Gesetz ueber die Gewichtsbezeichnung
an schweren, auf Schiffen befoerderten
Frachtstuecken
GewBezG

vom  28.06.1933



"Gesetz ueber die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen befoerderten
Frachtstuecken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9518-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, das durch das Gesetz vom 2. Maerz 1974 (BGBl. I S.
469) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch G v. 2.3.1974 I 469

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975

§ 1 Verpflichtung
(1) Frachtstuecke oder andere Gegenstaende von mindestens 1.000 Kilogramm Rohgewicht,
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgegeben werden und zur Befoerderung zur See
oder auf Binnenwasserstrassen bestimmt sind, muessen an sichtbarer Stelle mit einer
dauerhaften, deutlichen Angabe ihres Rohgewichtes in Kilogramm versehen sein.

(2) Verpflichtet zur Anbringung der Gewichtsbezeichnung ist der Absender.

(3) Das Gewicht ist durch Wiegen festzustellen; stehen dem besondere Schwierigkeiten
entgegen, so ist das Gewicht zu errechnen oder moeglichst genau zu schaetzen. Die
Gewichtsbezeichnung ist spaetestens vor der Verladung auf ein Schiff anzubringen.
Annaehernde Gewichtsangaben sind als solche kenntlich zu machen. Ist der Gegenstand
bereits mit einer Gewichtsbezeichnung versehen, so ist der Absender zum Nachwiegen nur
dann verpflichtet, wenn die Gewichtsangabe unglaubhaft erscheint.

§ 2
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§ 3 Ueberwachungs- und Zwangsvorschriften
(1) Die Aufsicht ueber die Durchfuehrung dieses Gesetzes liegt den fuer die Hafen-
oder Schiffahrtspolizei zustaendigen Behoerden ob. Der § 139b Abs. 1, 2 und 4 der
Gewerbeordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Sind Gegenstaende der in § 1 Abs. 1 genannten Art entgegen den Vorschriften nicht
bezeichnet, so kann die fuer die Hafen- oder Schiffahrtspolizei zustaendige Behoerde das
Wiegen und das Anbringen der vorgeschriebenen Gewichtsbezeichnung selbst ausfuehren
lassen, sofern die Gegenstaende zur Ausfuhr aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
bestimmt sind oder anzunehmen ist, dass bei ihrer weiteren Behandlung das Fehlen
der Gewichtsbezeichnung Gefahren fuer die Arbeitnehmer herbeifuehren kann. Die Kosten
der nachtraeglichen Wiegung und Gewichtsbezeichnung sind von dem Verpflichteten zu
tragen; ihre Einziehung regelt sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen ueber die
Beitreibung oeffentlicher Abgaben.

(3)

§ 3a Bussgeldvorschrift

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 1 die
vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung nicht anbringt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse geahndet werden.

§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkuendung in Kraft.




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