Gesetz ueber die Errichtung der
Bundesversicherungsanstalt fuer Angestellte
BfAG
vom 07.08.1953
"Gesetz ueber die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt fuer Angestellte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-7, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 92 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 92 G v. 5.2.2009 I 160
Fussnote
Ueberschrift: Die §§ 1 bis 14, 17 u. 29 des Gesetzes gelten im Saarland nach Massgabe des
§ 29 OrganisationsG Saar 827-11
Textnachweis Geltung ab: 1.7.1977
Erster Abschnitt
I.
Allgemeines
§ 1
(1) Als Traeger der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten wird die
Bundesversicherungsanstalt fuer Angestellte (Bundesversicherungsanstalt) errichtet; sie
hat ihren Sitz in Berlin.
(2)
(3) Die Bundesversicherungsanstalt fuehrt die Versicherung nach dem
Angestelltenversicherungsgesetz in der Fassung vom 28. Mai 1924 (Reichsgesetzbl. I S.
563) und den zu seiner Ergaenzung, Aenderung und Durchfuehrung erlassenen Vorschriften
durch.
§§ 2 bis 6
-
IV.
Satzung
§ 7
(1) Die Vertreterversammlung beschliesst die Satzung; sie bedarf der Genehmigung des
Bundesministers fuer Arbeit.
(2) Wird die Genehmigung versagt, so hat die Vertreterversammlung in der vom
Bundesminister fuer Arbeit festgesetzten Frist eine neue Satzung zu beschliessen.
Kommt kein Beschluss zustande oder wird auch die neue Satzung nicht genehmigt,
-1-
so kann der Bundesminister fuer Arbeit die Satzung erlassen und auf Kosten der
Bundesversicherungsanstalt durchfuehren.
§ 8
Die Satzung muss Bestimmungen enthalten ueber
1. Mitgliederzahl, Rechte und Pflichten der Vertreterversammlung, Art der
Beschlussfassung der Vertreterversammlung sowie ihre Vertretung nach aussen,
2. Mitgliederzahl, Art der Beschlussfassung des Vorstands und seine Vertretung nach
aussen, Form der Willenserklaerung des Vorstands sowie seiner Unterschrift fuer die
Bundesversicherungsanstalt,
3.
4.
5. Bildung von Ausschuessen der Organe,
6. Versichertenaelteste, Vertrauenspersonen, ihre Wahl und ihre Befugnisse,
7.
8.
9. Art der Bekanntmachungen,
10.
V.
Beamte, Angestellte, Arbeiter
§ 9
(1) Die Geschaefte der Bundesversicherungsanstalt werden durch Beamte wahrgenommen sowie
durch Arbeitskraefte, die auf Grund privatrechtlichen Dienstvertrages angestellt sind.
(2) Stellen fuer Beamte sollen nur in dem Umfange vorgesehen werden, als sie fuer eine
Taetigkeit zur Erfuellung hoheitsrechtlicher Aufgaben erforderlich sind. §§ 15 und 16
bleiben unberuehrt.
§ 10
(1) Die Beamten der Bundesversicherungsanstalt sind Bundesbeamte.
(2) Oberste Dienstbehoerde ist fuer die Mitglieder der Geschaeftsfuehrung der
Bundesversicherungsanstalt das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales, fuer die
uebrigen Beamten der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt. Der Vorstand kann seine
Befugnisse auf die Geschaeftsfuehrung uebertragen. § 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberuehrt.
§ 11
(1) Der Bundespraesident ernennt die nach den Vorschriften des Selbstverwaltungsgesetzes
gewaehlten Mitglieder der Geschaeftsfuehrung auf Vorschlag der Bundesregierung unter
Berufung in das Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit.
(2) Der Bundesminister fuer Arbeit und Soziales ernennt die uebrigen Beamten auf
Vorschlag des Vorstands; er kann seine Befugnis auf den Vorstand uebertragen. Soweit die
Ernennungsbefugnis auf den Vorstand uebertragen wird, bestimmt die Satzung, durch wen
die Ernennungsurkunde zu vollziehen ist.
§§ 12 bis 14
-
Zweiter Abschnitt
-2-
Uebergangsvorschriften
I.
Beamte, Angestellte, Arbeiter
§ 15
(weggefallen)
§ 16
(1) Von der Gesamtzahl der am 31. Dezember 1952 bei den Landesversicherungsanstalten
beschaeftigten Beamten ist von der Bundesversicherungsanstalt die Anzahl zu
uebernehmen, die dem Verhaeltnis der Zahl der fuer Januar 1953 im Bezirk der
Landesversicherungsanstalt gezahlten Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter
zur Zahl der aus der Rentenversicherung der Angestellten gezahlten Renten entspricht.
Im uebrigen gelten, soweit in § 31 nichts anderes bestimmt ist, fuer die Beamten die
Vorschriften des Kapitels V des Gesetzes zur Aenderung von Vorschriften auf dem Gebiete
des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933
in der Bundesfassung vom 24. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 87, 97).
(2) ...
(3) Ausser in den Faellen des § 23 Abs. 3 des Gesetzes zur Aenderung von Vorschriften auf
dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts kann
der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes Beamte in den Wartestand versetzen, die
1. fuer den Dienst in der Bundesversicherungsanstalt nicht geeignet sind,
2. nach dem 31. Dezember 1951
a) bei einer Landesversicherungsanstalt unter Nichtbeachtung der beamtenrechtlichen
Vorschriften ernannt oder als solche befoerdert oder
b) aus anderen Verwaltungen an eine Landesversicherungsanstalt versetzt worden
sind.
(4) Fuer die Beamten, welche die Bundesversicherungsanstalt nach Absatz 3 in den
Wartestand versetzt, erstattet die abgebende Landesversicherungsanstalt die Haelfte des
Versorgungsaufwands, insbesondere Wartegeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezuege.
(5) ...
§ 17
Die Bundesversicherungsanstalt ist "entsprechende Einrichtung" im Sinne des § 61 des
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhaeltnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) gegenueber der
Reichsversicherungsanstalt fuer Angestellte (Nummer 11 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des
vorbezeichneten Gesetzes). Die oberste Dienstbehoerde bestimmt sich nach § 10 Abs. 2.
§ 18
(1) Fuer die bei den Landesversicherungsanstalten beschaeftigten Angestellten gilt § 16
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend. Die zu uebernehmenden Angestellten treten zu dem
nach § 26 bestimmten Zeitpunkt nach der fuer sie bisher massgebenden Verguetungsgruppe in
den Dienst der Bundesversicherungsanstalt.
(2) Sind die Dienstbezuege eines Angestellten nach dem Stand am Tag vor der
Uebernahme hoeher als die am Tag der Uebernahme zustehenden Dienstbezuege, so wird der
Unterschiedsbetrag als persoenliche Ausgleichszulage so lange gewaehrt, bis er durch
-3-
Steigen der Dienstbezuege ausgeglichen wird. Hierbei werden nicht angerechnet Aenderungen
des Wohnungsgeldzuschusses und des oertlichen Sonderzuschlags, die durch Versetzung
an einen anderen Ort oder durch Einweisung des Dienstortes in eine andere Ortsklasse
eintreten.
(3) Dienstbezuege im Sinne des Absatzes 2 sind saemtliche laufenden Geldbezuege
aus dem Dienstvertrag mit Ausnahme von Kinderzuschlaegen, Ueberstundenverguetungen,
Aufwandsentschaedigungen, Reisekostenverguetungen und Trennungsgeldern.
(4) Die bei den Landesversicherungsanstalten beschaeftigten Arbeiter, die am 31.
Dezember 1952 ausschliesslich fuer Zwecke der Angestelltenversicherung taetig waren,
treten zu dem nach § 26 bestimmten Zeitpunkt nach der fuer sie bisher massgebenden
Lohngruppe in den Dienst der Bundesversicherungsanstalt. Die Absaetze 2 und 3 gelten
entsprechend.
II.
Vermoegen
§ 19
(1) Die Reichsversicherungsanstalt fuer Angestellte wird mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes aufgeloest. Ihr Vermoegen (Eigentum und alle sonstigen
Vermoegensrechte) sowie die aus Mitteln dieses Vermoegens nach dem 8. Mai 1945 fuer die
Reichsversicherungsanstalt fuer Angestellte erworbenen Vermoegensrechte gehen auf die
Bundesversicherungsanstalt ueber.
(2) Ferner gehen das Eigentum und alle sonstigen Vermoegensrechte, welche die
Traeger der Rentenversicherung der Arbeiter nach dem 8. Mai 1945 aus Mitteln der
Angestelltenversicherung erworben haben, auf die Bundesversicherungsanstalt ueber.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten auch fuer Rechte, die durch Gesetz fuer unuebertragbar oder
nur auf Grund besonderer Vereinbarungen fuer uebertragbar erklaert sind.
(4) Die Verbindlichkeiten, die mit dem Vermoegen nach den Absaetzen 1 und 2 in
rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gehen vorbehaltlich der in
zwischenstaatlichen Abkommen getroffenen Regelungen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
auf die Bundesversicherungsanstalt ueber.
(5) Soweit sich Ansprueche aus dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz vom 7. August
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) gegen die Rentenversicherung der Angestellten ergeben
und soweit dem Traeger der Rentenversicherung der Angestellten Erstattungsansprueche
zustehen, gehen diese Verbindlichkeiten und Rechte auf die Bundesversicherungsanstalt
ueber.
§ 20
(1) Die Wirksamkeit von rechtsgeschaeftlichen Verfuegungen, die ueber Vermoegensrechte
der in § 19 Abs. 1 und 2 bezeichneten Art vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberuehrt.
(2) Dingliche Rechte an Grundstuecken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 19
Abs. 1 und 2 fallen, bleiben bestehen.
§ 21
(1) In laufende Miet- oder Pachtvertraege, die von der Reichsversicherungsanstalt
fuer Angestellte oder nach dem 8. Mai 1945 von der Treuhandverwaltung der
Reichsversicherungsanstalt fuer Angestellte in Berlin oder von den Traegern der
Rentenversicherung der Arbeiter fuer Zwecke der Angestelltenversicherung abgeschlossen
sind, tritt die Bundesversicherungsanstalt ein. ...
(2)
-4-
§ 22
Auf Verlangen ist der Bundesversicherungsanstalt Auskunft ueber Vermoegensverhaeltnisse
der in §§ 19 und 20 bezeichneten Art zu erteilen sowie Einsicht in Akten und Unterlagen
zu gewaehren.
§ 23
Streitigkeiten, die sich zwischen Rechtstraegern des oeffentlichen Rechtes aus der in §
19 getroffenen Regelung der vermoegensrechtlichen Verhaeltnisse ergeben, entscheidet ein
Schiedsgericht. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern,
von denen jede Partei einen ernennt. Den Vorsitzenden bestimmt das Bundesministerium
der Justiz. Fuer das Verfahren finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung
entsprechende Anwendung.
§ 24
(1) Gehoert das Eigentum an einem Grundstueck nach § 19 zum Vermoegen der
Bundesversicherungsanstalt, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuches von
der Geschaeftsfuehrung der Bundesversicherungsanstalt zu stellen. Der Antrag muss von
zwei Mitgliedern der Geschaeftsfuehrung unterschrieben und mit dem Amtssiegel versehen
sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenueber dem Grundbuch genuegt die in dem Antrag
aufzunehmende Erklaerung, dass das Grundstueck zum Vermoegen der Bundesversicherungsanstalt
gehoert. Das Eigentum ist einzutragen fuer die "Bundesversicherungsanstalt fuer
Angestellte, Koerperschaft des oeffentlichen Rechtes".
(2) Dies gilt fuer sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.
§ 25
Gerichtsgebuehren und andere Abgaben, die aus Anlass und in Durchfuehrung der Vorschriften
der §§ 19 bis 24 entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben ausser Ansatz.
III.
Treuhandschaften
§§ 26 u. 27
-
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 28
-
§ 29
(1) Die Durchfuehrung der Angestelltenversicherung fuer Seeleute und Seelotsen richtet
sich ausschliesslich nach der zwischen der Reichsversicherungsanstalt fuer Angestellte
und der Seekasse getroffenen Vereinbarung vom 16. Dezember 1943. Aenderungen und
Ergaenzungen, welche die Bundesversicherungsanstalt und die Seekasse vereinbaren,
beduerfen der Genehmigung des Bundesministeriums fuer Arbeit und Soziales.
(2) Soweit in der Verordnung ueber die Durchfuehrung der deutschen Sozialversicherung
bei Auslandsaufenthalt vom 29. Maerz 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 230)
die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz fuer Angelegenheiten der
Angestelltenversicherung zustaendig ist, tritt unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1
an ihre Stelle die Bundesversicherungsanstalt.
-5-
Fussnote
§ 29 Abs. 2 Kursivdruck: V aufgeh. durch § 3 Satz 2 V v. 4.12.1972 I 2232 mWv 8.12.1972
§ 30
-
§ 31
(weggefallen)
§ 32
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die
durch dieses Gesetz aufgehoben oder geaendert werden, treten an deren Stelle die
entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§ 33
(1) Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Gesetzes ueber die Stellung des
Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Ueberleitungsgesetz) vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(2)
§ 34
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1953 in Kraft; ....
-6-