dort geltenden Vorschriften gedeckt sind. Die Rechtsverordnung kann auch
Vorschriften ueber den Abschluss der Haftpflichtversicherung, deren Nachweis durch eine
Versicherungsbescheinigung, den Inhalt und die Pruefung der Versicherungsbescheinigung
und die beim Fehlen der erforderlichen Bescheinigung noetigen Sicherungsmassnahmen
enthalten.

§ 8 Ausnahmen
(1) Zur Pflege der Beziehungen mit dem Ausland kann das Bundesministerium fuer Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung Einzelausnahmen von diesem Gesetz oder den auf § 7 Buchstabe
a beruhenden Rechtsverordnungen genehmigen, wenn die Entschaedigung der Verkehrsopfer
gewaehrleistet bleibt.

(2) Zur Pflege der Beziehungen mit dem Ausland, zur Erfuellung voelkerrechtlicher
Verpflichtungen oder zur Durchfuehrung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission
der Europaeischen Gemeinschaften kann das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung unter derselben Voraussetzung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates nach Anhoerung der obersten Landesbehoerden allgemeine Ausnahmen von § 1
Abs. 1 bis 4 oder von den Vorschriften ueber den Inhalt von Versicherungsbescheinigungen
genehmigen.

§ 8a Wegfall des Erfordernisses der Versicherungsbescheinigung
(1) Hat fuer die Fahrzeuge, die bei der Einreise das vorgeschriebene Kennzeichen
eines bestimmten auslaendischen Gebiets fuehren, ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zum Geschaeftsbetrieb befugter Versicherer oder ein Verband solcher Versicherer
die Pflichten eines Haftpflichtversicherers nach den Vorschriften dieses Gesetzes
uebernommen, so kann das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhoerung der obersten
Landesbehoerden bestimmen, dass fuer die das vorgeschriebene Kennzeichen dieses Gebiets
fuehrenden Fahrzeuge die Ausstellung einer Versicherungsbescheinigung nicht erforderlich
ist.

(2) Ist nach Absatz 1 die Ausstellung einer Versicherungsbescheinigung nicht
erforderlich, so kann abweichend von § 6 Abs. 2 ein Umstand, der das Nichtbestehen
oder die Beendigung der nach Absatz 1 uebernommenen Verpflichtungen zur Folge hat,
dem Anspruch des Dritten nach § 3 Nr. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes nicht
entgegengehalten werden, wenn sich das Fahrzeug im Zeitpunkt des Schadensereignisses
mit dem bei der Einreise gefuehrten Kennzeichen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
befunden hat.

§ 9 Straftaten
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Fahrzeug auf oeffentlichen Wegen oder
Plaetzen gebraucht oder einen solchen Gebrauch gestattet, obwohl fuer das Fahrzeug das

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nach § 1 erforderliche Versicherungsverhaeltnis nicht oder nicht mehr besteht und die
Pflichten eines Haftpflichtversicherers auch nicht nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b oder §
8a Abs. 1 von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschaeftsbetrieb befugten
Versicherer oder einem Verband solcher Versicherer uebernommen worden sind, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Taeter fahrlaessig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessaetzen.

(3) Ist die Tat vorsaetzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden,
wenn es dem Taeter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehoert.

§ 9a Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. als Fuehrer eines Fahrzeugs entgegen § 1 Abs. 2 die erforderliche
   Versicherungsbescheinigung nicht mit sich fuehrt oder auf Verlangen nicht aushaendigt
   oder als Halter des Fahrzeugs einen solchen Verstoss duldet, oder
2. als Fuehrer oder Halter eines Fahrzeugs einer Vorschrift einer nach § 7 Buchstabe a
   oder § 7a erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung
   fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die Strassenverkehrsbehoerde.

§ 10 Geltung in Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes.

§ 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkuendung folgenden sechsten
Kalendermonats in Kraft.




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