Gesetz ueber die Errichtung einer Otto-von-
Bismarck-Stiftung
BismStiftG

vom  23.10.1997



"Gesetz ueber die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung vom 23. Oktober 1997
(BGBl. I S. 2582), das durch Artikel 79 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S.
2785) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 79 V v. 29.10.2001 I 2785

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.11.1997

§ 1 Rechtsform der Stiftung
Unter dem Namen "Otto-von-Bismarck-Stiftung" wird mit Sitz in Aumuehle-Friedrichsruh
eine rechtsfaehige Stiftung des oeffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das Wirken des Staatsmannes Otto von
Bismarck zu wahren, seinen Nachlass zu sammeln und zu verwalten sowie fuer die Interessen
der Allgemeinheit in Kultur und Wissenschaft, Bildung und Politik auszuwerten.

(2) Der Erfuellung dieses Zweckes dienen insbesondere folgende Massnahmen:
1. Einrichtung und Unterhaltung einer fuer die Oeffentlichkeit zugaenglichen Gedenkstaette
   in Aumuehle-Friedrichsruh;
2. Uebernahme, Unterhaltung und Ausbau der Bismarck-Bibliothek und des Bismarck-
   Archivs;
3. Einrichtung und Unterhaltung einer Forschungs- und Dokumentationsstelle in Aumuehle-
   Friedrichsruh;
4. Veroeffentlichung von Archivbestaenden und wissenschaftlichen Untersuchungen;
5. Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszweckes.

§ 3 Stiftungsvermoegen
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen auf die Stiftung ueber:
1. die von der Bundesrepublik Deutschland fuer die unselbstaendige Otto-von-Bismarck-
   Stiftung erworbenen unbeweglichen und beweglichen Vermoegensgegenstaende und
2. die Rechte aus den im Leihvertrag vom 14. November 1994 zwischen Ferdinand
   von Bismarck und der Bundesrepublik Deutschland bezeichneten Archiv- und
   Bibliotheksbestaenden.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

(3) Zur Erfuellung des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) erhaelt die Stiftung einen
jaehrlichen Zuschuss des Bundes nach Massgabe des jeweiligen Bundeshaushalts.

(4) Ertraegnisse des Stiftungsvermoegens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des
Stiftungszweckes zu verwenden.


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§ 4 Satzung
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier
Fuenfteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Beauftragten der
Bundesregierung fuer Angelegenheiten der Kultur und der Medien bedarf. Das gleiche gilt
fuer Aenderungen der Satzung.

§ 5 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
1. das Kuratorium,
2. der Vorstand.

§ 6 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus fuenf Mitgliedern, die vom Bundespraesidenten fuer
die Dauer von fuenf Jahren bestellt werden. Je zwei Mitglieder werden von der
Bundesregierung und den Erben Otto von Bismarcks vorgeschlagen; das fuenfte Mitglied
waehlt der Bundespraesident aus. Fuer jedes der fuenf Mitglieder ist in gleicher Weise ein
Vertreter zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulaessig.

(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder sein Vertreter vorzeitig aus, so kann eine
Bestellung des Nachfolgers nur fuer den Rest der Zeit, fuer die das Mitglied oder der
Vertreter bestellt war, erfolgen.

(3) Das Kuratorium waehlt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(4) Das Kuratorium beschliesst ueber alle grundsaetzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich
der Stiftung gehoeren. Es ueberwacht die Taetigkeit des Vorstandes. Das Naehere regelt die
Satzung.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden vom Kuratorium mit einer
Mehrheit von vier Fuenfteln seiner Mitglieder bestellt, davon ein Vorstandsmitglied
auf Vorschlag des Beauftragten der Bundesregierung fuer Angelegenheiten der Kultur und
der Medien. Die Satzung kann bestimmen, dass das vom Beauftragten der Bundesregierung
fuer Angelegenheiten der Kultur und der Medien vorgeschlagene Mitglied Vorsitzender des
Vorstandes ist.

(2) Der Vorstand fuehrt die Beschluesse des Kuratoriums aus und fuehrt die Geschaefte der
Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und aussergerichtlich.

(3) Das Naehere regelt die Satzung.

§ 8 Neben- und ehrenamtliche Taetigkeit
Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind, soweit sie nicht nebenamtlich
taetig sind, ehrenamtlich taetig.

§ 9 Aufsicht, Haushalt, Rechnungspruefung
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Beauftragten der Bundesregierung fuer
Angelegenheiten der Kultur und der Medien. Bei der Erfuellung ihrer Aufgaben wird
die Stiftung durch das Bundesarchiv (und die Stiftung Preussischer Kulturbesitz)
unterstuetzt; Art und Umfang regelt der Beauftragte der Bundesregierung fuer
Angelegenheiten der Kultur und der Medien im Benehmen mit dem Kuratorium.

(2) Fuer das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie fuer die Rechnungslegung der
Stiftung finden die fuer die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende
Anwendung.

§ 10 Beschaeftigte

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(1) Die Geschaefte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmer (Angestellte und
Arbeiter) wahrgenommen.

(2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die fuer Arbeitnehmer des Bundes jeweils
geltenden Tarifvertraege und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das Recht, Beamte zu haben, verliehen
werden.

§ 11 Gebuehren
Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach naeherer Bestimmung der
Satzung Gebuehren fuer die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.

§ 12 Dienstsiegel
Die Stiftung fuehrt ein Dienstsiegel.

§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.




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