Gesetz ueber die Errichtung des
Ausgleichsfonds Waehrungsumstellung
WUmstAusglFG

vom  13.09.1990



"Gesetz ueber die Errichtung des Ausgleichsfonds Waehrungsumstellung vom 13. September
1990 (GBl. DDR 1990 I S. 1487), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1991
(BGBl. I S. 1314) geaendert worden ist"

Stand:     Aenderung durch Art. 8 G v. 24.6.1991 I 1314

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990


Im Beitrittsgebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik
gem. Art. 3 Nr. 9 EinigVtrVbg v. 18.9.1990 II 1239 nach Massgabe d. Art. 9 EinigVtr
v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 889 mWv 3.10.1990; der Fonds wird nach
Erfuellung seiner Aufgaben aufgeloest.

§ 1 Rechtsform
Es wird ein Ausgleichsfonds Waehrungsumstellung (Fonds) als Anstalt des oeffentlichen
Rechts mit eigener Rechtspersoenlichkeit errichtet.

§ 2 Sitz
Der Fonds hat seinen Sitz in Berlin

§ 3 Organe
Der Fonds hat einen Geschaeftsfuehrer. Er wird vom Minister der Finanzen bestellt und
abberufen.

§ 4 Aufgaben
(1) Der Fonds verwaltet die
1. Ausgleichsforderungen (einschliesslich vorlaeufige Ausgleichsforderungen), die den
   Geldinstituten und Aussenhandelsbetrieben aufgrund von Artikel 8 § 4 Abs. 1 und
   2 der Anlage I zum Vertrag ueber die Schaffung einer Waehrungs-, Wirtschafts- und
   Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik
   Deutschland gegenueber dem Fonds zustehen, und leistet hierfuer den Schuldendienst
   gemaess Art. 8 § 4 Abs. 1 und 3 der Anlage I.
2. Forderungen (einschliesslich vorlaeufige Forderungen), die ihm aufgrund von Artikel
   8 § 4 Abs. 5 der Anlage I gegenueber Geldinstituten oder Aussenhandelsbetrieben
   zustehen, und zieht die Zinsen und die Tilgungsraten ein.

(2) Der Fonds errechnet die Forderung (einschliesslich der vorlaeufigen Forderung),
die ihm aufgrund von Artikel 8 § 4 Abs. 6 der Anlage I zum Staatsvertrag gegenueber
der DDR zusteht. Die Berechnungsunterlagen bilden fuer das Bundesaufsichtsamt fuer
das Kreditwesen die Grundlage fuer die Zuteilung der Forderung des Fonds gegen die
Deutsche Demokratische Republik. Der Fonds veranlasst die Bereitstellung der Zins- und
Tilgungsleistungen durch den Republikhaushalt.



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(3) Die Mitteilungen des Bundesaufsichtsamtes fuer das Kreditwesen ueber die Hoehe der zu
verwaltenden Ausgleichsforderungen und Forderungen gemaess Absatz 1 sind fuer den Fonds
verbindlich.

§ 5 Umwandlung von Ausgleichsforderungen in Schuldverschreibungen
(1) Der Fonds ist auf Verlangen der Glaeubiger von endgueltig zugeteilten
Ausgleichsforderungen verpflichtet, diese in Inhaber-Schuldverschreibungen des Fonds
in einer Stueckelung von 1.000,- DM umzuwandeln; die Schuldverschreibungen sind an jeder
inlaendischen Boerse zur amtlichen Notierung zugelassen. Er kann endgueltig zugeteilte
Ausgleichsforderungen unter 1.000,- DM vorzeitig tilgen.

(2) Die Geldinstitute und Aussenhandelsbetriebe sind berechtigt, die ihnen gegenueber
bestehenden Forderungen zum Ende eines jeden Kalenderjahres ganz oder teilweise
zurueckzuzahlen. Der Fonds ist ermaechtigt, seine Verbindlichkeiten vor deren
Faelligkeiten zu erfuellen.

§ 6 Jahresabschluss und Geschaeftsbericht
Der Fonds erstellt zum Ende eines jeden Kalenderjahres einen Jahresabschluss und
einen Geschaeftsbericht. Der Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftspruefer zu
pruefen. Jahresabschluss mit Testat des Wirtschaftspruefers und Geschaeftsbericht sind im
Bundesanzeiger zu veroeffentlichen.

§ 7 Geschaeftsbesorgung fuer den Fonds
(1) Der Fonds bedient sich zur Erfuellung seiner Aufgaben der Staatsbank Berlin.

(2) Der Geschaeftsfuehrer kann den Geschaeftsbesorgungsauftrag zum Ende eines jeden
Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist kuendigen und einer anderen geeigneten
Stelle die Aufgaben zur Ausfuehrung uebertragen. Das gleiche gilt, wenn der
Geschaeftsbesorgungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird.

(3) Die mit der Geschaeftsbesorgung beauftragte Stelle erhaelt fuer ihre Taetigkeit
einen Ersatz ihrer Aufwendungen aus dem Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen
Republik.

§ 8 Aufsicht
Aufsichtsbehoerde des Fonds ist der Minister der Finanzen.

§ 9 Erloeschen des Fonds
Der Fonds wird nach Erfuellung seiner Aufgabe aufgeloest. Die im Zeitpunkt seiner
Aufloesung noch vorhandenen Mittel sind an den Minister der Finanzen abzufuehren.

§ 10
Dieses Gesetz tritt am 13. September 1990 in Kraft.

Schlussformel
Die Praesidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik




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