Gesetz ueber die Errichtung der
Verwaltungsbehoerden der
Kriegsopferversorgung
KOVVwG

vom  12.03.1951



"Gesetz ueber die Errichtung der Verwaltungsbehoerden der Kriegsopferversorgung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-2, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632)
geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 25 G v. 3. 5.2000 I 632

Fussnote

Das G gilt, mit Ausnahme des § 6, im Saarland gem. G v. 3.9.1958 ABl. d. Saarlandes S.
1227, iVm § 6 G v. 23.12.1956 101-2


Textnachweis Geltung ab: 30.7.1972

Massgaben aufgrund EinigVtr vom 3.10.1990 bis 31.12.1990 vgl. KOVVwG Anhang EV

§ 1
Die Versorgung der Kriegsopfer wird von Versorgungsaemtern und Landesversorgungsaemtern
durchgefuehrt. Mehrere Laender koennen ein gemeinsames Landesversorgungsamt errichten.

§ 2
Nach Massgabe des Beduerfnisses und der Zweckmaessigkeit sind von den Laendern im Rahmen der
Versorgungsverwaltung zu errichten:
1. orthopaedische Versorgungsstellen und versorgungsaerztliche Untersuchungsstellen;
2. zur Durchfuehrung der Heilbehandlung Versorgungskuranstalten, Versorgungsheilstaetten
   fuer Tuberkuloese und Versorgungskrankenhaeuser;
3. Beschaffungsstellen fuer Heil- und Hilfsmittel sowie ein gemeinsames Pruefamt fuer
   Heil- und Hilfsmittel;
4. Krankenbuchlager bei einzelnen Versorgungsaemtern.

§ 3
Die Versorgungsaemter und die nach § 2 zu errichtenden Stellen unterstehen den
Landesversorgungsaemtern; diese unterstehen den fuer die Kriegsopferversorgung
zustaendigen Obersten Landesbehoerden.

§ 4
Die Beamten und Angestellten der Versorgungsverwaltung sollen fuer ihre Aufgabe
besonders geeignet sein.

§ 5
(1)


                                               -1-
       
                                                                               

(2) Die Bundesregierung erlaesst mit Zustimmung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften
ueber die Errichtung und Einrichtung der Verwaltungsbehoerden und der nach § 2 zu
errichtenden Stellen.

§ 6
-

§ 7
Dem Land Berlin bleibt es vorbehalten, um seine Rechte nach § 91 des
Bundesversorgungsgesetzes zu wahren, die unveraenderte Anwendung dieses Gesetzes in
Berlin durch Gesetz zu beschliessen.

§ 7a
(1) Den Regierungen der Laender, in denen nur ein Versorgungsamt vorhanden ist,
bleibt es ueberlassen, von der Errichtung von Landesversorgungsaemtern als besonderen
Verwaltungsbehoerden abzusehen, wenn dadurch die Rechte des zu betreuenden
Personenkreises und die Durchfuehrung des Bundesversorgungsgesetzes nicht beeintraechtigt
werden.

(2) Macht eine Landesregierung von der Moeglichkeit, ein Landesversorgungsamt nicht
zu errichten, Gebrauch, regelt sie durch Rechtsverordnung, welche Behoerden die dem
Landesversorgungsamt durch Bestimmungen des Bundes zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen
haben; dabei kann sie auch die fuer die Kriegsopferversorgung zustaendige oberste
Landesbehoerde mit diesen Aufgaben betrauen.

(3)

§ 8
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkuendung in Kraft.




                                             -2-