Gesetz ueber die Errichtung eines
Bundesamtes fuer Strahlenschutz
BAStrlSchG
vom 09.10.1989
"Gesetz ueber die Errichtung eines Bundesamtes fuer Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989
(BGBl. I S. 1830), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636)
geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 2 G v. 3. 5.2000 I 636
Fussnote
Textnachweis ab: 1.11.1989
Art 1
Errichtung eines Bundesamtes fuer Strahlenschutz
§ 1 Errichtung und Sitz
(1) Im Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ein "Bundesamt fuer Strahlenschutz" als selbstaendige
Bundesoberbehoerde errichtet.
(2) Das Bundesamt fuer Strahlenschutz hat seinen Sitz in Salzgitter.
§ 2 Aufgaben
(1) Das Bundesamt fuer Strahlenschutz erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes auf den
Gebieten des Strahlenschutzes einschliesslich der Strahlenschutzvorsorge sowie der
kerntechnischen Sicherheit, der Befoerderung radioaktiver Stoffe und der Entsorgung
radioaktiver Abfaelle einschliesslich der Errichtung und des Betriebs von Anlagen des
Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung, die ihm durch das Atomgesetz, das
Strahlenschutzvorsorgegesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze
zugewiesen werden.
(2) Das Bundesamt fuer Strahlenschutz unterstuetzt den Bundesminister fuer Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit fachlich und wissenschaftlich auf den in Absatz
1 genannten Gebieten, insbesondere bei der Wahrnehmung der Bundesaufsicht, der
Erarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie bei der zwischenstaatlichen
Zusammenarbeit.
(3) Das Bundesamt fuer Strahlenschutz betreibt zur Erfuellung seiner Aufgaben
wissenschaftliche Forschung auf den in Absatz 1 genannten Gebieten.
(4) Das Bundesamt fuer Strahlenschutz erledigt, soweit keine andere Zustaendigkeit
gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes auf den in Absatz 1 genannten
Gebieten, mit deren Durchfuehrung es vom Bundesminister fuer Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zustaendigen obersten
Bundesbehoerde beauftragt wird.
(5) Das Bundesamt fuer Strahlenschutz unterstuetzt die zustaendigen Behoerden auf deren
Ersuchen in Faellen des Verlustes oder Fundes radioaktiver Stoffe sowie im Falle des
Verdachts einer Straftat im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen bei der Nachforschung
und bei der Analyse dieser radioaktiven Stoffe und bei Schutzmassnahmen im Rahmen
von deren Sicherstellung, soweit eine erhebliche Gefaehrdung von Leben, Gesundheit
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und Sachguetern zu befuerchten ist und die zustaendigen Behoerden diese Massnahmen aus
tatsaechlichen Gruenden ohne diese Unterstuetzung nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten vornehmen koennen.
§ 3 Fachaufsicht
Soweit das Bundesamt fuer Strahlenschutz Aufgaben aus einem anderen Geschaeftsbereich
als dem des Bundesministers fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wahrnimmt,
untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zustaendigen obersten Bundesbehoerde.
Art 2 und 3
§ 4 Kosten
Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermaechtigt,
zur Deckung der auf Grund von Amtshandlungen des Bundesamtes fuer Strahlenschutz
entstehenden Aufwendungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
Erhebung von Verwaltungsgebuehren und die Erstattung von Auslagen anzuordnen und dabei
feste Saetze oder Rahmensaetze vorzusehen. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.
Kostenvorschriften des Atomgesetzes oder einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen
Rechtsverordnung bleiben unberuehrt.
Art 4
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.
Art 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkuendung folgenden Kalendermonats in
Kraft.
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