Gesetz ueber die Errichtung eines Fonds
"Deutsche Einheit"
DEFG
vom 25.06.1990
"Gesetz ueber die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBl.
1990 II S. 518, 533), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2006
(BGBl. I S. 1466) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 12.7.2006 I 1466
Fussnote
Textnachweis ab: 30.6.1990
Das G wurde als Art. 31 G 105-1 v. 25.6.1990 II 518 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 37 Abs. 1 dieses G am 30.6.1990 in Kraft
getreten.
§ 1 Errichtung des Fonds
Es wird ein Fonds "Deutsche Einheit" als Sondervermoegen des Bundes errichtet.
§ 2 Zweck des Fonds, Neuregelung der Bund-Laender-Finanzbeziehungen ab 1995
(1) Der Fonds dient der Erfuellung der Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland
aus Artikel 28 des Staatsvertrags mit der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai
1990 und der Leistung weiterer Hilfen an die Deutsche Demokratische Republik. Der Fonds
dient auch der Leistung von Hilfen an die Laender Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen. Die Hilfen werden in den Jahren 1990
bis 1994 gewaehrt und betragen insgesamt 160,705 Milliarden DM. Davon koennen im Jahre
1990 Leistungen in Hoehe von 22 Milliarden DM, im Jahre 1991 in Hoehe von 35 Milliarden
DM, im Jahre 1992 in Hoehe von 33,9 Milliarden DM, im Jahre 1993 in Hoehe von 35,205
Milliarden DM und im Jahre 1994 in Hoehe von 34,6 Milliarden DM erbracht werden. Die
jaehrlichen Leistungen des Fonds werden ab 1. Januar 1991 als besondere Unterstuetzung
den vorgenannten Laendern zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewaehrt und auf
diese Laender im Verhaeltnis ihrer Einwohnerzahl am 30. Juni des jeweils vorhergehenden
Jahres ohne Beruecksichtigung der Einwohnerzahl des Teils des Landes Berlin, in dem
das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, verteilt. Die Laender leiten
40 vom Hundert der ihnen zufliessenden Fondsleistungen nach naeherer Massgaben der
Landesgesetzgebung an ihre Gemeinden (Gemeindeverbaende) weiter.
(2) Mit Wirkung ab 1. Januar 1995 sind die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Laendern
(insbesondere Laenderfinanzausgleich und Bundesergaenzungszuweisungen) neu zu regeln.
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr, Verwaltung, Beirat
Der Fonds ist nicht rechtsfaehig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschaeftlichen
Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds
ist der Sitz der Bundesregierung. Der Bundesminister der Finanzen verwaltet das
Sondervermoegen. Es wird ein aus vier Mitgliedern bestehender Beirat gebildet, in dem
Bund und Laender gleichberechtigt vertreten sind.
§ 4 Vermoegenstrennung, Bundeshaftung
(1) Der Fonds ist von dem uebrigen Vermoegen des Bundes, seinen Rechten und
Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2) Fuer die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund.
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§ 5 Finanzierung, Kreditermaechtigungen, Verwaltung der Kredite des Fonds
(1) Der Gesamtbetrag der Kreditermaechtigungen fuer den Fonds im Zeitraum 1990 bis
1994 darf 95 Milliarden DM nicht ueberschreiten. Der Unterschiedsbetrag zu dem
Gesamtleistungsrahmen nach § 2 Abs. 1 wird durch Zuweisungen aus dem Bundeshaushalt
gedeckt. Von diesen Zuweisungen werden in 1993 10,5 Milliarden DM und in 1994 12,9
Milliarden DM aus dem Aufkommen der von Bundesfinanzbehoerden verwalteten Umsatzsteuer
(Einfuhrumsatzsteuer) vor dessen weiterer Verteilung gemeinsam von Bund und Laendern
im Verhaeltnis ihrer fuer diese Jahre festgelegten Anteile an der Umsatzsteuer nach § 1
Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes finanziert. Von den Zuweisungen nach Satz 2 werden
ausserdem im Jahr 1993 2,075 Milliarden DM und im Jahr 1994 5,35 Milliarden DM von den
Laendern Baden-Wuerttemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein im Verhaeltnis
ihrer Beitraege nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ueber den Finanzausgleich zwischen
Bund und Laendern finanziert und in Monatsbetraegen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen
des Bundes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes ueber den Finanzausgleich zwischen Bund
und Laendern vorlaeufig verrechnet. Zur Erbringung einer Finanzierungsbeteiligung der
Gemeinden an den nach Satz 4 zusaetzlich von den Laendern aufzubringenden Leistungen fuer
die Jahre 1993 und 1994 gilt § 6 Abs. 2a des Gemeindefinanzreformgesetzes entsprechend.
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, fuer das Sondervermoegen Mittel
im Wege des Kredits zu beschaffen, und zwar 1990 bis zur Hoehe von 20 Milliarden DM,
1991 bis zur Hoehe von 31 Milliarden DM, 1992 bis zur Hoehe von 24 Milliarden DM, 1993
bis zur Hoehe von 15 Milliarden DM und 1994 bis zur Hoehe von 5 Milliarden DM zuzueglich
der jeweils anfallenden Kreditbeschaffungskosten. Die Kreditaufnahme fuer den Fonds
unterliegt nicht der Beschraenkung nach Artikel 115 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
(3) Unverbrauchte Kreditermaechtigungen gelten bis zum Jahre 1994 weiter. Dem
Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen ab 1991 die Betraege zur Tilgung der Kredite zu, die
im jeweiligen Jahr faellig werden, soweit die Tilgung nicht aus Ueberschuessen des Fonds
erfolgen kann.
(3a) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, fuer das Sondervermoegen zur
Kassenverstaerkung Mittel im Wege des Kredits bis zur Hoehe von 3 Milliarden Deutsche
Mark zu beschaffen.
(4) Die Kreditaufnahme erfolgt durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen und
Schatzanweisungen nach dem in § 20 Abs. 2 Bundesbankgesetz vorgesehenen Verfahren oder
durch Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein.
(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln
des Fonds im Wege der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betrages der
umlaufenden Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen des Fonds aufzunehmen.
(6) Die Schuldurkunden des Fonds stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich.
(7) Die Schulden des Fonds werden nach den fuer die Verwaltung der allgemeinen
Bundesschuld jeweils geltenden Grundsaetzen verwaltet.
§ 6 Bundeszuschuesse
(1) Der Fonds erhaelt bis zum 31. Dezember 2004 Zuschuesse aus dem Bundeshaushalt zur
Abdeckung seiner Schuldendienstverpflichtungen.
(2) Die Zuschuesse nach Absatz 1 betragen jeweils 10 vom Hundert der vom Fonds bis
zum Ende des Vorjahres insgesamt in Anspruch genommenen Kreditermaechtigungen nach
§ 5 Abs. 1. Reichen in einem Rechnungsjahr die Zuschuesse nach Absatz 1 und die beim
Fonds angesammelten Reserven zur Abdeckung der tatsaechlichen Zinsbelastung nicht
aus, so wird der Unterschiedsbetrag durch einen erhoehten Bundeszuschuss ausgeglichen.
Mehrleistungen des Bundes in einem Jahr gegenueber der Verpflichtung aus Satz 1 werden
mit den Bundeszuschuessen spaeterer Jahre verrechnet.
(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 betragen die Zuschuesse nach Absatz 1 in den
Jahren 1998 bis 2001 jeweils 6,8 vom Hundert der vom Fonds bis zum Ende des Vorjahres
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insgesamt in Anspruch genommenen Kreditermaechtigungen nach § 5 Abs. 1, im Jahr
2002 2.462.381.699,84 Euro, im Jahr 2003 2.268.090.784,99 Euro und im Jahr 2004
2.254.797.196,08 Euro. Reichen in den Jahren 1998 bis 2004 die in Satz 1 genannten
Zuschuesse und die beim Fonds angesammelten Reserven zur Abdeckung der tatsaechlichen
Zinsbelastung nicht aus, so wird der jeweilige Fehlbetrag zu 50 vom Hundert vom Bund
und zu 50 vom Hundert von den Laendern getragen. Zu diesem Zweck teilt der Bund den
Laendern die Zinskonditionen und das Volumen getaetigter Anschlussfinanzierungen mit. Der
Bund ist berechtigt, den Laenderanteil nach Satz 2 mit dem Laenderanteil an der durch
Bundesfinanzbehoerden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer zu verrechnen. Die Saetze 2 bis
4 gelten nicht fuer die Laender Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thueringen.
(3) Die Zufuehrung aus dem Bundeshaushalt erfolgt monatlich in gleichen Teilbetraegen.
(4) Ueberschuesse des Fonds sind einer Reserve zuzufuehren, die verzinslich anzulegen ist.
Aus dieser Reserve sind faellige Kredite zu tilgen.
(5) Die Laender erstatten dem Bund bis 1994 50 vom Hundert und ab 1995 befristet bis
31. Dezember 2004 50 vom Hundert der Zuschuesse nach Absatz 2 Satz 1 zuzueglich eines
jaehrlichen Betrages von 2,1 Milliarden DM als ihren Beitrag zur Finanzierung des Fonds
"Deutsche Einheit" nach Massgabe von § 1 Abs. 2 des Gesetzes ueber den Finanzausgleich
zwischen Bund und Laendern. Satz 1 gilt nicht fuer die Laender Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen.
(6) Die Erstattungen der Laender nach Absatz 5 vermindern sich in den Jahren 1998 um
932.596.391,30 Euro, 1999 um 854.880.025,36 Euro, 2000 um 777.163.659,42 Euro, 2001 um
932.596.391,30 Euro, 2002 um 1.317.190.144,34 Euro, 2003 um 1.294.591.043,19 Euro und
2004 um 1.431.361.621,41 Euro.
§ 6a Eingliederung der Verbindlichkeiten des Fonds in Bundesschuld
Der Bund uebernimmt ab 1. Januar 2005 als Mitschuldner die Verbindlichkeiten des Fonds;
im Innenverhaeltnis zu dem Fonds ist der Bund alleiniger Schuldner.
§ 6b Abrechnung nach Ablauf des Jahres 2019
(1) Die Laender leisten einen Ausgleich an den Bund, wenn der nach Massgabe des Absatzes
3 ermittelte Betrag fuer die Schulden des Fonds am 31. Dezember 2019 den Referenzbetrag
von 6.544.536.079,31 Euro ueberschreitet. Der Ausgleich der Laender wird auf 53,3 vom
Hundert des den Referenzbetrag uebersteigenden Betrags festgelegt. Satz 1 gilt nicht fuer
das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
(2) Der Ausgleich der Laender nach Absatz 1 wird auf die einzelnen Laender im Verhaeltnis
der Summe ihrer Erstattungen zum Fonds in den Jahren 2002, 2003 und 2004 festgesetzt
und ist dem Bund innerhalb von sechs Monaten nach einer vom Bundesministerium der
Finanzen durchzufuehrenden Rechnungslegung zu erstatten. Die nach § 1 Abs. 3 des
Finanzausgleichsgesetzes fuer das jeweilige Ausgleichsjahr geltenden Erhoehungs- und
Ermaessigungsbetraege bleiben dabei unberuecksichtigt.
(3) Der Betrag fuer die Schulden des Fonds nach Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu
ermitteln:
1. Den Ausgangsbetrag bilden die Schulden des Fonds am 31. Dezember 2004. Fuer alle
folgenden Jahre bis einschliesslich 2019 ist nach den Ziffern 2 bis 6 zu verfahren.
2. Der Schuldenstand zum Jahresende wird als Differenz zwischen dem Schuldenstand zum
Ende des vorangegangenen Jahres abzueglich der Nettotilgungen des jeweils laufenden
Jahres ermittelt.
3. Die jaehrlich anzusetzenden Nettotilgungen werden ermittelt als Differenz zwischen
den jaehrlichen Betraegen nach Ziffer 4 und den jeweils anzusetzenden Zinsleistungen
nach Ziffer 5. Uebersteigen die Zinsleistungen nach Ziffer 5 den in Ziffer 4
festgelegten Betrag, so wird unterstellt, dass die Differenz rechnerisch durch
Nettokreditaufnahme ausgeglichen wird.
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4. Fuer die Summe aus Zins- und Nettotilgungsleistungen sind jaehrliche Betraege von
3.581.088.335,90 Euro zugrunde zu legen.
5. Die jaehrlichen Zinsleistungen ergeben sich, indem der nach Ziffer 2 ermittelte
Jahresendwert der Schulden des vorangegangenen Jahres mit dem Zinssatz nach Ziffer
6 multipliziert und durch 100 geteilt wird.
6. Der jeweils anzusetzende Zinssatz wird errechnet, indem die tatsaechlichen
Zinsausgaben des Bundes fuer die gesamte Bundesschuld (einschliesslich des Fonds)
eines jeden Jahres durch die gesamte zum Ende des jeweiligen vorangegangenen
Jahres ausgewiesene Bundesschuld (einschliesslich des Fonds) geteilt und mit 100
multipliziert wird.
Die Ermittlung des Betrages wird den Laendern jaehrlich vom Bundesministerium der
Finanzen mitgeteilt.
§ 7 Wirtschaftsplan
Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden ab 1. Januar 1991 fuer jedes Rechnungsjahr
in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und
Ausgaben auszugleichen. Bei der Aufstellung der Wirtschaftsplaene wirkt der Beirat mit.
§ 8 Jahresrechnung
(1) Der Bundesminister der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die
Jahresrechnung fuer den Fonds auf und fuegt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des
Bundes bei.
(2) Die Jahresrechnung muss in uebersichtlicher Weise den Bestand des Sondervermoegens
einschliesslich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die
Einnahmen und Ausgaben nachweisen.
§ 9 Verwaltungskosten
Die Kosten fuer die Verwaltung des Fonds traegt der Bund.
§ 10 Gleichstellung mit Bundesbehoerden
Auf die Verpflichtungen des Sondervermoegens, Abgaben an den Bund, die Laender, die
Gemeinden (Gemeindeverbaende) und Koerperschaften des oeffentlichen Rechts zu entrichten,
finden die allgemein fuer Bundesbehoerden geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 11 Aufloesung des Fonds
Mit Ablauf des Jahres 2019 wird der Fonds aufgeloest. Die Verbindlichkeiten und das
Vermoegen des Fonds gehen auf den Bund ueber.
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