Gesetz ueber die Errichtung einer Stiftung
Bundeskanzler-Adenauer-Haus
AdenauerHStiftG

vom  24.11.1978



"Gesetz ueber die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus vom 24. November
1978 (BGBl. I S. 1821), das durch Artikel 74 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl.
I S. 2785) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 74 V v. 29.10.2001 I 2785

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.12.1978

§ 1 Rechtsform der Stiftung
Unter dem Namen "Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus" wird mit Sitz in Bad Honnef-
Rhoendorf eine rechtsfaehige Stiftung des oeffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung
entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es,
1. das Andenken an das Wirken des Staatsmannes Konrad Adenauer fuer Freiheit und
   Einheit des deutschen Volkes, fuer Europa, fuer Verstaendigung und Versoehnung unter
   den Voelkern zu wahren und einen Beitrag zum Verstaendnis der juengeren Geschichte
   sowie des Entstehens der Bundesrepublik Deutschland zu leisten;
2. den Nachlass Konrad Adenauers, soweit er nicht familiaeren Charakter hat, zu sammeln,
   zu pflegen, zu verwalten und fuer die Interessen der Allgemeinheit in Wissenschaft,
   Bildung und Politik auszuwerten.

(2) Der Erfuellung dieses Zweckes dienen insbesondere folgende Massnahmen:
1. Einrichtung, Unterhaltung und Ausbau der fuer die Oeffentlichkeit zugaenglichen
   Gedenkstaette "Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus" in Bad Honnef-Rhoendorf;
2. Einrichtung und Unterhaltung eines Archivs nebst Forschungs- und
   Dokumentationsstelle in Bad Honnef-Rhoendorf;
3. Veroeffentlichung von Archivbestaenden und wissenschaftlichen Untersuchungen;
4. Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszwecks.

§ 3 Stiftungsvermoegen
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen auf die Stiftung ueber:
1. die unbeweglichen und beweglichen Vermoegensgegenstaende, die der Bundesrepublik
   Deutschland von den Erben des verstorbenen Bundeskanzlers Konrad Adenauer auf Grund
   besonderer vertraglicher Vereinbarungen unentgeltlich uebereignet worden sind, und
2. die von der Bundesrepublik Deutschland fuer die unselbstaendige Stiftung
   Bundeskanzler-Adenauer-Haus erworbenen Vermoegensgegenstaende.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

(3) Zur Erfuellung des Stiftungszwecks (§ 2 Abs. 1) erhaelt die Stiftung einen jaehrlichen
Zuschuss des Bundes nach Massgabe des jeweiligen Bundeshaushalts.

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(4) Ertraegnisse des Stiftungsvermoegens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des
Stiftungszwecks zu verwenden.

§ 4 Satzung
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier
Fuenfteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Beauftragten der
Bundesregierung fuer Angelegenheiten der Kultur und der Medien bedarf. Das gleiche gilt
fuer Aenderungen der Satzung.

§ 5 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
1. das Kuratorium,
2. der Vorstand.

§ 6 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus fuenf Mitgliedern, die vom Bundespraesidenten fuer
die Dauer von fuenf Jahren bestellt werden. Je zwei Mitglieder werden von der
Bundesregierung und den Erben Adenauer vorgeschlagen; das fuenfte Mitglied waehlt der
Bundespraesident aus. Fuer jedes der fuenf Mitglieder ist in gleicher Weise ein Vertreter
zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulaessig.

(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder sein Vertreter vorzeitig aus, so kann eine
Bestellung des Nachfolgers nur fuer den Rest der Zeit, fuer die das Mitglied oder der
Vertreter bestellt war, erfolgen.

(3) Das Vorschlagsrecht der Erben Adenauer ist bis auf die zweite Generation in
direkter Abstammung von Konrad Adenauer beschraenkt. Danach faellt das Vorschlagsrecht an
die Bundesregierung.

(4) Das Kuratorium waehlt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(5) Das Kuratorium beschliesst ueber alle grundsaetzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich
der Stiftung gehoeren. Es ueberwacht die Taetigkeit des Vorstandes. Das Naehere regelt die
Satzung.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden vom Kuratorium mit einer
Mehrheit von vier Fuenfteln seiner Mitglieder bestellt, davon ein Vorstandsmitglied
auf Vorschlag des Beauftragten der Bundesregierung fuer Angelegenheiten der Kultur und
der Medien. Die Satzung kann bestimmen, dass das vom Beauftragten der Bundesregierung
fuer Angelegenheiten der Kultur und der Medien vorgeschlagene Mitglied Vorsitzender des
Vorstandes ist.

(2) Der Vorstand fuehrt die Beschluesse des Kuratoriums aus und fuehrt die Geschaefte der
Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und aussergerichtlich.

(3) Das Naehere regelt die Satzung.

§ 8 Neben- und ehrenamtliche Taetigkeit
Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind, soweit sie nicht nebenamtlich
taetig sind, ehrenamtlich taetig.

§ 9 Aufsicht, Haushalt, Rechnungspruefung
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Beauftragten der Bundesregierung fuer
Angelegenheiten der Kultur und der Medien. Bei der Erfuellung ihrer Aufgaben wird die
Stiftung durch das Bundesarchiv unterstuetzt; Art und Umfang regelt der Beauftragte


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der Bundesregierung fuer Angelegenheiten der Kultur und der Medien im Benehmen mit dem
Kuratorium.

(2) Fuer das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie fuer die Rechnungslegung der
Stiftung finden die fuer die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende
Anwendung.

§ 10 Beschaeftigte
(1) Die Geschaefte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmer (Angestellte und
Arbeiter) wahrgenommen.

(2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die fuer Arbeitnehmer des Bundes jeweils
geltenden Tarifvertraege und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das Recht, Beamte zu haben, verliehen
werden.

§ 11 Gebuehren
Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwands nach naeherer Bestimmung der
Satzung Gebuehren fuer die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.

§ 12 Dienstsiegel
Die Stiftung fuehrt ein Dienstsiegel.

§ 13 Uebernahme von Rechten und Pflichten
Mit ihrem Entstehen uebernimmt die "Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus" die Rechte und
Pflichten, welche fuer die Bundesrepublik Deutschland durch die mit den Erben Adenauer
geschlossenen Vertraege vom 19. Dezember 1967 und 20. Dezember 1976 begruendet worden
sind. Das gleiche gilt fuer Rechte und Pflichten aus Vertraegen, die die Bundesrepublik
Deutschland fuer die unselbstaendige Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus abgeschlossen
hat.

§ 14 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.

§ 15 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.




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