Gesetz ueber die Fuehrung akademischer Grade
AkaGrG
vom 07.06.1939
"Gesetz ueber die Fuehrung akademischer Grade in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2210-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung"
G als Bundesrecht aufgeh. durch Art. 9 Abs. 2 G v. 23.11.2007 I 2614 mWv 1.12.2010
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975
Ueberschrift: Nach uebereinstimmender Ansicht der Laenderkommission zur Rechtsbereinigung
gem. Art. 123ff. GG 100-1 kein Bundesrecht
Eingangsformel
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkuendet wird:
§ 1
Die von einer deutschen staatlichen Hochschule verliehenen akademischen Grade duerfen im
Gebiete des Deutschen Reiches gefuehrt werden.
§ 2
(1) Deutsche Staatsangehoerige, die einen akademischen Grad einer auslaendischen
Hochschule erworben haben, beduerfen zur Fuehrung dieses Grades im Deutschen Reiche der
Genehmigung des Reichsministers fuer Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung.
(2) Die Genehmigung kann hinsichtlich der akademischen Grade bestimmter auslaendischer
Hochschulen allgemein erteilt werden.
§ 3
Die Bestimmungen des § 2 finden auf Auslaender entsprechende Anwendung. Halten sie sich
im Deutschen Reiche ausschliesslich in amtlichem Auftrage oder nur voruebergehend und
nicht zu Erwerbszwecken auf, so genuegt es, wenn sie nach dem Recht ihres Heimatstaates
zur Fuehrung des akademischen Grades befugt sind.
§ 4
(1) Der von einer deutschen staatlichen Hochschule verliehene akademische Grad kann
wieder entzogen werden,
a)wenn sich nachtraeglich herausstellt, dass er durch Taeuschung erworben worden ist,
oder wenn wesentliche Voraussetzungen fuer die Verleihung irrigerweise als gegeben
angenommen worden sind,
b)wenn sich nachtraeglich herausstellt, dass der Inhaber der Verleihung eines
akademischen Grades unwuerdig war,
c)wenn sich der Inhaber durch sein spaeteres Verhalten der Fuehrung eines akademischen
Grades unwuerdig erwiesen hat.
Ueber die Entziehung entscheidet diejenige Hochschule, die den akademischen Grad
verliehen hat.
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(2) Gegen die Entscheidung der Hochschule (Absatz 1) steht dem Betroffenen innerhalb
eines Monats nach Zustellung die Beschwerde an den Reichsminister fuer Wissenschaft,
Erziehung und Volksbildung zu. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen kann der Reichsminister
fuer Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung eine von ihm erteilte Genehmigung zur
Fuehrung eines auslaendischen akademischen Grades widerrufen und bei allgemein erteilter
Genehmigung (§ 2 Abs. 2) den Widerruf auch fuer den Einzelfall aussprechen.
(4) Der Reichsminister fuer Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung kann eine von
einer staatlichen Hochschule verfuegte rechtskraeftige Entscheidung ueber die Entziehung
(Absatz 1) wieder aufheben und einen von ihm ausgesprochenen Widerruf der Genehmigung
zur Fuehrung eines auslaendischen akademischen Grades zuruecknehmen, wenn besondere
Billigkeitsgruende hierfuer vorliegen.
Fussnote
§ 4 Kursivdruck: Kein Bundesrecht
§ 5
Wer sich erbietet, gegen Verguetung den Erwerb eines auslaendischen akademischen Grades
zu vermitteln, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 6
Die Laender koennen abweichende Regelungen zu diesem Gesetz und den zu seiner Ausfuehrung
erlassenen Bestimmungen, soweit es sich um Bundesrecht handelt, erlassen.
§ 7
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Laendern erteilten Genehmigungen zur
Fuehrung auslaendischer akademischer Grade gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes fuer
das ganze Reich.
§ 8
Die zur Durchfuehrung ... dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlaesst der Reichsminister fuer Wissenschaft, Erziehung und
Volksbildung.
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