Gesetz ueber die Erweiterung des
Katastrophenschutzes
KatSchErwG
vom 09.07.1968
"Gesetz ueber die Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Februar 1990 (BGBl. I S. 229), das zuletzt durch Artikel 77 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 14.2.1990 I 229;
zuletzt geaendert durch Art. 77 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 8.8.1976
G aufgeh. durch Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 G v. 25.3.1997 I 726 mWv 4.4.1997, § 11
mWv 1.1.1997, § 9 Abs. 2 bis 4 mWv vom Inkrafttreten einer entsprechenden
landesgesetzlichen Regelung
Diese Vorschrift gilt nach Massgabe des § 2 Abs. 1 G v. 25.9.1990 I 2106 iVm Bek. v.
3.10.1990 I 2153 mWv 3.10.1990 auch in Berlin (West)
§ 9 Rechtsverhaeltnisse der Helfer im Katastrophenschutz
(1) (weggefallen)
(2) Arbeitnehmern duerfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz
und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhaeltnis und in der Sozial- und
Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Nehmen
Arbeitnehmer waehrend der Arbeitszeit an Einsaetzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil,
so sind sie fuer die Dauer der Teilnahme unter Weitergewaehrung des Arbeitsentgelts,
das sie ohne die Teilnahme erhalten haetten, von der Arbeitsleistung freigestellt.
Versicherungsverhaeltnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der
betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst im Katastrophenschutz nicht
beruehrt. Privaten Arbeitgebern ist das weitergewaehrte Arbeitsentgelt einschliesslich
ihrer Beitraege zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur fuer Arbeit sowie zur
betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder
von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen fuer die gesamte Ausfallzeit zu
erstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern auf
Grund der gesetzlichen Vorschriften waehrend einer Arbeitsunfaehigkeit infolge Krankheit
weiterleisten, wenn die Arbeitsunfaehigkeit auf den Dienst im Katastrophenschutz
zurueckzufuehren ist. Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte und
Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschaeftigten. Die Saetze 1 und 2 gelten fuer
Beamte und Richter, die Saetze 4 und 5 gelten fuer die bei der Deutschen Post AG, der
Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschaeftigten Beamten entsprechend.
(3) Helfern, die Leistungen der Bundesagentur fuer Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige
Unterstuetzungen oder Bezuege aus oeffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen
weiterzugewaehren, die sie ohne den Dienst im Katastrophenschutz erhalten haetten.
(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit den
Bundesministerien fuer Arbeit und Soziales und fuer Gesundheit und mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung das Erstattungsverfahren nach Absatz 2 Saetze 4 und 5
zu regeln.
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