Gesetz ueber die Festlegung eines
vorlaeufigen Wohnortes fuer Spaetaussiedler
AusUebsiedWOG
vom 06.07.1989
"Gesetz ueber die Festlegung eines vorlaeufigen Wohnortes fuer Spaetaussiedler in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2474)"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 10. 8.2005 I 2474
Das G ist durch seinen § 7 Satz 2 idF d. Art. 7 G v. 7.7.1992 I 1225 mWv 1.8.1992
wieder in Kraft gesetzt worden; es trat zunaechst mit Ablauf des 14.7.1995, nunmehr gem.
§ 7 Satz 2 idF Art. 1 G v. 4.7.1995 I 894 mit Ablauf des 14.7.2000 ausser Kraft. § 7
Satz 2 durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b nach Massgabe d. Art. 2 Satz 2 G v. 2.6.2000 I 775
mWv 1.7.2000 bis zum 31.12.2009 aufgehoben, dadurch bisheriges Ausserkrafttretedatum
14.7.2000 zeitlich ueberholt; G tritt jetzt mit Ablauf des 31.12.2009 ausser Kraft.
Fussnote
Textnachweis ab: 15.7.1989
§ 1 Zweckbestimmung
(1) Das Gesetz dient dem Ziel, im Interesse der Schaffung einer ausreichenden
Lebensgrundlage den Spaetaussiedlern in der ersten Zeit nach ihrer Aufnahme im
Geltungsbereich des Gesetzes zunaechst die notwendige Fuersorge einschliesslich
vorlaeufiger Unterkunft zu gewaehrleisten und zugleich einer Ueberlastung von Laendern,
Traegern der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Traegern der Sozialhilfe
sowie von Gemeinden durch eine angemessene Verteilung entgegenzuwirken.
(2) Dieses Gesetz erfasst auch die Ehegatten und Abkoemmlinge von Spaetaussiedlern im
Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie die nach § 8 Abs. 2 des
Bundesvertriebenengesetzes in das Verteilungsverfahren einbezogenen Familienangehoerigen
von Spaetaussiedlern.
§ 2 Zuweisung eines vorlaeufigen Wohnortes
(1) Spaetaussiedler koennen nach der Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes in einen
vorlaeufigen Wohnort zugewiesen werden, wenn sie nicht ueber einen Arbeitsplatz oder ein
sonstiges den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen verfuegen und daher auf oeffentliche
Hilfe angewiesen sind. Das Grundrecht der Freizuegigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschraenkt.
(2) Bei der Entscheidung ueber die Zuweisung sollen die Wuensche des Aufgenommenen,
enge verwandtschaftliche Beziehungen sowie die Moeglichkeiten seiner Eingliederung
in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland
beruecksichtigt werden.
(3) Eine andere Gemeinde im Geltungsbereich des Gesetzes als die des zugewiesenen Ortes
ist - ausser in den Faellen des Absatzes 4 - nicht verpflichtet, den Aufgenommenen als
Spaetaussiedler zu betreuen.
(4) Die Zuweisung wird gegenstandslos, wenn der Aufgenommene nachweist, dass ihm
an einem anderen Ort nicht nur voruebergehend ausreichender Wohnraum, fuer den er
nicht nur voruebergehend nicht auf Sozialhilfe oder auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist, und ein
Arbeitsplatz oder ein sonstiges den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder ein
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Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfuegung stehen, in jedem Fall spaetestens nach drei
Jahren ab Registrierung in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes.
§ 3 Entscheidung ueber die Zuweisung
(1) Die nach Landesrecht zustaendige oder, mangels einer entsprechenden Regelung, die
von der Landesregierung bestimmte Stelle trifft die Entscheidung ueber die Zuweisung
nach Beratung des Spaetaussiedlers.
(2) Widerspruch und Klage gegen die Zuweisungsentscheidung haben keine aufschiebende
Wirkung.
§ 3a Gewaehrung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
(1) Spaetaussiedler sind verpflichtet, sich unmittelbar nach der Einreise in einer
Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes registrieren zu lassen. Sind sie erwerbsfaehig,
erhalten sie vor der Registrierung nur die nach den Umstaenden unabweisbar gebotenen
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch;
anderenfalls erhalten sie vor der Registrierung nur die nach den Umstaenden unabweisbar
gebotene Hilfe nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch.
(2) Spaetaussiedler, die abweichend von
1.der Verteilung gemaess § 8 des Bundesvertriebenengesetzes in einem anderen Land oder
2.der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen landesinternen Regelung an einem
anderen Ort
staendigen Aufenthalt nehmen, erhalten fuer die Dauer von drei Jahren ab Registrierung
in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes in der Regel nur Leistungen nach Absatz 1
Satz 2. Die fuer den Zuweisungsort jeweils zustaendigen Traeger der Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch koennen fuer die Dauer eines Aufenthalts an einem anderen
Ort die Leistungen weiter gewaehren, wenn ein erwerbsfaehiger Spaetaussiedler sich dort
nach Beendigung der Sprachfoerderung zum Zwecke der Arbeitssuche aufhaelt, die nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zustaendigen Traeger vor Beginn des Aufenthalts hiervon
in Kenntnis setzt und dieser Aufenthalt 30 Tage nicht uebersteigt; die Gesamtdauer der
Abwesenheit vom Zuweisungsort darf innerhalb der dreijaehrigen Bindungsfrist drei Monate
nicht uebersteigen. Weitere finanzielle Hilfen werden nicht gewaehrt.
§ 3b Nachtraegliche Aenderung der Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung
(1) Auf Antrag werden Spaetaussiedler in Haertefaellen abweichend von
1.der Verteilung gemaess § 8 des Bundesvertriebenengesetzes nachtraeglich auf ein anderes
Land verteilt oder
2.der Zuweisung aufgrund des § 2 dieses Gesetzes oder einer anderen landesinternen
Regelung nachtraeglich einem anderen Ort zugewiesen.
Gleiches gilt, wenn der Wohnortwechsel nicht zu einem Wechsel des zustaendigen Traegers
der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch fuehrt.
(2) Als Haertefall gilt,
1.wenn Ehegatten oder Lebenspartner untereinander oder Eltern und ihre minderjaehrigen
ledigen Kinder aufgrund der Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung an verschiedenen
Wohnorten leben,
2.wenn die Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung der Aufnahme einer nicht nur
voruebergehenden Erwerbstaetigkeit entgegensteht, die noch nicht geeignet ist, den
vollstaendigen Lebensunterhalt zu decken, oder
3.wenn die Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung fuer den Betroffenen aus sonstigen
Gruenden zu vergleichbaren unzumutbaren Einschraenkungen fuehrt.
(3) Der Antrag ist in den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 beim Bundesverwaltungsamt,
in den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bei der gemaess § 3 Abs. 1 zustaendigen Behoerde
zu stellen. Das Bundesverwaltungsamt trifft eine Entscheidung ueber eine Aenderung der
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Verteilung im Benehmen mit den betroffenen Laendern. Aendert das Bundesverwaltungsamt
seine Verteilungsentscheidung, entscheidet das aufnehmende Land ueber die Zuweisung
eines vorlaeufigen Wohnortes nach Massgabe der Absaetze 1 und 2. Die laenderuebergreifende
Verteilung wird auf die Aufnahmequote nach § 8 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes
angerechnet.
(4) Ueber den Antrag ist innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden.
(5) Ein Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, wenn der Antrag weniger als drei
Monate vor Ablauf der Bindungsfrist gestellt wird.
§ 4 Ermaechtigung fuer den Erlass von Rechtsverordnungen
Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
1.einen Schluessel fuer die Zuweisung von Spaetaussiedlern innerhalb des Landes
festzulegen,
2.die Anforderungen an den ausreichenden Wohnraum im Sinne des § 2 Abs. 4 und die Form
seines Nachweises zu umschreiben,
3.die Form des Nachweises eines Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatzes oder des
sonstigen den Lebensunterhalt sichernden Einkommens im Sinne des § 2 Abs. 1 und 4 zu
bestimmen,
4.die Verpflichtung zur Aufnahme der Spaetaussiedler durch die zum vorlaeufigen Wohnort
bestimmte Gemeinde und das Aufnahmeverfahren zu regeln.
Sie koennen die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen uebertragen.
§ 5 (weggefallen)
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§ 6 (weggefallen)
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§ 7 (Inkrafttreten)*)
- *) Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2000 (BGBl. I S 775) tritt die Aufhebung
der zeitlichen Begrenzung des Gesetzes am 31. Dezember 2009 ausser Kraft.
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