Gesetz ueber die Errichtung der
Bundesmonopolverwaltung fuer Branntwein
BranntwMonVwG

vom  08.08.1951



"Gesetz ueber die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung fuer Branntwein in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 602-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, das durch Anlage I Kap. Ider Verordnung Sachgeb. B Abschnitt II Nummer 12Z
EinigVtr vom 31. August 1990 geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Anlage I Kap. IV Sachgeb. B Abschn. II Nr. 12Z EinigVtr v.
           31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 972

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964

§ 1
Zur Verwaltung des Branntweinmonopols im Bundesgebiet wird im Rahmen der
Bundesfinanzverwaltung die Bundesmonopolverwaltung fuer Branntwein errichtet. Auf sie
finden die fuer die Reichsmonopolverwaltung fuer Branntwein erlassenen Vorschriften
Anwendung.

§ 2
Der Sitz der Bundesmonopolverwaltung ist im Raum Frankfurt am Main. Die naehere
Bestimmung wird der Bundesregierung ueberlassen.

§ 3
Die Verwaltung des im Bundesgebiet vorhandenen Vermoegens, das den Aufgaben des
Branntweinmonopols dient, geht auf die Bundesmonopolverwaltung ueber. Sie ist
berechtigt, im Rahmen einer ordnungsgemaessen Verwaltung ueber das dem Branntweinmonopol
dienende Vermoegen zu verfuegen.

§ 4
Die bisherigen Zustaendigkeiten der von der Deutschen Demokratischen Republik
errichteten Monopolverwaltung fuer Branntwein entfallen. Die Verwaltung des Vermoegens
dieser Monopolverwaltung, das den Aufgaben des Branntweinmonopols dient, geht auf
die Bundesmonopolverwaltung fuer Branntwein ueber. Diese ist berechtigt, im Rahmen
einer ordnungsgemaessen Verwaltung darueber zu verfuegen. Gleichzeitig uebernimmt sie die
Verpflichtungen der Monopolverwaltung fuer Branntwein. Privatrechtliche Vertraege dieser
Monopolverwaltung koennen von jedem Vertragsteil abweichend von laengeren vertraglichen
Kuendigungsfristen mit einer Frist von mindestens einem Vierteljahr gekuendigt werden.
Das Kuendigungsrecht erlischt am 31. Dezember 1991. Macht ein Vertragsteil von dem
ausserordentlichen Kuendigungsrecht Gebrauch, so hat er den anderen Teil auf seinen
Antrag angemessen zu entschaedigen. Eine Entschaedigung fuer entgangenen Gewinn ist
ausgeschlossen.

§ 5
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sobald das Land Berlin gemaess Artikel 87 Abs. 2
seiner Verfassung die Anwendung des Gesetzes beschliesst.

§ 6

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Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1950 in Kraft.




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