Gesetz ueber die Errichtung eines
Kraftfahrt-Bundesamts
KBAG

vom  04.08.1951



"Gesetz ueber die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamts in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 288 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 288 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1972 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung
       der EWGRL 59/92   (CELEX Nr: 392L0059)
       des EWGBes 465/93 (CELEX Nr: 393D0465) vgl. G v. 22.4.1997 I 934
Im Saarland eingefuehrt durch § 1 Nr. 13 V v. 26.8.1957 I 125; fuer Berlin vgl. G v.
9.1.1953 GVBl. S. 57

§ 1
(1) Als Bundesoberbehoerde fuer den Strassenverkehr wird das Kraftfahrt-Bundesamt
errichtet.

(2) Dem Kraftfahrt-Bundesamt sind Landesbehoerden und Pruefstellen nicht unterstellt.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt untersteht dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung. Es bestimmt den Dienstsitz des Kraftfahrt-Bundesamts.

§ 2
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt uebernimmt
1.     fuer Fahrzeuge, die fuer den Strassenverkehr bestimmt sind,
       a) die Typgenehmigung und die Typpruefung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
       b) die Zertifizierung und Ueberwachung der Qualitaetssicherung bei der Herstellung
          von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
       c) die Akkreditierung von Stellen, die Fahrzeuge oder Fahrzeugteile pruefen,
       d) die Akkreditierung von Stellen, die die Qualitaetssicherung bei der Herstellung
          von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zertifizieren und ueberwachen,
       e) die Zertifizierung der Qualitaetssicherung, um die ordnungsgemaesse und
          gleichmaessige Untersuchung, Abnahme, Pruefung und Begutachtung von Fahrzeugen und
          Fahrzeugteilen auf ihre Vorschriftsmaessigkeit nach dem Strassenverkehrsrecht zu
          gewaehrleisten,

2.     die Fuehrung
       a) des Verkehrszentralregisters nach Abschnitt IV des Strassenverkehrsgesetzes,
       b) des Zentralen Fahrzeugregisters nach Abschnitt V des Strassenverkehrsgesetzes,
       c) des Zentralen Fahrerlaubnisregisters nach Abschnitt VI des
          Strassenverkehrsgesetzes,
       d) des Zentralen Kontrollgeraetkartenregisters nach der Rechtsverordnung zu § 2 Nr.
          4 des Fahrpersonalgesetzes,

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3.    die Erstellung, die Veroeffentlichung und die Auswertung von Statistiken
      a) aus den Unterlagen, die bei der Erfassung von Daten im Zusammenhang mit der
         vorgeschriebenen Fuehrung der zentralen Register anfallen,
      b) auf dem Gebiet des Strassenverkehrs nach den Abschnitten 3 und 6 des
         Verkehrsstatistikgesetzes und auf Grund des Artikels 5 der Verordnung (EG)
         Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 ueber die statistische Erfassung des
         Gueterkraftverkehrs (ABl. EG Nr. L 163 S. 1) sowie des Artikels 2 und des
         Abschnitts D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 6/2003 der Kommission vom 30.
         Dezember 2002 ueber die Verbreitung der Statistik des Gueterkraftverkehrs (ABl.
         EG 2003 Nr. L 1 S. 45) und
      c) auf dem Gebiet des Kraftfahrsachverstaendigenwesens (§ 11 Abs. 2 des
         Kraftfahrsachverstaendigengesetzes),

4.    die Veroeffentlichung der bei der Erteilung von Typgenehmigungen festgestellten
      Abgas- und Geraeuschemissions- sowie Kraftstoffverbrauchswerte der Fahrzeuge
      einschliesslich Statistiken ueber diese Werte,
5.    die Aufgaben nach den auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 19 des
      Strassenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsverordnungen und allgemeinen
      Verwaltungsvorschriften,
5a.   die Durchfuehrung des Geraete- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar
      2004 (BGBl. I S. 2) fuer alle Produkte im Sinne von § 2 Abs. 1 des Geraete-
      und Produktsicherheitsgesetzes, soweit sie dem Regelungsbereich des
      Strassenverkehrsgesetzes unterliegen,
6.    die Durchfuehrung des Ausschreibungsverfahrens zur Bestimmung des Herstellers und
      Vertreibers von Fuehrerscheinen,
7.    die Zertifizierung der Qualitaetssicherung bei der Herstellung und beim Vertrieb
      von Fuehrerscheinen, Fahrzeugpapieren, Plaketten, Prueffolien und Stempel, um die
      vorgeschriebene und ordnungsgemaesse Herstellung, Verwahrung und Verteilung dieser
      Scheine, Papiere, Plaketten, Folien und Stempel zu gewaehrleisten,
8.    die Zusammenarbeit mit Behoerden oder Stellen auslaendischer Staaten oder der
      Europaeischen Union auf den Gebieten des Strassenverkehrs und des Kraftfahrwesens
      auf Grund von multilateralen oder bilateralen Vereinbarungen mit anderen Staaten
      oder zur Durchfuehrung von Rechtsakten der Europaeischen Union,
9.    die Aufgaben der deutschen Zertifizierungsstelle nach Anlage 11 Nummer 3 des
      Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985
      ueber das Kontrollgeraet im Strassenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) in der jeweils
      geltenden Fassung,
10.   die Personalisierung und Lieferung oder die Ausschreibung der Personalisierung und
      Lieferung der zum Betrieb des Kontrollgeraetes nach Anhang I B der Verordnung (EWG)
      Nr. 3821/85 erforderlichen Kontrollgeraetkarten.

(2) Die Aufgaben, die dem Kraftfahrt-Bundesamt durch andere Vorschriften zugewiesen
werden, bleiben unberuehrt.

§ 3
-

§ 4
Das Kraftfahrt-Bundesamt ist ferner zustaendig, wenn ihm durch eine Gesetzgebung im Land
Berlin Zustaendigkeiten in Uebereinstimmung mit diesem Gesetz uebertragen werden.

§ 5
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.



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