Gesetz ueber die Errichtung eines
Umweltbundesamtes
UBAG
vom 22.07.1974
"Gesetz ueber die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 22. Juli 1974 (BGBl. I S.
1505), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 660) geaendert
worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 1 G v. 2.5.1996 I 660
Fussnote
Textnachweis ab: 25.7.1974
§ 1
(1) Im Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit ist eine selbstaendige Bundesoberbehoerde unter der Bezeichnung
"Umweltbundesamt" errichtet.
(2) Das Umweltbundesamt hat seinen Sitz in Dessau.
(2a) Die Entscheidung ueber den Vollzug des Umzugs von Berlin nach Dessau trifft der
Bundesminister fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Die Entscheidung ist im
Bundesanzeiger bekanntzumachen.
§ 2
(1) Das Umweltbundesamt erledigt in eigener Zustaendigkeit Verwaltungsaufgaben auf dem
Gebiet der Umwelt und der gesundheitlichen Belange des Umweltschutzes, die ihm durch
dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze zugewiesen werden. Das Umweltbundesamt hat
insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wissenschaftliche Unterstuetzung des Bundesministers fuer Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit in allen Angelegenheiten des Immissions- und Bodenschutzes, der
Abfall- und Wasserwirtschaft, der gesundheitlichen Belange des Umweltschutzes,
insbesondere bei der Erarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, bei der
Erforschung und Entwicklung von Grundlagen fuer geeignete Massnahmen sowie bei der
Pruefung und Untersuchung von Verfahren und Einrichtungen.
2. Aufbau und Fuehrung des Informationssystems zur Umweltplanung sowie einer zentralen
Umweltdokumentation, Messung der grossraeumigen Luftbelastung, Aufklaerung der
Oeffentlichkeit in Umweltfragen, Bereitstellung zentraler Dienste und Hilfen fuer
die Ressortforschung und fuer die Koordinierung der Umweltforschung des Bundes,
Unterstuetzung bei der Pruefung der Umweltvertraeglichkeit von Massnahmen des Bundes.
(2) Das Umweltbundesamt betreibt zur Erfuellung seiner Aufgaben wissenschaftliche
Forschung auf den in Absatz 1 genannten Gebieten.
(3) Ferner koennen Verwaltungsaufgaben des Bundes auf den in Absatz 1 genannten Gebieten
mit Zustimmung des Bundesministers fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit dem
Umweltbundesamt zur Erledigung in eigener Zustaendigkeit zugewiesen werden, sofern die
Uebertragung solcher Aufgaben auf andere Bundesbehoerden durch Bundesgesetz zugelassen
ist oder wird.
(4) Das Umweltbundesamt erledigt als beauftragte Behoerde, soweit keine andere
Zustaendigkeit gesetzlich festgelegt ist, Verwaltungsaufgaben des Bundes auf den
in Absatz 1 genannten Gebieten, mit deren Durchfuehrung es vom Bundesminister fuer
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Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder mit seiner Zustimmung von der sachlich
zustaendigen obersten Bundesbehoerde beauftragt wird.
§ 3
Soweit im Umweltbundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschaeftsbereich als dem des
Bundesministers fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erledigt werden, steht
das fachliche Weisungsrecht der sachlich zustaendigen obersten Bundesbehoerde zu.
§ 4
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 5
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkuendung in Kraft.
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