Gesetz ueber die Errichtung einer
Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung
WBStiftG

vom  25.10.1994



"Gesetz ueber die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung vom 25. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3138), das durch Artikel 78 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl.
I S. 2785) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 78 V v. 29.10.2001 I 2785

Fussnote

 Textnachweis ab: 4.11.1994

§ 1 Rechtsform der Stiftung
Unter dem Namen "Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung" wird mit Sitz in Berlin eine
rechtsfaehige Stiftung des oeffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das Wirken Willy Brandts fuer Freiheit,
Frieden und Einheit des deutschen Volkes und die Sicherung der Demokratie fuer Europa
und die Dritte Welt, die Vereinigung Europas und fuer die Verstaendigung und Versoehnung
unter den Voelkern sowie fuer den Nord-Sued-Dialog zu wahren und so einen Beitrag zum
Verstaendnis der Geschichte dieses Jahrhunderts und der Entwicklung der Bundesrepublik
Deutschland zu leisten.

(2) Der Erfuellung dieses Zweckes dienen insbesondere folgende Massnahmen:
1. Einrichtung, Unterhaltung und Ausbau einer staendigen historischen Ausstellung in
   Berlin;
2. Forschung und Anregung wissenschaftlicher Untersuchungen;
3. Veranstaltungen und Diskussionsforen mit deutscher und internationaler Beteiligung
   im Sinne des Stiftungszweckes;
4. Mitwirkung bei der Auswertung der Archivalien des "Willy-Brandt-Archivs im Archiv
   der sozialen Demokratie der Friedrich-Ebert-Stiftung" nach Massgabe des § 2 Abs. 3.

(3) Die Stiftung arbeitet mit dem "Willy-Brandt-Archiv im Archiv der sozialen
Demokratie der Friedrich-Ebert-Stiftung" in Bonn gemaess Vertrag vom 1. Juni 1994
zusammen. Den Beirat dieses Archivs bilden die Mitglieder des Kuratoriums der
Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung.

§ 3 Stiftungsvermoegen
(1) Das Stiftungsvermoegen bilden diejenigen unbeweglichen und beweglichen
Vermoegensgegenstaende, die die Bundesrepublik Deutschland fuer Zwecke der Stiftung
erwirbt.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

(3) Zur Erfuellung des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) erhaelt die Stiftung einen
jaehrlichen Zuschuss des Bundes nach Massgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.



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(4) Ertraegnisse des Stiftungsvermoegens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des
Stiftungszweckes zu verwenden.

§ 4 Satzung
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier
Fuenfteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Beauftragten der
Bundesregierung fuer Angelegenheiten der Kultur und der Medien bedarf. Das gleiche gilt
fuer Aenderungen der Satzung.

§ 5 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
1. das Kuratorium,
2. der Vorstand.

§ 6 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus fuenf Mitgliedern, die vom Bundespraesidenten fuer die
Dauer von fuenf Jahren bestellt werden. Dr. Brigitte Seebacher-Brandt, die Kinder Willy
Brandts gemeinschaftlich, die Bundesregierung sowie die Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.
haben das bindende Vorschlagsrecht fuer je ein Mitglied des Kuratoriums. Fuer jedes der
fuenf Mitglieder ist ein Vertreter zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulaessig.

(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder sein Vertreter vorzeitig aus, so kann eine
Bestellung des Nachfolgers nur fuer den Rest der Zeit, fuer die das Mitglied oder der
Vertreter bestellt war, erfolgen.

(3) Das Kuratorium waehlt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(4) Das Kuratorium beschliesst ueber alle grundsaetzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich
der Stiftung gehoeren. Es ueberwacht die Taetigkeit des Vorstandes und vertritt die
Stiftung gegenueber dem Vorstand. Das Kuratorium soll nach Moeglichkeit einvernehmlich
entscheiden. Ist eine einvernehmliche Entscheidung nicht moeglich, entscheidet es mit
einer Mehrheit von vier Fuenfteln seiner Mitglieder. Das Naehere regelt die Satzung.

§ 7 Vorstand
(1)   Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit
von   vier Fuenfteln seiner Mitglieder bestellt werden (darunter je ein Vorstandsmitglied
auf   Vorschlag des Beauftragten der Bundesregierung fuer Angelegenheiten der Kultur und
der   Medien und der Friedrich-Ebert-Stiftung).

(2) Der Vorstand fuehrt die Beschluesse des Kuratoriums aus und fuehrt die Geschaefte der
Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und aussergerichtlich.

(3) Das Naehere regelt die Satzung.

§ 8 Internationaler Beirat
(1) Zur Beratung des Kuratoriums und des Vorstandes bei der Erfuellung des
Stiftungszweckes, insbesondere hinsichtlich der Veranstaltungen und Diskussionsforen
der Stiftung, kann ein Internationaler Beirat berufen werden. Die Mitglieder des
Beirats sind ehrenamtlich taetig.

(2) Der Beirat besteht aus nicht mehr als 15 Mitgliedern, die vom Kuratorium unter
Beruecksichtigung des Stiftungszweckes jeweils auf die Dauer von fuenf Jahren berufen
werden. Wiederberufung ist zulaessig.

(3) Die Mitglieder des Beirats waehlen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Der
Vorsitzende beruft die Beiratssitzungen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des
Kuratoriums ein und leitet sie.

§ 9 Neben- und ehrenamtliche Taetigkeit
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Die Mitglieder des Kuratoriums, des Vorstandes und des Internationalen Beirats sind,
soweit sie nicht nebenamtlich taetig sind, ehrenamtlich taetig.

§ 10 Aufsicht, Haushalt, Rechnungspruefung
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Beauftragten der Bundesregierung fuer
Angelegenheiten der Kultur und der Medien. Bei der Erfuellung ihrer Aufgaben wird die
Stiftung durch das Bundesarchiv unterstuetzt; Art und Umfang regelt der Beauftragte
der Bundesregierung fuer Angelegenheiten der Kultur und der Medien im Benehmen mit dem
Kuratorium und dem Willy-Brand-Archiv im Archiv der sozialen Demokratie der Friedrich-
Ebert-Stiftung.

(2) Fuer das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie fuer die Rechnungslegung der
Stiftung finden die fuer die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende
Anwendung.

§ 11 Beschaeftigte
(1) Die Geschaefte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmer (Angestellte und
Arbeiter) wahrgenommen.

(2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die fuer Arbeitnehmer des Bundes jeweils
geltenden Tarifvertraege und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das Recht, Beamte zu haben, verliehen
werden.

§ 12 Gebuehren
Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach naeherer Bestimmung der
Satzung Gebuehren fuer die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.

§ 13 Dienstsiegel
Die Stiftung fuehrt ein Dienstsiegel.

§ 14 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.




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