Gesetz ueber die Errichtung einer Stiftung
Bundespraesident-Theodor-Heuss-Haus
BPraesTHHStiftG

vom  27.05.1994



"Gesetz ueber die Errichtung einer Stiftung Bundespraesident-Theodor-Heuss-Haus vom 27.
Mai 1994 (BGBl. I S. 1166), das durch Artikel 77 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 77 V v. 29.10.2001 I 2785

Fussnote

 Textnachweis ab: 11.6.1994

§ 1 Rechtsform der Stiftung
Unter dem Namen "Stiftung Bundespraesident-Theodor-Heuss-Haus" wird mit Sitz in
Stuttgart eine rechtsfaehige Stiftung des oeffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung
entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es,
1. das Andenken an das Wirken des ersten Bundespraesidenten der Bundesrepublik
   Deutschland, Theodor Heuss, fuer Freiheit und Einheit des deutschen Volkes,
   fuer Europa, fuer Verstaendigung und Versoehnung unter den Voelkern zu wahren und
   einen Beitrag zum Verstaendnis der juengeren Geschichte sowie der Entstehung der
   Bundesrepublik Deutschland zu leisten und
2. den Nachlass Theodor Heuss zu sammeln, zu pflegen, zu verwalten und fuer die
   Interessen der Allgemeinheit in Wissenschaft, Bildung und Politik auszuwerten.

(2) Der Erfuellung dieses Zweckes dienen insbesondere folgende Massnahmen:
1. Einrichtung, Unterhaltung und Ausbau der fuer die Oeffentlichkeit zugaenglichen
   Gedenkstaette "Stiftung Bundespraesident-Theodor-Heuss-Haus" in Stuttgart;
2. Einrichtung und Unterhaltung eines Archivs nebst Forschungs- und
   Dokumentationsstelle in Stuttgart;
3. Veroeffentlichung von Archivbestaenden und wissenschaftlichen Untersuchungen;
4. Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszweckes.

§ 3 Stiftungsvermoegen
(1) Das Stiftungsvermoegen bilden diejenigen unbeweglichen und beweglichen
Vermoegensgegenstaende, die die Bundesrepublik Deutschland fuer Zwecke der Stiftung
erwirbt.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

(3) Zur Erfuellung des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) erhaelt die Stiftung einen
jaehrlichen Zuschuss des Bundes nach Massgabe des jeweiligen Bundeshaushaltes.

(4) Ertraegnisse des Stiftungsvermoegens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des
Stiftungszweckes zu verwenden.

§ 4 Satzung
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Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier
Fuenfteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Beauftragten der
Bundesregierung fuer Angelegenheiten der Kultur und der Medien bedarf. Das gleiche gilt
fuer Aenderungen der Satzung.

§ 5 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
1. das Kuratorium,
2. der Vorstand.

§ 6 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus fuenf Mitgliedern, die vom Bundespraesidenten fuer die
Dauer von fuenf Jahren bestellt werden. Zwei Mitglieder werden von der Bundesregierung
vorgeschlagen, je ein Mitglied wird von den Erben Theodor Heuss und von der Stadt
Stuttgart vorgeschlagen; das fuenfte Mitglied waehlt der Bundespraesident aus. Fuer jedes
der fuenf Mitglieder ist in gleicher Weise ein Vertreter zu bestellen. Wiederholte
Bestellung ist zulaessig.

(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder sein Vertreter vorzeitig aus, so kann eine
Bestellung des Nachfolgers nur fuer den Rest der Zeit, fuer die das Mitglied oder der
Vertreter bestellt war, erfolgen.

(3) Das Vorschlagsrecht der Erben Theodor Heuss ist bis auf die zweite Generation in
direkter Abstammung von Theodor Heuss beschraenkt. Danach faellt das Vorschlagsrecht an
die Bundesregierung.

(4) Das Kuratorium waehlt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(5) Das Kuratorium beschliesst ueber alle grundsaetzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich
der Stiftung gehoeren. Es ueberwacht die Taetigkeit des Vorstandes. Das Naehere regelt die
Satzung.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden vom Kuratorium mit einer
Mehrheit von vier Fuenfteln seiner Mitglieder bestellt, davon ein Vorstandsmitglied
auf Vorschlag des Beauftragten der Bundesregierung fuer Angelegenheiten der Kultur und
der Medien. Die Satzung kann bestimmen, dass das vom Beauftragten der Bundesregierung
fuer Angelegenheiten der Kultur und der Medien vorgeschlagene Mitglied den Vorsitz des
Vorstandes uebernimmt.

(2) Der Vorstand fuehrt die Beschluesse des Kuratoriums aus und fuehrt die Geschaefte der
Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und aussergerichtlich.

(3) Das Naehere regelt die Satzung.

§ 8 Neben- und ehrenamtliche Taetigkeit
Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind, soweit sie nicht nebenamtlich
taetig sind, ehrenamtlich taetig.

§ 9 Aufsicht, Haushalt, Rechnungspruefung
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Beauftragten der Bundesregierung fuer
Angelegenheiten der Kultur und der Medien. Bei der Erfuellung ihrer Aufgaben wird die
Stiftung durch das Bundesarchiv unterstuetzt; Art und Umfang regelt der Beauftragte
der Bundesregierung fuer Angelegenheiten der Kultur und der Medien im Benehmen mit dem
Kuratorium.

(2) Fuer das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie fuer die Rechnungslegung der
Stiftung finden die fuer die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende
Anwendung.
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§ 10 Beschaeftigte
(1) Die Geschaefte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmer (Angestellte und
Arbeiter) wahrgenommen.

(2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die fuer Arbeitnehmer des Bundes jeweils
geltenden Tarifvertraege und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das Recht, Beamte zu haben, verliehen
werden.

§ 11 Gebuehren
Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach naeherer Bestimmung der
Satzung Gebuehren fuer die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.

§ 12 Dienstsiegel
Die Stiftung fuehrt ein Dienstsiegel.

§ 13 Uebernahme von Rechten und Pflichten
Mit ihrem Entstehen uebernimmt die "Stiftung Bundespraesident-Theodor-Heuss-Haus" die
Rechte und Pflichten, welche fuer die Bundesrepublik Deutschland durch den mit den
Erben Theodor Heuss geschlossenen Vertrag vom 29./30. Juni 1971 begruendet worden sind.
Damit soll der im Besitz der Archive vorhandene Nachlass als Dauerleihgabe zur Verfuegung
gestellt werden.

§ 14 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.




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