Gesetz ueber die Enteignung von
Grundeigentum und ueber die Beitragsleistung
bei der Kanalisierung des Neckars von
Mannheim bis Plochingen und des Mains von
Aschaffenburg bis Bamberg sowie zum Ausbau
der Donau von Passau bis Kelheim
Neckar/MainG

vom  03.08.1920



"Gesetz ueber die Enteignung von Grundeigentum und ueber die Beitragsleistung
bei der Kanalisierung des Neckars von Mannheim bis Plochingen und des Mains von
Aschaffenburg bis Bamberg sowie zum Ausbau der Donau von Passau bis Kelheim in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 942-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, das durch Artikel 60 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146)
geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 60 G v. 19.9.2006 I 2146

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964

§ 1
Der Bund erhaelt das Recht zur Entziehung und Beschraenkung des Eigentums und der Rechte
an den Grundstuecken, die benoetigt werden zur Kanalisierung des Neckars von Mannheim
bis Plochingen und des Mains von Aschaffenburg bis Bamberg sowie beim Ausbau der Donau
von Passau bis Kelheim, zur Herstellung der planmaessigen Nebenanlagen, Kraftwerke,
Schaltanlagen, verbindenden Hochspannungsleitungen und Umspannwerke, zur Entnahme der
fuer diese Arbeiten erforderlichen Baustoffe sowie zur Ablagerung von Baustoffen und
Abraum. 7601 § 1: IdF d. Art. 60 Nr. 1 G v. 19.9.2006 I 2146 mWv 1.10.2006

§ 2
(1) Das gleiche Recht erhaelt der Bund hinsichtlich der Grundstuecke oder Rechte an
Grundstuecken, die zur Erreichung der mit dem Unternehmen in Verbindung stehenden,
auf das oeffentliche Wohl gerichteten Zwecke, insbesondere auch zur Beschaffung von
Siedlungsgelaende zu beiden Seiten der Wasserstrasse bis zur Entfernung von einem
Kilometer von der Mittellinie des Flusses, der Seitenkanaele und der Haefen benoetigt
werden. Die Ausuebung dieses Rechtes ist, sofern es sich um die Foerderung anderer
Zwecke als der Verkehrsentwicklung handelt, an die Zustimmung des Landes gebunden.
Auf Verlangen des Landes ist von ihm, soweit der Bund das Enteignungsrecht nicht fuer
sich in Anspruch nimmt, zugunsten des Landes, von Kommunalverbaenden, Gemeinden oder
gemeinnuetzigen Vereinigungen Gebrauch zu machen.

(2) Grundstuecke und Rechte an Grundstuecken, die auf Grund des Absatzes 1 entzogen
worden sind, duerfen an Dritte nur unter solchen Bedingungen weiterveraeussert werden, die
einen spekulativen Missbrauch wirksam ausschliessen.

§ 3



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(1) Gesetzliche Vorschriften, die die Veraeusserung oder Teilbarkeit eines Grundstuecks
ausschliessen oder beschraenken, sowie Vorkaufsrechte dritter natuerlicher oder
juristischer Personen stehen der Enteignung nicht entgegen.

(2) Bei der Wiederveraeusserung von Grundstuecken, die auf Grund der §§ 1 und 2 des
Gesetzes erworben sind, findet kein gesetzliches Vorkaufsrecht irgendwelcher Art statt.

§ 4
(1) Bei der Festsetzung der Enteignungsentschaedigung darf die Moeglichkeit eines
Spekulationsgewinns oder eine Wertsteigerung, die durch die Aussicht auf das
Kanalunternehmen begruendet wird, nicht beruecksichtigt werden.

(2) Im uebrigen gelten bis zum Erlass eines besonderen Bundesgesetzes fuer die
Durchfuehrung der Enteignung die Vorschriften des landesrechtlichen Enteignungsgesetzes.

§ 5
Die Heranziehung der Eigentuemer und Benutzer von Grundstuecken oder Berechtigungen,
denen aus der Herstellung oder Verbesserung von Wasserstrassen durch den Bund andere
als verkehrswirtschaftliche Vorteile zufliessen, zur Deckung der dem Bund entstehenden
Kosten wird durch besonderes Bundesgesetz geregelt werden.

§ 6
Die zur Ausfuehrung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erlassen der Bundesminister
fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und der Bundesfinanzminister mit Zustimmung des
Bundesrates.

§ 7
Dieses Gesetz tritt mit der Verkuendung in Kraft.




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