Gesetz ueber die Errichtung einer Stiftung
zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
SEDDiktStiftG

vom  05.06.1998



"Gesetz ueber die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur vom 5.
Juni 1998 (BGBl. I S. 1226)"


Fussnote

Textnachweis ab: 13. 6.1998

§ 1 Rechtsform der Stiftung
Unter dem Namen "Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur" wird mit Sitz in Berlin
eine rechtsfaehige Stiftung des oeffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen auf dem
Gebiet der Aufarbeitung der SED-Diktatur, Beitraege zur umfassenden Aufarbeitung von
Ursachen, Geschichte und Folgen der Diktatur in der sowjetischen Besatzungszone in
Deutschland und in der DDR zu leisten und zu unterstuetzen, die Erinnerung an das
geschehene Unrecht und die Opfer wachzuhalten sowie den antitotalitaeren Konsens in
der Gesellschaft, die Demokratie und die innere Einheit Deutschlands zu foerdern und zu
festigen.

(2) Der Erfuellung dieses Zweckes dienen insbesondere:
1.die projektbezogene Foerderung von gesellschaftlichen Aufarbeitungsinitiativen,
  von privaten Archiven und von Verbaenden der Opfer der Diktatur in der sowjetischen
  Besatzungszone und in der DDR;
2.die Unterstuetzung der Beratung und Betreuung von Opfern der sowjetischen
  Besatzungsmacht und der SED-Diktatur;
3.die Foerderung der politisch-historischen Aufklaerung und der wissenschaftlichen
  Arbeit ueber die Diktatur in der sowjetischen Besatzungszone und in der DDR, wobei
  die Stiftung keine Forschungstaetigkeit betreibt, sondern Forschungsvorhaben Dritter
  unterstuetzt;
4.die Sicherung und Sammlung, Dokumentation und Auswertung entsprechender Materialien,
  insbesondere ueber Opposition und Widerstand und ueber politische Verfolgung und
  Repression, sowie von sonstigem privatem Schriftgut; Errichtung und Unterhaltung
  eines Archivs nebst Dokumentationsstelle und Bibliothek; die Stiftung bewahrt zu
  Forschungszwecken das Archivgut der Enquete-Kommission "Aufarbeitung von Geschichte
  und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland" der 12. Wahlperiode des Deutschen
  Bundestages und der Enquete-Kommission "Ueberwindung der Folgen der SED-Diktatur
  im Prozess der deutschen Einheit" der 13. Wahlperiode des Deutschen Bundestages als
  Dauerleihgabe auf, das zur inhaltlichen Vorbereitung der Kommissionsberichte und
  Kommissionsanhoerungen entstanden oder gesammelt worden ist;
5.die Mitgestaltung des Gedenkens an die Opfer dieser Diktaturen sowie der Erinnerung
  an die deutsche Teilung und an die friedliche Revolution 1989/90;
6.die Foerderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung von Diktaturen,
  insbesondere im europaeischen Rahmen.


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(3) Der Erfuellung des Zweckes koennen u.a. dienen:
1.eigene Veranstaltungen, Publikationen und sonstige Beitraege zur politisch-
  historischen Aufklaerung ueber die SED-Diktatur;
2.die finanzielle Foerderung von Forschungsprojekten Dritter und die Foerderung von
  Nachwuchswissenschaftlern, insbesondere durch Stipendien;
3.die Vergabe von Preisen fuer besondere publizistische, wissenschaftliche oder
  kuenstlerische Leistungen im Sinne des Stiftungszweckes;
4.die Ausgestaltung von Gedenktagen, die an die deutsche Teilung, an Opposition und
  Widerstand und an die Opfer der Diktatur in der sowjetischen Besatzungszone und in
  der DDR erinnern.

§ 3 Stiftungsvermoegen
(1) Das Stiftungsvermoegen bilden diejenigen unbeweglichen und beweglichen
Vermoegensgegenstaende, die die Bundesrepublik Deutschland fuer Zwecke der Stiftung
erwirbt.

(2) Ferner ist die Stiftung berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen und
eigene Rechtsgeschaefte zu taetigen.

(3) Zur Erfuellung des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) erhaelt die Stiftung
einen jaehrlichen Zuschuss des Bundes nach Massgabe des jeweiligen durch das
Bundeshaushaltsgesetzes festgestellten Bundeshaushaltsplans. Darueber hinaus sind im
Rahmen der Verfuegbarkeit Mittel aus dem in § 20b des Parteiengesetzes der Deutschen
Demokratischen Republik vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), zuletzt geaendert
durch Gesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 904), in Verbindung mit Anlage II
Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Buchstabe d Satz 3 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) genannten Vermoegen vorrangig zur Erfuellung
des Stiftungszweckes zu verwenden. § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Altschulden
fuer gesellschaftliche Einrichtungen (Altschuldenregelungsgesetz - ARG) (BGBl. 1997 I S.
434) bleibt unberuehrt.

(4) Ertraege aus dem Stiftungsvermoegen und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des
Stiftungszweckes zu verwenden.

§ 4 Satzung
Die Stiftung gibt sich im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern eine Satzung,
die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen wird.
Das gleiche gilt fuer Aenderungen der Satzung.

§ 5 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
1.der Stiftungsrat,
2.der Vorstand.
Zur Beratung bei der Erfuellung ihrer Aufgaben kann die Stiftung Fachbeiraete berufen.

§ 6 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat setzt sich wie folgt zusammen: Der Deutsche Bundestag waehlt
nach der zum Zeitpunkt der Wahl bestehenden Zahl seiner Fraktionen Mitglieder in den
Stiftungsrat, wobei jede Fraktion im Deutschen Bundestag ein Mitglied vorschlagen
kann. Darueber hinaus kann jede zum Zeitpunkt der Wahl bestehende Fraktion aus dem Kreis
der Personen, die in Fragen der Aufarbeitung der SED-Diktatur besonders engagiert
und qualifiziert sind, eine Person vorschlagen, die vom Deutschen Bundestag gewaehlt
wird. Die Bundesregierung entsendet so viele Mitglieder in den Stiftungsrat, wie zum
Zeitpunkt der Wahl Fraktionen im Deutschen Bundestag bestehen. Ein weiteres Mitglied
wird vom Land Berlin entsandt. Fuer jedes Mitglied ist ein persoenlicher Stellvertreter


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nach dem fuer dieses Mitglied vorgesehenen Verfahren zu bestellen. Die Mitglieder werden
fuer die Dauer von fuenf Jahren bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulaessig.

(2) Scheidet ein Stiftungsratsmitglied oder sein Vertreter vorzeitig aus, so kann eine
Bestellung des Nachfolgers nur fuer den Rest der Zeit, fuer die das Mitglied oder der
Vertreter bestellt waren, erfolgen.

(3) Der Stiftungsrat waehlt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(4) Der Stiftungsrat beschliesst ueber alle Fragen von grundsaetzlicher Bedeutung, die
zum Aufgabenbereich der Stiftung gehoeren. Er ueberwacht die Taetigkeit des Vorstandes und
vertritt die Stiftung gegenueber dem Vorstand.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme im Stiftungsrat. Im Falle der Verhinderung eines
Mitgliedes sowie seines persoenlichen Stellvertreters kann die Stimmausuebung einem
anderen Mitglied des Stiftungsrates uebertragen werden. Der Stiftungsrat fasst seine
Beschluesse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Naehere regelt die Satzung.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates
mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, hoechstens fuenf Mitgliedern. Sie werden
vom Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Stimmen fuer die Dauer von fuenf Jahren
bestellt.

(2) Der Vorstand fuehrt die Beschluesse des Stiftungsrates aus und fuehrt die Geschaefte
der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und aussergerichtlich.

(3) Das Naehere regelt die Satzung.

§ 8 Neben- und ehrenamtliche Taetigkeit
Die Mitglieder des Stiftungsrates, des Vorstandes und gegebenenfalls der Fachbeiraete
sind, soweit sie nicht nebenamtlich taetig sind, ehrenamtlich taetig.

§ 9 Aufsicht, Haushalt, Rechnungspruefung, Rechts- und Amtshilfe
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums des Innern.

(2) Fuer das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie fuer die Rechnungslegung der
Stiftung finden die fuer die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende
Anwendung.

(3) Der Stiftung ist Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Gebuehren und Auslagen werden
nicht erstattet.

§ 10 Beschaeftigte
(1) Die Geschaefte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmer wahrgenommen.

(2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die fuer Arbeitnehmer des Bundes jeweils
geltenden Tarifvertraege und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das Recht, Beamte zu beschaeftigen,
verliehen werden.

§ 11 Gebuehren
Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach naeherer Bestimmung der
Satzung Gebuehren fuer die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.

§ 12 Dienstsiegel

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Die Stiftung fuehrt ein Dienstsiegel.

§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in in Kraft.




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