Gesetz ueber die Einfuehrung des deutschen
Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zoelle
und Finanzmonopole im Saarland
StRSaarEG

vom  30.06.1959



"Gesetz ueber die Einfuehrung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zoelle und
Finanzmonopole im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 600-
2, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Mai
2008 (BGBl. I S. 810) geaendert worden ist"

Stand:     geaendert durch Art. 11 G v. 8.5.2008 I 810

Fussnote

Ueberschrift: Das Gesetz ist im vollen Wortlaut aufgenommen. Soweit Vorschriften durch
Frist- oder Zeitablauf bzw. sonstwie erledigt sind, ist Kursivdruck angewendet.

Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964

Erster Teil
Allgemeine Grundsaetze
Allgemeines Abgabenrecht

§ 1 Allgemeine Grundsaetze
(1) Mit dem Ablauf der Uebergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom 27. Oktober
1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) tritt im Saarland das im uebrigen Bundesgebiet
geltende Steuerrecht, Zollrecht und das Recht der Finanzmonopole (einschliesslich des
Verfahrensrechts, des Organisationsrechts, des Rechts der Finanzgerichtsbarkeit und
des Steuerstrafrechts), ueber das der Bund die ausschliessliche oder konkurrierende
Gesetzgebung hat, in Kraft, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird.

(2) Das im Saarland geltende Steuerrecht, Zollrecht und Recht der Finanzmonopole tritt,
soweit es nicht nach Absatz 1 ausser Kraft tritt, mit dem Ablauf der Uebergangszeit ausser
Kraft, wenn es Gegenstaende betrifft, fuer die
1. der Bund die ausschliessliche Gesetzgebung hat oder
2. der Bund die konkurrierende Gesetzgebung hat und von seinem Gesetzgebungsrecht
   Gebrauch gemacht hat.
Dies gilt nicht, soweit etwas anderes bestimmt wird.

(3) Auf Abgabenansprueche, die vor dem Ablauf der Uebergangszeit entstanden sind, ist das
bis dahin im Saarland geltende Recht anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt
wird; dabei sind die Betraege nach dem amtlichen Umrechnungskurs am Tage nach Ablauf der
Uebergangszeit (Eingliederungstag) auf Deutsche Mark umzustellen.

§ 2 Finanzgerichtsbarkeit
(1) Bis zum Inkrafttreten einer bundeseinheitlichen Regelung der Finanzgerichtsbarkeit
bleibt die saarlaendische Finanzgerichtsordnung vom 15. Mai 1951 (Amtsblatt des
Saarlandes S. 660) in Kraft, soweit sie nicht mit dem Gesetz ueber Massnahmen auf dem
Gebiete der Finanzgerichtsbarkeit vom 22. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1746) in
Widerspruch steht.
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(2) Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entscheidet noch ueber diejenigen
Rechtsmittel in Steuersachen, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Uebergangszeit bei ihm
anhaengig sind.

§ 3 Steuerberatung
Das Gesetz Nr. 551 ueber die Errichtung der Kammer der Steuerberater und Helfer
in Steuersachen fuer das Saarland sowie deren Ehren- und Berufsgerichtsbarkeit vom
20. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1661) sowie die Verordnung ueber die
Zulassung von Steuerberatern und Helfern in Steuersachen vom 30. Juli 1949 (Amtsblatt
des Saarlandes S. 779) in der Fassung der Verordnung zur Aenderung der Verordnung
ueber die Zulassung von Steuerberatern und Helfern in Steuersachen vom 30. Juli 1949
(Amtsblatt des Saarlandes S. 779) vom 31. Mai 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S.
923) bleiben bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung der Rechtsverhaeltnisse der
Steuerberater und Helfer in Steuersachen in Kraft.

§ 4 Steuersaeumnisgesetz
Das Steuersaeumnisgesetz vom 24. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1271) in der
Fassung des Zweiten Gesetzes zur vorlaeufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949
(WiGBl. S. 69) ist auf Steuerzahlungen anzuwenden, die nach Ablauf der Uebergangszeit
faellig werden.

Zweiter Teil
(weggefallen)
-

§§ 5 bis 8 (weggefallen)
-

Dritter Teil
(weggefallen)
-

§§ 9 bis 41 (weggefallen)
-

Vierter Teil
Besitz- und Verkehrsteuern

Erster Abschnitt
Einkommensteuer

Erster Unterabschnitt
Aenderung des Einkommensteuergesetzes

§ 42
-

Zweiter Unterabschnitt
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Uebergangsvorschriften

§ 43 Personenkreis
(1) Auf natuerliche Personen, die bei Ablauf der Uebergangszeit
1. ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt im Saarland haben oder
2. weder einen Wohnsitz noch ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Saarland haben, aber mit
   Einkuenften im Sinn des § 49 des Einkommensteuergesetzes, die sie ausschliesslich aus
   diesem Gebiet bezogen haben, der beschraenkten Einkommensteuerpflicht unterliegen,
ist das im uebrigen Bundesgebiet geltende Einkommensteuerrecht nach Massgabe der §§ 44
bis 64 anzuwenden.

(2) Natuerliche Personen im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1, die bis zum 31. Dezember 1960
ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt im uebrigen Bundesgebiet oder in Berlin
(West) nehmen, werden fuer den Veranlagungszeitraum 1959/60 (§ 44 Abs. 1 Satz 1) noch im
Saarland nach Absatz 1 zur Einkommensteuer veranlagt.

(3) Natuerliche Personen, die bei Ablauf der Uebergangszeit ihren Wohnsitz oder ihren
gewoehnlichen Aufenthalt im uebrigen Bundesgebiet oder in Berlin (West) haben und bis
zum 31. Dezember 1960 ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt im Saarland nehmen,
werden fuer die Veranlagungszeitraeume 1959 und 1960 noch im uebrigen Bundesgebiet oder
in Berlin (West) nach den fuer diese Gebiete geltenden Vorschriften zur Einkommensteuer
veranlagt.

§ 44 Erster Veranlagungszeitraum, Wirtschaftsjahr
(1) Erster Veranlagungszeitraum ist die Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember
1960 (Veranlagungszeitraum 1959/60). Die Einkommensteuer fuer den Veranlagungszeitraum
1959/60 bemisst sich nach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige in diesem
Veranlagungszeitraum bezogen hat.

(2) Mit dem Eingliederungstag beginnt ein neues Wirtschaftsjahr.

§ 45 Umrechnung von Jahresbetraegen
(1) Die in den nachstehenden Vorschriften bezeichneten Jahresbetraege sind auf den
Zeitraum vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 umzurechnen, wobei der Monat,
in den der Eingliederungstag faellt, als voller Monat anzusetzen ist:
1. Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
   a)    die Freibetraege nach § 3 Ziff. 25 und 51,
   b)    die Pauschbetraege fuer Werbungskosten nach § 9a,
   c)    die Hoechstbetraege fuer Sonderausgaben nach § 10 Abs. 3,
   d)    der Hoechstbetrag von 20.000 Deutsche Mark fuer den nicht entnommenen Gewinn nach
         § 10a Abs. 1,
   e)    die Pauschbetraege fuer Sonderausgaben nach § 10c und der in dieser Vorschrift
         bezeichnete Betrag von 800 Deutsche Mark,
   f)    die in § 13 Abs. 3 bezeichneten Betraege,
   g)    der in § 18 Abs. 4 bezeichnete Freibetrag von 1.200 Deutsche Mark,
   h)    der in § 22 Ziff. 3 bezeichnete Freibetrag von 500 Deutsche Mark,
   i)    der in § 23 Abs. 4 bezeichnete Freibetrag von 1.000 Deutsche Mark,
   k)    die Freibetraege nach § 32 Abs. 2 und 3,
   l)    die in § 33a Abs. 1 bis 3 bezeichneten Freibetraege von 900 Deutsche Mark und
         der in § 33a Abs. 1 bezeichnete Betrag von 480 Deutsche Mark,
   m)    der in § 34a bezeichnete Betrag von 15.000 Deutsche Mark,


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   n)    der in § 46 Abs. 1 und 2 bezeichnete Betrag von 24.000 Deutsche Mark, der in
         § 46 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 3 und 5 bezeichnete Betrag von 800 Deutsche Mark und
         die in § 46 Abs. 2 Ziff. 2 bezeichneten Betraege von 16.000 Deutsche Mark und
         8.000 Deutsche Mark,
   o)    der in § 46a bezeichnete Betrag von 800 Deutsche Mark,
   p)    die in § 48 Abs. 1 bezeichneten Betraege von 10.000 Deutsche Mark und 2.000
         Deutsche Mark,
   q)    der in § 50 Abs. 3 bezeichnete Betrag von 840 Deutsche Mark;

2. Vorschriften der Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung in der Fassung vom 13.
   Maerz 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 120) - Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung -
   a) die in § 56 bezeichneten Betraege von 3.820 Deutsche Mark, von 24.636 Deutsche
      Mark und von 1.910 Deutsche Mark,
   b) der in § 62c Abs. 2 bezeichnete Hoechstbetrag von 20.000 Deutsche Mark,
   c) die in Spalte 1 der Uebersicht des § 64 bezeichneten Betraege von 3.000 Deutsche
      Mark,
   d) die in den Spalten 3 bis 5 der Uebersicht des § 65 bezeichneten Pauschbetraege,
   e) der in § 66 bezeichnete Betrag von 15.000 Deutsche Mark,
   f) die in § 70 bezeichneten Betraege von 800 Deutsche Mark und 1.600 Deutsche Mark,
   g) die in § 72 Abs. 2 bezeichneten Betraege von 800 Deutsche Mark, 1.600 Deutsche
      Mark und 24.000 Deutsche Mark,
   h) der in § 78 Abs. 2 bezeichnete Betrag von 200 Deutsche Mark;

3. Vorschriften der Lohnsteuer-Durchfuehrungsverordnung in der fuer 1959 geltenden
   Fassung - Lohnsteuer-Durchfuehrungsverordnung -
   a)    der in § 4 Ziff. 5 bezeichnete Betrag von 600 Deutsche Mark,
   b)    der in § 20 Abs. 1 bezeichnete Betrag von 564 Deutsche Mark,
   c)    der in § 20a Abs. 1 bezeichnete Betrag von 636 Deutsche Mark und die
         Hoechstbetraege fuer Sonderausgaben nach § 20a Abs. 4,
   d)    die in § 21 bezeichneten Betraege von 564 Deutsche Mark und 636 Deutsche Mark,
   e)    die in § 22 Abs. 2 bezeichneten Betraege von 636 Deutsche Mark und 1.272
         Deutsche Mark,
   f)    die in § 25 Abs. 3 bezeichneten Betraege von 1.200 Deutsche Mark und 2.400
         Deutsche Mark und die in § 25 Abs. 4 bezeichneten Betraege von 3.000 Deutsche
         Mark,
   g)    die in § 25a Abs. 1 bis 3 bezeichneten Freibetraege von 900 Deutsche Mark und
         der in § 25a Abs. 1 bezeichnete Betrag von 480 Deutsche Mark,
   h)    die steuerfreien Pauschbetraege nach § 26 Abs. 1,
   i)    die in § 26a bezeichneten Altersfreibetraege von 360 Deutsche Mark und 720
         Deutsche Mark,
   k)    der in § 31 Abs. 3 Ziff. 3 bezeichnete Betrag von 600 Deutsche Mark,
   l)    der in § 32a bezeichnete Betrag von 15.000 Deutsche Mark,
   m)    die Betraege in § 35 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 Ziff. 3,
   n)    die in § 35a Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 3 bezeichneten Betraege,
   o)    die in § 40 Abs. 4 bezeichneten Betraege von 564 Deutsche Mark, 636 Deutsche
         Mark und 360 Deutsche Mark,
   p)    die in § 48 Abs. 1 bezeichneten Betraege von 24.000 Deutsche Mark und 10.000
         Deutsche Mark.


(2) Bei der Umrechnung sich ergebende Pfennigbetraege bleiben unberuecksichtigt.


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§ 46 Massgeblicher Gewinn bei Land- und Forstwirten
Bei Land- und Forstwirten werden die Gewinne der Wirtschaftsjahre, die in der Zeit vom
Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1959 beginnen, vorbehaltlich des § 13 Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes, in vollem Umfang bei der Ermittlung des Einkommens fuer
den Veranlagungszeitraum 1959/60 beruecksichtigt. Fuer Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.
Dezember 1959 beginnen, gilt § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes.

§ 47 Zusammenfassung von Wirtschaftsjahren
Die im Veranlagungszeitraum 1959/60 endenden Wirtschaftsjahre koennen fuer die Ermittlung
des in diesem Veranlagungszeitraum zu beruecksichtigenden Gewinns zusammengefasst
werden. Dabei koennen Steuerverguenstigungen in der gleichen Hoehe wie bei getrennter
Gewinnermittlung fuer die einzelnen Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden; das
gilt auch, wenn die Geschaeftsjahre nach § 7 des D-Markbilanzgesetzes fuer das Saarland
vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 372) verbunden werden.

§ 48 Ermittlung der Einkommensteuer bei Gewerbetreibenden mit einem vom
Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr
(1) Bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, bemisst
sich, abweichend von §§ 44 und 57, die Einkommensteuer fuer den Veranlagungszeitraum
1959/60 nach einem Vomhundertsatz des zu versteuernden Einkommensbetrags.

(2) Zur Ermittlung des in den Faellen des Absatzes 1 anzuwendenden Vomhundertsatzes
ist der nach § 44 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 6 Ziff.
2 des Einkommensteuergesetzes zu beruecksichtigende Gewinn nach dem Verhaeltnis
der gesamten im Wirtschaftsjahr (in den Wirtschaftsjahren) erzielten Umsaetze zu
den gesamten im Veranlagungszeitraum erzielten Umsaetzen umzurechnen. Fuer den zu
versteuernden Einkommensbetrag, der sich unter Beruecksichtigung des umgerechneten
Gewinns fuer den Veranlagungszeitraum 1959/60 ergibt, ist die Einkommensteuer aus
der Einkommensteuertabelle (§ 57) zu entnehmen. Der durchschnittliche Steuersatz,
der diesem Steuerbetrag entspricht, ist massgeblicher Vomhundertsatz im Sinn des
Absatzes 1. Bei der Umrechnung sind Veraeusserungsgewinne im Sinn des § 16 des
Einkommensteuergesetzes und die mit diesen Veraeusserungsgewinnen im Zusammenhang
stehenden Umsaetze ausser Betracht zu lassen, soweit die Veraeusserungsgewinne steuerfrei
oder mit dem ermaessigten Steuersatz des § 34 des Einkommensteuergesetzes zu versteuern
sind.

(3) Die Absaetze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn im Veranlagungszeitraum 1959/60 ein
Verlust aus Gewerbebetrieb zu beruecksichtigen ist oder wenn der Steuerpflichtige in
diesem Veranlagungszeitraum das mit dem Kalenderjahr uebereinstimmende Wirtschaftsjahr
auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum nach § 2 Abs. 5 Ziff. 2 des
Einkommensteuergesetzes umgestellt hat.

§ 49 Gewinnzuschlaege und Gewinnabschlaege wegen Schwankungen im
Betriebsvermoegen
Sind bei der Ermittlung des Gewinns fuer Wirtschaftsjahre, die vor dem Eingliederungstag
geendet haben, wegen Schwankungen im Betriebsvermoegen Zuschlaege oder Abschlaege
vorgenommen worden, so koennen bei der Ermittlung des Gewinns fuer Wirtschaftsjahre,
die nach dem Ablauf der Uebergangszeit beginnen, entsprechende Abschlaege oder Zuschlaege
vorgenommen werden, soweit sich die Schwankungen im Betriebsvermoegen ausgeglichen
haben. Hierbei sind die bis zum Ablauf der Uebergangszeit vorgenommenen Zuschlaege und
Abschlaege nach § 1 Abs. 3 auf Deutsche Mark umzurechnen.

§ 50 Rueckstellung fuer Pensionsanwartschaften
Die Vorschriften des § 6a des Einkommensteuergesetzes koennen bei
Pensionsverpflichtungen, die vor dem 20. Januar 1947 entstanden sind, unter der Annahme
einer erst am 20. November 1947 gegebenen Pensionszusage angewendet werden.

§ 51 Absetzung fuer Abnutzung oder Substanzverringerung
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(1) Die Vorschriften des § 7 des Einkommensteuergesetzes sind erstmals auf
Wirtschaftsgueter anzuwenden, die nach dem Ablauf der Uebergangszeit angeschafft oder
hergestellt werden.

(2) Auf Wirtschaftsgueter, die zu einem Betriebsvermoegen gehoeren und bis zum Ablauf der
Uebergangszeit angeschafft oder hergestellt worden sind, sind die Vorschriften des § 7
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 13. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S.
1793) - Einkommensteuergesetz 1957 - anzuwenden. Dabei gilt das Folgende:
1. Bei Wirtschaftsguetern, die in einer nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes
   fuer das Saarland aufgestellten Eroeffnungsbilanz mit einem hoeheren Wert als dem
   in Deutsche Mark umgerechneten Wert der Franken-Schlussbilanz angesetzt worden
   sind, ist die Absetzung fuer Abnutzung oder Substanzverringerung in gleichen
   Jahresbetraegen vorzunehmen. Die Absetzungen fuer Abnutzung sind nach dem Wertansatz
   in der Eroeffnungsbilanz und der Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu bemessen;
2. bei anderen als den in Ziffer 1 bezeichneten Wirtschaftsguetern sind die Absetzungen
   fuer Abnutzung nach dem Wertansatz in der Eroeffnungsbilanz und der verbleibenden
   Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu bemessen. Werden die Absetzungen fuer
   Abnutzung in fallenden Jahresbetraegen nach einem unveraenderlichen Hundertsatz vom
   jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen, so bestimmt sich der dabei anzuwendende
   Hundertsatz nach der gesamten Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts;
3. im Fall des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes sind die Ziffern 1 und 2
   sinngemaess anzuwenden.

(3) Bei Wirtschaftsguetern, die nicht zu einem Betriebsvermoegen gehoeren und die
nach dem 19. November 1947 und bis zum Ablauf der Uebergangszeit angeschafft oder
hergestellt worden sind, sind die Absetzungen fuer Abnutzung nach den in Deutsche Mark
umgerechneten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der gesamten Nutzungsdauer des
Wirtschaftsguts zu bemessen.

(4) Auf Wirtschaftsgueter, die nicht zu einem Betriebsvermoegen gehoeren und vor dem
20. November 1947 angeschafft oder hergestellt worden sind oder die bis zum Ablauf
der Uebergangszeit unentgeltlich erworben worden sind, ist § 27 der Einkommensteuer-
Durchfuehrungsverordnung mit der Massgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 20. November 1947, an die Stelle des
   20. Juni 1948 jeweils der 19. November 1947, an die Stelle des 31. August 1948 der
   20. November 1947 und an die Stelle des 31. Dezember 1947 der 31. Dezember 1946 und
2. an die Stelle des am 21. Juni 1948 massgebenden Einheitswerts der letzte in
   Reichsmark festgesetzte Einheitswert
treten.
Soweit hiernach fuer die Bemessung der Absetzung fuer Abnutzung oder Substanzverringerung
von Frankenwerten auszugehen ist, sind diese in Deutsche Mark umzurechnen.

(5) Fuer die Umrechnung von Frankenwerten in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.

§ 52 Erhoehte Absetzungen fuer Wohngebaeude
(1) Die Vorschriften des § 7b des Einkommensteuergesetzes sind erstmals auf im
Saarland belegene Gebaeude und Gebaeudeteile anzuwenden, die nach dem Ablauf der
Uebergangszeit errichtet werden. Bei Gebaeuden und Gebaeudeteilen im Sinn des Satzes
1, mit deren Herstellung vor dem Eingliederungstag begonnen worden ist, ist fuer die
Anwendung des § 7b des Einkommensteuergesetzes Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige
Steuererleichterungen nach den §§ 1 bis 9 der Dritten Verordnung ueber Steuer- und
Gebuehrenerleichterungen fuer den Wohnungsbau vom 6. Maerz 1958 (Amtsblatt des Saarlandes
S. 607) nicht in Anspruch genommen hat. Hat der Steuerpflichtige die bezeichneten
Steuererleichterungen in Anspruch genommen, so steht dies der Anwendung des § 7b
des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen, wenn auf seinen Antrag die in Anspruch
genommenen Steuererleichterungen dadurch rueckgaengig gemacht werden, dass der in Deutsche
Mark umgerechnete Betrag der gewaehrten Steuererleichterungen der Einkommensteuer
hinzugerechnet wird, die sich fuer den Veranlagungszeitraum ergibt, fuer den § 7b des


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Einkommensteuergesetzes erstmals in Anspruch genommen wird. Fuer die Umrechnung der
gewaehrten Steuererleichterungen in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.

(2) Bei im Saarland belegenen Gebaeuden und Gebaeudeteilen, bei denen die Voraussetzungen
des § 7b des Einkommensteuergesetzes vorliegen und die nach dem 31. Dezember 1955
und bis zum Ablauf der Uebergangszeit errichtet worden sind, koennen bis zum Ablauf
von zehn Jahren seit Beginn des Jahres der Herstellung abweichend von § 7 des
Einkommensteuergesetzes auf Antrag bis zu je 3 vom Hundert der nach § 1 Abs. 3 in
Deutsche Mark umgerechneten Herstellungskosten abgesetzt werden. Nach Ablauf dieser
zehn Jahre bemessen sich die Absetzungen fuer Abnutzung nach dem dann noch vorhandenen
Restwert und der Restnutzungsdauer des Gebaeudes.

§ 53 Weitergeltung des § 8 der Dritten Verordnung ueber Steuer- und
Gebuehrenerleichterungen fuer den Wohnungsbau
§ 8 der Dritten Verordnung ueber Steuer- und Gebuehrenerleichterungen fuer den
Wohnungsbau ist weiter anzuwenden; fuer die Umrechnung des uebertragungsfaehigen
Steuererleichterungsbetrags in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.

§ 54 Ueberleitungsvorschriften zu § 10 des Einkommensteuergesetzes
(1) Beitraege und Versicherungspraemien im Sinn des § 14 Abs. 1 Ziff. 2 des
saarlaendischen Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Maerz
1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 257) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Aenderung
des Einkommensteuergesetzes vom 27. Maerz 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 715) -
Einkommensteuergesetz (Saar) -, die auf Grund von bis zum Ablauf der Uebergangszeit
abgeschlossenen Vertraegen geleistet werden, koennen unter der Voraussetzung des §
10 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz des Einkommensteuergesetzes im Rahmen der
Hoechstbetraege nach § 10 Abs. 3 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit
§ 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe c dieses Gesetzes weiterhin als Sonderausgaben abgezogen
werden; bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag, die bis zum Ablauf der Uebergangszeit
abgeschlossen worden sind, ist § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht
anzuwenden.

(2) Beitraege an Bausparkassen im Sinn des § 14 Abs. 1 Ziff. 3 des
Einkommensteuergesetzes (Saar), § 20 der saarlaendischen Verordnung zur Durchfuehrung
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1958
(Amtsblatt des Saarlandes S. 971) - Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung (Saar) -,
die auf Grund von bis zum Ablauf der Uebergangszeit abgeschlossenen Vertraegen geleistet
werden, koennen nach Massgabe dieser Vorschriften unter der Voraussetzung des § 10 Abs.
1 vorletzter und letzter Satz des Einkommensteuergesetzes im Rahmen der Hoechstbetraege
nach § 10 Abs. 3 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 1
Ziff. 1 Buchstabe c dieses Gesetzes weiterhin als Sonderausgaben abgezogen werden;
bei Beitraegen, die auf Grund von bis zum Ablauf der Uebergangszeit abgeschlossenen
Vertraegen geleistet worden sind, ist § 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes
nicht anzuwenden.

(3) Beitraege auf Grund von bis zum Ablauf der Uebergangszeit abgeschlossenen
Sparvertraegen mit festgelegten Sparraten im Sinn des § 14 Abs. 1 Ziff. 3 des
Einkommensteuergesetzes (Saar), § 24 der Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung
(Saar) koennen nach Massgabe dieser Vorschriften unter der Voraussetzung des § 10 Abs.
1 letzter und vorletzter Satz des Einkommensteuergesetzes im Rahmen der Hoechstbetraege
nach § 10 Abs. 3 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 1
Ziff. 1 Buchstabe c dieses Gesetzes weiterhin als Sonderausgaben abgezogen werden;
Voraussetzung ist, dass mindestens die erste Einzahlung bis zum Ablauf der Uebergangszeit
geleistet worden ist.

(4) Bei Beitraegen, die auf Grund von bis zum Ablauf der Uebergangszeit abgeschlossenen
Sparvertraegen im Sinn des § 14 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes (Saar), §§
23 und 24 der Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung (Saar) geleistet worden sind,
sind fuer die Rueckgaengigmachung der Steuerverguenstigung und fuer die Anzeigepflichten
der Kreditinstitute die §§ 25 und 26 der Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung
(Saar) weiterhin anzuwenden. Soweit sich die Nachsteuerschuld auf Veranlagungszeitraeume

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bezieht, die bis zum Ablauf der Uebergangszeit enden, ist sie auf Deutsche Mark
umzurechnen; § 1 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.

§ 55 Verlustabzug
(1) Die Vorschriften des § 10d des Einkommensteuergesetzes sind vorbehaltlich des §
51 Abs. 5 des D-Markbilanzgesetzes fuer das Saarland mit der Massgabe anzuwenden, dass
nur Verluste aus Veranlagungszeitraeumen beruecksichtigt werden, die nach dem Ablauf der
Uebergangszeit beginnen.

(2) Steuerpflichtige, auf die die Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes fuer das
Saarland keine Anwendung finden, koennen die noch nicht ausgeglichenen und noch nicht
abgezogenen Verluste aus Veranlagungszeitraeumen, die vor dem Eingliederungstag geendet
haben, innerhalb des durch § 10d des Einkommensteuergesetzes gegebenen zeitlichen
Rahmens insoweit als Sonderausgaben abziehen, als sie durch die Inanspruchnahme
des Teils I des Gesetzes ueber steuerliche Massnahmen im Saarland (StMG) vom 12. Juni
1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 905) entstanden sind. Fuer die Umrechnung der
Verluste in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend. Im Fall des § 4 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes ist Voraussetzung fuer die Anwendung der Saetze 1 und 2, dass der
Steuerpflichtige fuer die Bemessung der Absetzung fuer Abnutzung von Wirtschaftsguetern,
die bis zum Ablauf der Uebergangszeit angeschafft oder hergestellt worden sind, nur die
bei Anwendung des § 51 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 in Betracht kommenden Werte zugrunde legt.

§ 56 Nutzungswert der Wohnung im Sinn des § 21 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes
(1) Bei der Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung nach § 21 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes ist, falls der Eingliederungstag nicht auf den Ersten des
Monats faellt, der Zeitraum vom Eingliederungstag bis zum Ende des Monats, in den der
Eingliederungstag faellt, nicht zu beruecksichtigen. Der Abzug von Werbungskosten, die in
diesem Zeitraum aufgewendet worden sind, bleibt unberuehrt.

(2) Der Grundbetrag fuer den Nutzungswert der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus
einschliesslich der zugehoerigen sonstigen Raeume und Gaerten erhoeht sich um je ein
Zwoelftel fuer jeden nach dem Eingliederungstag liegenden vollen Kalendermonat des
Kalenderjahrs 1959, fuer den die Verordnung ueber die Bemessung des Nutzungswerts der
Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 99)
anzuwenden ist.

§ 57 Einkommensteuertabelle fuer den Veranlagungszeitraum 1959/60
Die Einkommensteuertabelle (Anlage zu § 32a des Einkommensteuergesetzes) und die
Einkommensteuertabelle (Anhang zu § 63b der Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung)
sind bei der Veranlagung nach § 44 auf den Zeitraum vom Eingliederungstag bis zum 31.
Dezember 1960 umzurechnen. Dabei ist der Monat, in den der Eingliederungstag faellt,
als voller Monat anzusetzen. Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, die sich
hiernach ergebenden Einkommensteuertabellen bekanntzumachen.

§ 58 Einkuenfte aus mehrjaehriger Taetigkeit
Entfallen bei der Verteilung nach § 34 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes die
Einkuenfte aus der mehrjaehrigen Taetigkeit ganz oder zum Teil auf Veranlagungszeitraeume,
die bis zum Ablauf der Uebergangszeit enden, so bemisst sich die Einkommensteuer fuer
diesen Teil der Einkuenfte nach dem durchschnittlichen Steuersatz, der sich nach
der Einkommensteuertabelle ergibt, wenn der zu versteuernde Einkommensbetrag um die
gesamten Einkuenfte aus der mehrjaehrigen Taetigkeit sowie um die nach § 34 Abs. 1 und 4,
§ 34b des Einkommensteuergesetzes zu besteuernden ausserordentlichen Einkuenfte gekuerzt
wird. Der anzuwendende Steuersatz darf jedoch nicht weniger als 15 und nicht mehr als
40 vom Hundert betragen.

§ 59 Entrichtung und Anrechnung von Vorauszahlungen



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(1) Die nach § 42 des Einkommensteuergesetzes (Saar), § 57 der Einkommensteuer-
Durchfuehrungsverordnung (Saar) in Franken festgesetzten Vorauszahlungen
sind, umgerechnet in Deutsche Mark nach § 1 Abs. 3, an den in § 35 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes bezeichneten Faelligkeitstagen weiter zu entrichten. Die erste
hiernach in Deutsche Mark zu leistende Vorauszahlung wird jedoch fruehestens zwei Wochen
nach dem Eingliederungstag faellig.

(2) Auf die Einkommensteuerschuld fuer den Veranlagungszeitraum 1959/60 (§ 44) werden
nur die entrichteten Vorauszahlungen angerechnet, die in diesem Veranlagungszeitraum
faellig geworden sind.

§ 60 Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
(1) Erster Erhebungszeitraum fuer die Lohnsteuer ist die Zeit vom Eingliederungstag
bis zum 31. Dezember 1960 (Erhebungszeitraum 1959/60). Die Lohnsteuer fuer den
Erhebungszeitraum 1959/60 bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer
in diesem Erhebungszeitraum bezogen hat zuzueglich des Arbeitslohns, der als in
diesem Erhebungszeitraum bezogen gilt (Absatz 4). Die Lohnsteuertabelle fuer diesen
Erhebungszeitraum ist auf der Grundlage der in § 57 bezeichneten Einkommensteuertabelle
unter Bildung von Steuerklassen vom Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates aufzustellen.

(2) Die Gemeindebehoerden haben fuer den Erhebungszeitraum 1959/60 Lohnsteuerkarten
auszuschreiben. § 38 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gilt mit der Massgabe, dass an
die Stelle des Kalenderjahres der Erhebungszeitraum 1959/60 tritt. Fuer die Anwendung
des § 39 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sowie des § 7 Abs. 10 und des § 18a Abs. 1
der Lohnsteuer-Durchfuehrungsverordnung im Erhebungszeitraum 1959/60 tritt an die Stelle
des Beginns des Kalenderjahrs der Eingliederungstag.

(3) In den Faellen des § 40 des Einkommensteuergesetzes ist im Erhebungszeitraum 1959/60
von den nach Massgabe des § 45 dieses Gesetzes umgerechneten Jahresbetraegen auszugehen.
Auf der Lohnsteuerkarte ist als steuerfreier Jahresbetrag (§ 27 Abs. 1 der Lohnsteuer-
Durchfuehrungsverordnung) die Summe der im Erhebungszeitraum 1959/60 insgesamt zu
beruecksichtigenden Betraege zu vermerken.

(4) Faellt der Eingliederungstag nicht auf den Tag, an dem der fuer den Arbeitnehmer
uebliche Lohnzahlungszeitraum beginnt, so gilt als erster Lohnzahlungszeitraum die Zeit
vom Eingliederungstag bis zum Ende des ueblichen Lohnzahlungszeitraums; Arbeitslohn,
der auf diese Zeit entfaellt, gilt als in dieser Zeit bezogen. Der Arbeitgeber hat
die Lohnsteuer von diesem Arbeitslohn in entsprechender Anwendung der Vorschriften
des § 32 Abs. 3 der Lohnsteuer-Durchfuehrungsverordnung zu berechnen; einbehaltene
Steuerabzugsbetraege in Franken, die auf diesen Arbeitslohn entfallen, werden auf die
nach diesem Gesetz einzubehaltenden Steuerabzugsbetraege angerechnet. Fuer die Umrechnung
der Frankenbetraege gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.

(5) Fuer den Erhebungszeitraum 1959/60 wird ein Lohnsteuer-Jahresausgleich nach Massgabe
der Vorschriften des § 42 des Einkommensteuergesetzes durchgefuehrt, wenn die im Laufe
dieses Erhebungszeitraums einbehaltene Lohnsteuer die Lohnsteuer, die auf den in
diesem Erhebungszeitraum bezogenen Arbeitslohn nach der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten
Lohnsteuertabelle entfaellt, uebersteigt.

§ 61 Beguenstigung der Anschaffung oder Herstellung bestimmter
Wirtschaftsgueter und der Vornahme bestimmter Baumassnahmen durch Land- und
Forstwirte
(1) Die Vorschriften der §§ 76 bis 78 der Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung
sind erstmals auf die Wirtschaftsgueter und auf die Um- und Ausbauten an unbeweglichen
Wirtschaftsguetern anzuwenden, die nach dem Ablauf der Uebergangszeit angeschafft oder
hergestellt werden.

(2) Auf die Wirtschaftsgueter und auf die Um- und Ausbauten an unbeweglichen
Wirtschaftsguetern, die bis zum Ablauf der Uebergangszeit angeschafft oder hergestellt
worden sind, sind die §§ 17a bis 17c der Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung
(Saar) mit der Massgabe weiter anzuwenden, dass die Abschreibungen nach den in Deutsche
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Mark umgerechneten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen sind; fuer die
Umrechnung gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.

§ 62 Bewertungsfreiheit fuer Abwasserbehandlungs- und Luftreinigungsanlagen
(1) Die Vorschriften der §§ 79 und 82 der Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung sind
erstmals auf die Wirtschaftsgueter anzuwenden, die nach dem Ablauf der Uebergangszeit
angeschafft oder hergestellt werden.

(2) Auf Wirtschaftsgueter, die bis zum Ablauf der Uebergangszeit angeschafft oder
hergestellt worden sind, ist § 17d der Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung
(Saar) mit der Massgabe weiter anzuwenden, dass die Abschreibungen nach den in Deutsche
Mark umgerechneten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen sind; fuer die
Umrechnung gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.

§ 63 Bewertungsfreiheit fuer bestimmte Wirtschaftsgueter des Anlagevermoegens
im Kohlen- und Erzbergbau
Die Vorschriften des § 81 der Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung sind mit der
Massgabe anzuwenden, dass auf die danach zulaessigen Abschreibungen die nach § 17e der
Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung (Saar) in Anspruch genommenen, in Deutsche
Mark umgerechneten Abschreibungen anzurechnen sind; fuer die Umrechnung gilt § 1 Abs. 3
entsprechend.

§ 64 Steuerfreiheit von Familienzulagen
Nachzahlungen von Familienzulagen im Sinn des § 5 Ziff. 9 des Einkommensteuergesetzes
(Saar) fuer vor dem Eingliederungstag liegende Zeitraeume sowie Zahlungen von
Familienzulagen zur Abwicklung der Kasse fuer Familienzulagen des Saarlandes sind
steuerfrei.

§ 65 Ermaessigung der veranlagten Einkommensteuer und der Lohnsteuer
(1) Bei unbeschraenkt steuerpflichtigen natuerlichen Personen, die vom Ablauf der
Uebergangszeit bis zum 30. Juni 1960 ununterbrochen im Saarland ihren ausschliesslichen
Wohnsitz gehabt haben, ermaessigt sich die veranlagte Einkommensteuer fuer den
Veranlagungszeitraum 1959/60 um 15 vom Hundert. Die veranlagte Einkommensteuer
ermaessigt sich fuer den Veranlagungszeitraum 1961 um 10 vom Hundert, wenn der
Steuerpflichtige vom Ablauf der Uebergangszeit bis zum 30. Juni 1961 ununterbrochen im
Saarland seinen ausschliesslichen Wohnsitz gehabt hat. Stirbt der Steuerpflichtige im
Veranlagungszeitraum vor dem 30. Juni, so tritt an die Stelle dieses Zeitpunkts der
Todestag.

(2) Waehlen Ehegatten die Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b des
Einkommensteuergesetzes, so wird ihnen die Steuerermaessigung auch dann gewaehrt, wenn nur
bei einem der Ehegatten die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(3) Bei Arbeitnehmern, die bei Ablauf der Uebergangszeit ihren ausschliesslichen
Wohnsitz im Saarland haben, ermaessigt sich, vorbehaltlich einer anderen Behandlung beim
Lohnsteuer-Jahresausgleich oder bei der Veranlagung zur Einkommensteuer, die Lohnsteuer
1. fuer den Arbeitslohn fuer Lohnzahlungszeitraeume, die im Erhebungszeitraum 1959/60
   enden, und fuer sonstige, insbesondere einmalige Bezuege, die dem Arbeitnehmer im
   Erhebungszeitraum 1959/60 zufliessen, um 15 vom Hundert,
2. fuer den Arbeitslohn fuer Lohnzahlungszeitraeume, die im Erhebungszeitraum 1961
   enden, und fuer sonstige, insbesondere einmalige Bezuege, die dem Arbeitnehmer im
   Erhebungszeitraum 1961 zufliessen, um 10 vom Hundert.
Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und die beide unbeschraenkt
steuerpflichtig sind, genuegt es fuer die Anwendung des Satzes 1, wenn einer der
Ehegatten an dem dort bezeichneten Zeitpunkt seinen ausschliesslichen Wohnsitz im
Saarland hat. Die Saetze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn im Zeitpunkt des Zufliessens
des Arbeitslohns weder der Arbeitnehmer noch sein Ehegatte den ausschliesslichen
Wohnsitz im Saarland hat.

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(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, zur Berechnung der nach den
Vorschriften der Absaetze 1 bis 3 zu ermaessigenden Einkommensteuer und Lohnsteuer
aus den Einkommensteuertabellen und den Lohnsteuertabellen abgeleitete Tabellen
aufzustellen und bekanntzumachen; bei der Aufstellung der Einkommensteuertabellen und
der Jahreslohnsteuertabellen sich ergebende Pfennigbetraege bleiben unberuecksichtigt.

§ 66 Ermaessigung der veranlagten Einkommensteuer bei Vorliegen einer
Betriebstaette
Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraussetzungen des § 65 zu erfuellen, eine oder
mehrere Betriebstaetten eines Gewerbebetriebs bei Ablauf der Uebergangszeit im Saarland
unterhalten, in denen waehrend des jeweiligen Veranlagungszeitraums im Durchschnitt
regelmaessig insgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer beschaeftigt worden sind, ermaessigt sich
die veranlagte Einkommensteuer, soweit sie auf Einkuenfte aus Gewerbebetrieb aus diesen
Betriebstaetten entfaellt, fuer den Veranlagungszeitraum 1959/60 um 15 vom Hundert und fuer
den Veranlagungszeitraum 1961 um 10 vom Hundert. Der Steuerpflichtige hat die Einkuenfte
aus den Betriebstaetten im Saarland gesondert nachzuweisen. Ist der Steuerpflichtige
Mitunternehmer im Sinn des § 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes, so genuegt es, wenn
die im Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern insgesamt in den im Saarland
unterhaltenen Betriebstaetten des Unternehmens, an dem der Steuerpflichtige beteiligt
ist, beschaeftigt worden ist. Unterhaelt ein Steuerpflichtiger Betriebstaetten mehrerer
Gewerbebetriebe im Saarland, so wird die Ermaessigung nur insoweit gewaehrt, als in den
Betriebstaetten des einzelnen Gewerbebetriebs die in Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von
Arbeitnehmern beschaeftigt worden ist.

§ 67 Behandlung von Organgesellschaften
Besteht zwischen einer Organgesellschaft mit Sitz und Geschaeftsleitung im
Saarland und dem beherrschenden Einzelunternehmen, dessen Inhaber nicht zu den
in § 65 Abs. 1 bezeichneten Personen gehoert, ein steuerrechtlich anerkannter
Ergebnisabfuehrungsvertrag, so ist § 66 Satz 1 auch auf den dem beherrschenden
Unternehmen zuzurechnenden Gewinn der Organgesellschaft anzuwenden, wenn von der
Organgesellschaft waehrend des jeweiligen Veranlagungszeitraums im Durchschnitt
regelmaessig insgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer beschaeftigt worden sind. Satz 1 gilt
auch fuer beherrschende Personenunternehmen, soweit deren Inhaber nicht zu den in § 65
Abs. 1 bezeichneten Personen gehoeren.

§ 68 Berechnung der Ermaessigung der veranlagten Einkommensteuer
(1) Sind in dem Einkommen neben den Einkuenften aus dem Saarland noch andere
Einkuenfte enthalten, so ist die Einkommensteuer fuer die Berechnung der Ermaessigung
bei Steuerpflichtigen im Sinn des § 66 im Verhaeltnis der fuer die Ermaessigung zu
beruecksichtigenden Einkuenfte aus Gewerbebetrieb aus dem Saarland zum Gesamtbetrag der
Einkuenfte aufzuteilen. Dabei sind die Summe der Einkuenfte aus dem Saarland oder die zu
beruecksichtigenden Einkuenfte aus Gewerbebetrieb aus dem Saarland und der Gesamtbetrag
der Einkuenfte auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abzurunden.

(2) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass Einkuenfte, bei denen die
Einkommensteuer durch den Steuerabzug als abgegolten gilt, im Fall des Absatzes
1 unberuecksichtigt bleiben, Freibetraege, Verlustabzuege, nicht entnommene Gewinne,
abzuziehende auslaendische Einkommensteuer von den Einkuenften abgezogen werden,
mit denen sie wirtschaftlich zusammenhaengen oder auf die sie sich beziehen,
nachzuversteuernde Mehrentnahmen diesen hinzugerechnet werden. Desgleichen kann
durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass in den Faellen der §§ 34 und 34b des
Einkommensteuergesetzes die ausserordentlichen Einkuenfte und die darauf entfallende
Einkommensteuer von der Aufteilung nach Absatz 1 ausgenommen oder fuer die Berechnung
der Ermaessigung nach den Grundsaetzen des Absatzes 1 gesondert beruecksichtigt werden.
Ferner koennen durch Rechtsverordnung Bestimmungen darueber getroffen werden, wie in den
Faellen der §§ 66 und 67 die Abgrenzung und Ermittlung der im Saarland erzielten Gewinne
vorzunehmen sind.

Zweiter Abschnitt
                                            - 11 -
      
                                                                              


Koerperschaftsteuer

§ 69 Personenkreis
(1) Auf Koerperschaften, Personenvereinigungen und Vermoegensmassen, die bei Ablauf der
Uebergangszeit
1. ihre Geschaeftsleitung oder ihren Sitz im Saarland haben oder
2. weder ihre Geschaeftsleitung noch ihren Sitz im Saarland haben, aber mit Einkuenften
   im Sinn des § 49 des Einkommensteuergesetzes, die sie ausschliesslich aus diesem
   Gebiet bezogen haben, der beschraenkten Koerperschaftsteuerpflicht unterliegen,
ist das im uebrigen Bundesgebiet geltende Koerperschaftsteuerrecht nach Massgabe der §§ 70
bis 78 anzuwenden.

(2) Koerperschaften, Personenvereinigungen und Vermoegensmassen im Sinn des Absatzes
1 Ziff. 1, die bis zum 31. Dezember 1960 ihre Geschaeftsleitung oder ihren Sitz
in das uebrige Bundesgebiet oder nach Berlin (West) verlegen, werden fuer den
Veranlagungszeitraum 1959/60 (§ 71 Abs. 1 Satz 1) noch im Saarland nach Absatz 1 zur
Koerperschaftsteuer veranlagt.

(3) Koerperschaften, Personenvereinigungen und Vermoegensmassen, die bei Ablauf der
Uebergangszeit ihre Geschaeftsleitung oder ihren Sitz im uebrigen Bundesgebiet oder in
Berlin (West) haben und bis zum 31. Dezember 1960 ihre Geschaeftsleitung oder ihren
Sitz in das Saarland verlegen, werden fuer die Veranlagungszeitraeume 1959 und 1960 noch
im uebrigen Bundesgebiet oder in Berlin (West) nach den fuer diese Gebiete geltenden
Vorschriften zur Koerperschaftsteuer veranlagt.

§ 70 Persoenliche Befreiungen
Von der Koerperschaftsteuer sind befreit
1. die Monopolverwaltungen des Saarlandes,
2. die Saarlaendische Rediskontbank, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art
   erfuellt,
3. die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschaeftsbereich auf Sportwetten und
   Lotto erstreckt.

§ 71 Erster Veranlagungszeitraum, Wirtschaftsjahr, Zusammenfassung von
Wirtschaftsjahren
(1) Erster Veranlagungszeitraum ist die Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31.
Dezember 1960 (Veranlagungszeitraum 1959/60). Die Koerperschaftsteuer fuer den
Veranlagungszeitraum 1959/60 bemisst sich nach dem Einkommen, das die Steuerpflichtige
in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.

(2) Mit dem Eingliederungstag beginnt ein neues Wirtschaftsjahr.

(3) Die im Veranlagungszeitraum 1959/60 endenden Wirtschaftsjahre koennen fuer
die Ermittlung des in diesem Veranlagungszeitraum zu beruecksichtigenden Gewinns
zusammengefasst werden. Dabei koennen Steuerverguenstigungen in der gleichen Hoehe wie bei
getrennter Gewinnermittlung fuer die einzelnen Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen
werden. Das gilt auch, wenn die Geschaeftsjahre nach § 7 des D-Markbilanzgesetzes fuer
das Saarland verbunden werden.

§ 72 Anwendung von Vorschriften des Ersten Abschnitts
Die Vorschriften des Ersten Abschnitts sind fuer Koerperschaften, Personenvereinigungen
und Vermoegensmassen entsprechend anzuwenden.

§ 73 Schachtelgesellschaften


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Bei Anwendung des § 9 Abs. 1 des Koerperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 18.
November 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 747) - Koerperschaftsteuergesetz - bleibt § 23b Abs.
1 des Koerperschaftsteuergesetzes ausser Betracht.

§ 74 Nichtabzugsfaehige Ausgaben
Bei der Ermittlung des Einkommens sind die Wiederaufbauabgabe und die
Gemeinschaftshilfeabgabe nicht abzugsfaehig.

§ 75 Koerperschaftsteuertarif fuer personenbezogene Kapitalgesellschaften
fuer den Veranlagungszeitraum 1959/60
Bei Kapitalgesellschaften im Sinn des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 des
Koerperschaftsteuergesetzes sind die in dieser Vorschrift und die in § 19 Abs. 2 Ziff.
2 des Koerperschaftsteuergesetzes bezeichneten Einkommensstufen auf den Zeitraum vom
Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 umzurechnen, wobei der Monat, in den der
Eingliederungstag faellt, als voller Monat anzusetzen ist.

§ 76 Koerperschaftsteuertarif fuer personenbezogene Kapitalgesellschaften
mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr
(1) Bei Kapitalgesellschaften im Sinn des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 des
Koerperschaftsteuergesetzes, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, bemisst
sich, abweichend von §§ 71 und 75, die Koerperschaftsteuer fuer den Veranlagungszeitraum
1959/60 nach einem nach Absatz 2 zu ermittelnden Vomhundertsatz des zu versteuernden
Einkommensbetrags.

(2) Zur Ermittlung des nach Absatz 1 anzuwendenden Vomhundertsatzes ist der zu
versteuernde Einkommensbetrag nach dem Verhaeltnis der gesamten im Wirtschaftsjahr
(in den Wirtschaftsjahren) erzielten Umsaetze zu den gesamten im Veranlagungszeitraum
erzielten Umsaetzen umzurechnen. Der fuer den umgerechneten Einkommensbetrag aus
§ 75 sich ergebende durchschnittliche Steuersatz ist auf den zu versteuernden
Einkommensbetrag anzuwenden.

(3) Die Absaetze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Steuerpflichtige in diesem
Veranlagungszeitraum das mit dem Kalenderjahr uebereinstimmende Wirtschaftsjahr
auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum nach § 5 Abs. 2 Satz 3 des
Koerperschaftsteuergesetzes umgestellt hat.

§ 77 Ermaessigung der veranlagten Koerperschaftsteuer
(1) Bei Koerperschaften, Personenvereinigungen und Vermoegensmassen, die vom Ablauf der
Uebergangszeit bis zum 30. Juni 1960 ununterbrochen ihre Geschaeftsleitung und ihren
Sitz im Saarland gehabt haben, ermaessigt sich die veranlagte Koerperschaftsteuer fuer
den Veranlagungszeitraum 1959/60 um 15 vom Hundert. Die veranlagte Koerperschaftsteuer
fuer den Veranlagungszeitraum 1961 ermaessigt sich um 10 vom Hundert, wenn die
Steuerpflichtige vom Ablauf der Uebergangszeit bis zum 30. Juni 1961 ununterbrochen ihre
Geschaeftsleitung und ihren Sitz im Saarland gehabt hat. Endet die Steuerpflicht vor dem
1. Juli 1960 oder vor dem 1. Juli 1961, so gelten die Saetze 1 und 2 mit der Massgabe,
dass an die Stelle des 30. Juni der Zeitpunkt tritt, in dem die Steuerpflicht endet.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraussetzungen des Absatzes 1 zu erfuellen,
eine oder mehrere Betriebstaetten eines Gewerbebetriebes bei Ablauf der Uebergangszeit
im Saarland unterhalten, in denen waehrend des jeweiligen Veranlagungszeitraums im
Durchschnitt regelmaessig insgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer beschaeftigt worden
sind, und in den Faellen, in denen zwischen einer Organgesellschaft mit Sitz und
Geschaeftsleitung im Saarland und dem beherrschenden Unternehmen mit Sitz und
Geschaeftsleitung im uebrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes ein steuerrechtlich
anerkannter Ergebnisabfuehrungsvertrag besteht, gelten die Vorschriften der §§ 66 bis 68
entsprechend.

§ 78 Landwirtschaftliche Nutzungs- und Verwertungsgenossenschaften


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Auf landwirtschaftliche Genossenschaften, die am Eingliederungstag im Saarland ihre
Geschaeftsleitung oder ihren Sitz haben, ist § 4 Abs. 1 Ziff. 4 des saarlaendischen
Koerperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Maerz 1958
(Amtsblatt des Saarlandes S. 273) bis zum Veranlagungszeitraum 1961 anzuwenden.

Dritter Abschnitt
Gewerbesteuer

§ 79 Erhebungszeitraum 1959
Bei Unternehmen, deren Geschaeftsleitung sich im Saarland befindet, endet die
Steuerpflicht fuer Betriebstaetten, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes ausserhalb
des Saarlandes liegen (§ 2 Abs. 5 Satz 2 und § 36 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes
in der Fassung vom 18. November 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 754) - Gewerbesteuergesetz
-) mit dem Ablauf der Uebergangszeit. Bei der Umrechnung des Gewerbeertrags nach §
10 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes und bei der Berechnung der Steuermessbetraege nach
§ 11 Abs. 5 und § 13 Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes bleibt der Monat, in den der
Eingliederungstag faellt, ausser Betracht.

§ 80 Erhebungszeitraum 1959/60
(1) Befindet sich bei Ablauf der Uebergangszeit die Geschaeftsleitung eines Unternehmens
oder bei einem Wandergewerbebetrieb der Mittelpunkt der gewerblichen Taetigkeit
im Saarland, so umfasst der erste Erhebungszeitraum fuer die Gewerbesteuer nach
dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital den Zeitraum vom Eingliederungstag bis
zum 31. Dezember 1960 (Erhebungszeitraum 1959/60). Der Steuermessbetrag nach dem
Gewerbeertrag, der sich nach § 11 Abs. 1 bis 4 des Gewerbesteuergesetzes ergibt,
und der Steuermessbetrag nach dem Gewerbekapital, der sich nach § 13 Abs. 1 und 2 des
Gewerbesteuergesetzes ergibt, erhoehen sich um je ein Zwoelftel fuer den Monat, in den
der Eingliederungstag faellt, und jeden weiteren angefangenen oder vollen Monat des
Kalenderjahrs 1959.

(2) Der massgebende Gewerbeertrag ist, vorbehaltlich des Absatzes 3, nach § 10
Abs. 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes zu ermitteln und nach § 10 Abs. 3 des
Gewerbesteuergesetzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen, wenn der fuer die Ermittlung
massgebende Zeitraum mehr oder weniger als zwoelf Monate betraegt.

(3) Umfassen bei einem Unternehmen, dessen Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr
abweicht, die in den Erhebungszeitraeumen 1959 und 1959/60 endenden Wirtschaftsjahre
zusammen einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten und ergibt sich fuer jeden der
Erhebungszeitraeume 1959 und 1959/60 ein Gewerbeertrag, so ist der Steuermessbetrag nach
dem Gewerbeertrag abweichend von Absatz 2 wie folgt festzusetzen:
1. Die Gewerbeertraege der Wirtschaftsjahre einschliesslich der Gewerbeertraege
   von Betriebstaetten im Sinn des § 79 sind zusammenzurechnen. Dabei sind die
   Gewerbeertraege der im Erhebungszeitraum 1959 endenden Wirtschaftsjahre, soweit sie
   in Franken ermittelt sind, nach § 1 Abs. 3 in Deutsche Mark umzurechnen.
2. Bei natuerlichen Personen und bei Gesellschaften im Sinn des § 2 Abs. 2 Ziff.
   1 des Gewerbesteuergesetzes sind die Steuermesszahlen des § 11 Abs. 2 Ziff. 1,
   Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes auf die Haelfte der Summe der Gewerbeertraege
   (Ziffer 1) anzuwenden und der sich ergebende Steuermessbetrag zu verdoppeln. Bei
   anderen Unternehmen sind die Steuermesszahlen des § 11 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 4 des
   Gewerbesteuergesetzes auf die Summe der Gewerbeertraege (Ziffer 1) anzuwenden.
3. Der Steuermessbetrag fuer den Erhebungszeitraum 1959/60 in der durch Absatz
   1 Satz 2 bestimmten Hoehe ergibt sich durch Abzug des Steuermessbetrags
   fuer den Erhebungszeitraum 1959 von der Summe der Steuermessbetraege fuer
   die Erhebungszeitraeume 1959 und 1959/60 (Ziffer 2). Dabei ist der fuer den
   Erhebungszeitraum 1959 in Franken festgesetzte Steuermessbetrag nach § 1 Abs.
   3 in Deutsche Mark umzurechnen und mit dem fuer Betriebstaetten im Sinn des § 79
   festgesetzten Steuermessbetrag fuer den Erhebungszeitraum 1959 zusammenzurechnen.

                                            - 14 -
      
                                                                              

(4) Hat die Steuerpflicht nicht waehrend des ganzen Erhebungszeitraums (Absatz 1 Satz
1) bestanden, so ermaessigen sich die Steuermessbetraege nach dem Gewerbeertrag (Absatz
1 Satz 2 und Absatz 3 Ziff. 3) und dem Gewerbekapital auf so viel Zwoelftel, wie die
Steuerpflicht volle oder angefangene Kalendermonate im Erhebungszeitraum bestanden hat.

§ 81 Gewerbeverlust
(1) Die Vorschrift des § 10a des Gewerbesteuergesetzes ist vorbehaltlich des § 51
Abs. 5 des D-Markbilanzgesetzes fuer das Saarland mit der Massgabe anzuwenden, dass nur
Gewerbeverluste aus Erhebungszeitraeumen beruecksichtigt werden, die nach dem Ablauf der
Uebergangszeit beginnen.

(2) Unter der in § 55 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Voraussetzung koennen Steuerpflichtige,
auf die die Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes fuer das Saarland keine Anwendung
finden, die noch nicht beruecksichtigten Fehlbetraege aus Erhebungszeitraeumen,
die vor dem Eingliederungstag geendet haben, innerhalb des durch § 10a des
Gewerbesteuergesetzes gegebenen zeitlichen Rahmen insoweit beruecksichtigen, als sie
durch die Inanspruchnahme des Teils I des Gesetzes ueber steuerliche Massnahmen im
Saarland (StMG) vom 12. Juni 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 905) entstanden sind.
Fuer die Umrechnung der Fehlbetraege in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.

§ 82 Steuerbefreiungen
(1) Von der Gewerbesteuer sind befreit
1. die Monopolverwaltungen des Saarlandes,
2. die Saarlaendische Rediskontbank, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art
   erfuellt,
3. die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschaeftsbereich auf Sportwetten und
   Lotto erstreckt.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist erstmals anzuwenden
1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital fuer den
   Erhebungszeitraum 1959/60,
2. bei der Lohnsummensteuer fuer die Lohnsumme des Monats, in den der Eingliederungstag
   faellt.

§ 83 Entrichtung und Anrechnung von Vorauszahlungen
(1) Die nach § 22 des saarlaendischen Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Maerz 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 277) in Franken
festgesetzten Vorauszahlungen sind, umgerechnet in Deutsche Mark nach § 1 Abs. 3, an
den in § 19 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes bezeichneten Faelligkeitstagen weiter zu
entrichten. Die erste danach in Deutsche Mark zu leistende Vorauszahlung wird jedoch
fruehestens zwei Wochen nach dem Eingliederungstag faellig.

(2) Auf die Gewerbesteuerschuld fuer den Erhebungszeitraum 1959/60 (§ 80) werden die
entrichteten Vorauszahlungen angerechnet, die in diesem Erhebungszeitraum faellig
geworden sind.

Vierter Abschnitt
Gesetz ueber Steuererleichterungen bei der Umwandlung von
Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften
(Umwandlungs-Steuergesetz)

§ 84 Umwandlung
(1) Das Umwandlungs-Steuergesetz vom 11. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1713)
gilt fuer Umwandlungen von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften,
                                            - 15 -
      
                                                                              

die bei Ablauf der Uebergangszeit ihren Sitz im Saarland haben, wenn die Umwandlung
in der Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1961 beschlossen wird. Dabei
ist § 4 Abs. 2 des Umwandlungs-Steuergesetzes fuer Gesellschafter der uebernehmenden
Personengesellschaft (Alleingesellschafter, Hauptgesellschafter), die bei Ablauf
der Uebergangszeit ihren Sitz, einen Wohnsitz oder ihren gewoehnlichen Aufenthalt
im Saarland haben, mit der Massgabe anzuwenden, dass an Stelle des 21. Juni 1948 der
Eingliederungstag tritt.

(2) Wird einer Umwandlung im Sinn des Absatzes 1 die auf den Eingliederungstag
aufzustellende Eroeffnungsbilanz der umgewandelten Kapitalgesellschaft zugrunde
gelegt, so ist der durch die Umwandlung entstehende Gewinn mit Ausnahme des in §
5 Abs. 2 und 3 des Umwandlungs-Steuergesetzes bezeichneten Gewinns nur insoweit
steuerpflichtig, als der zum amtlichen Umrechnungskurs am Eingliederungstag in
Deutsche Mark umgerechnete Wert, mit dem die Wirtschaftsgueter der umgewandelten
Kapitalgesellschaft (bergrechtlichen Gewerkschaft) in der steuerlichen Franken-
Schlussbilanz ausgewiesen sind, hoeher ist als der Wert, mit dem die Anteile an
der umgewandelten Kapitalgesellschaft in einer nach den Vorschriften des D-
Markbilanzgesetzes fuer das Saarland aufgestellten steuerlichen Eroeffnungsbilanz
angesetzt wurden oder, wenn die Anteile am Eingliederungstag nicht zu einem
Betriebsvermoegen gehoerten, hoechstens haetten angesetzt werden koennen. Satz 1 ist auf
Gesellschafter (Gewerken) der umgewandelten Kapitalgesellschaft (bergrechtlichen
Gewerkschaft), die bei Ablauf der Uebergangszeit ihren Sitz, einen Wohnsitz oder ihren
gewoehnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausserhalb des Saarlandes
haben, sinngemaess anzuwenden.

Fuenfter Abschnitt
Wohnungsbau-Praemien

§ 85 Inkrafttreten, Uebergangsvorschriften
(1) Mit dem Ablauf der Uebergangszeit treten im Saarland in Kraft
1. das Gesetz ueber die Gewaehrung von Praemien fuer Wohnbausparer (Wohnungsbau-
   Praemiengesetz) in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S.
   539) mit Ausnahme seines § 7,
2. die Verordnung zur Durchfuehrung des Wohnungsbau-Praemiengesetzes (WoPDV) vom 8.
   September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 585).

(2) Wohnungsbaupraemien werden erstmals fuer die Zeit vom Eingliederungstag bis zum
31. Dezember 1960 gewaehrt. Fuer die Gewaehrung von Wohnungsbaupraemien fuer diesen
Zeitraum gilt § 3 Abs. 2 des Wohnungsbau-Praemiengesetzes mit der Massgabe, dass der
dort bezeichnete Betrag von 400 Deutsche Mark auf diesen Zeitraum umzurechnen ist,
wobei der Monat, in den der Eingliederungstag faellt, als voller Monat anzusetzen
ist. Fuer die Anwendung der §§ 3, 4 und 5 des Wohnungsbau-Praemiengesetzes fuer den
im Satz 1 bezeichneten Zeitraum tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der im Satz
1 bezeichnete Zeitraum. Zustaendiges Finanzamt in den Faellen des § 4 Abs. 5 Ziff.
1 des Wohnungsbau-Praemiengesetzes ist fuer die Gewaehrung von Wohnungsbaupraemien fuer
den im Satz 1 bezeichneten Zeitraum das Finanzamt im Saarland, in dessen Bezirk der
Praemienberechtigte am 1. April 1959 seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines
inlaendischen Wohnsitzes - seinen gewoehnlichen Aufenthalt gehabt hat.

(3) Die Aufbringung der fuer die Auszahlung der Praemien erforderlichen Mittel wird durch
besonderes Gesetz geregelt.

Sechster Abschnitt
Bergmannspraemien

§ 86 Inkrafttreten

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Mit dem Ablauf der Uebergangszeit treten im Saarland in Kraft
1. das Gesetz ueber Bergmannspraemien vom 20. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 927),
2. die Verordnung zur Durchfuehrung des Gesetzes ueber Bergmannspraemien (BergPDV) vom
   25. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 656)
mit der Massgabe, dass die Bergmannspraemie fuer jede volle Schicht gewaehrt wird, die nach
Ablauf der Uebergangszeit verfahren wird.

Siebenter Abschnitt
Umsatzsteuer

§ 87 Uebergangsvorschriften
(1) Die Vorschriften des deutschen Umsatzsteuerrechts finden auf Umsaetze Anwendung, die
nach Ablauf der Uebergangszeit bewirkt werden. Fuer Lieferungen und sonstige Leistungen
gilt dies ohne Ruecksicht darauf, wann das Entgelt vereinbart oder vereinnahmt
worden ist. Der Unternehmer kann bei Lieferungen und sonstigen Leistungen von dem
Besteuerungsmassstab (Entgelt) solche Betraege absetzen, die bei ihm bereits den
Besteuerungsmassstab fuer die Besteuerung nach den im Saarland bis zum Ablauf der
Uebergangszeit geltenden Rechten (Absatz 2) gebildet haben.

(2) Die Vorschriften des im Saarland geltenden Mehrwertsteuerrechts,
Dienstleistungssteuerrechts und Umsatzsteuerrechts finden auf Umsaetze Anwendung,
die bis zum Ablauf der Uebergangszeit bewirkt worden sind. Fuer Lieferungen und
sonstige Leistungen gilt dies ohne Ruecksicht darauf, wann das Entgelt vereinbart
oder vereinnahmt worden ist. Ist das Entgelt fuer Lieferungen und sonstige Leistungen
nach Ablauf der Uebergangszeit vereinnahmt worden, so ermaessigt sich die Steuer im
Falle der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten auf den Betrag, der nach deutschem
Umsatzsteuerrecht festzusetzen waere, wenn dieser niedriger ist.

Achter Abschnitt
Befoerderungsteuer

§ 88 Aenderung des Befoerderungsteuergesetzes 1955
-

Neunter Abschnitt
Kraftfahrzeugsteuer

§ 89 Ueberleitung
Das fuer die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer im Saarland zustaendige Finanzamt
kann bestimmen, dass fuer die Dauer von hoechstens 30 Tagen, vom Eingliederungstag ab
gerechnet, die Kraftfahrzeugsteuer tageweise zu entrichten ist. Die Steuer betraegt
in diesem Fall fuer jeden Kalendertag ein Hundertstel der fuer ein Vierteljahr zu
entrichtenden Steuer einschliesslich des Aufgeldes.

Zehnter Abschnitt
Bewertung

§ 90 Umrechnung der Einheitswerte
(1) Die fuer die wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes in Franken ermittelten
oder noch zu ermittelnden Einheitswerte sind auf den Beginn des Eingliederungstages

                                            - 17 -
      
                                                                              

mit einer Deutschen Mark fuer sechzig Franken umzurechnen. Dabei ist von den nicht
abgerundeten Einheitswerten in Franken auszugehen. Die umgerechneten Werte werden auf
volle 100 Deutsche Mark nach unten abgerundet und gelten als Einheitswerte im Sinn des
Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035), zuletzt geaendert
durch Artikel 1 des Gesetzes zur Aenderung vermoegenssteuerrechtlicher Vorschriften vom
24. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 538).

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch fuer die in Franken ermittelten oder noch zu ermittelnden
Einheitswerte der Gewerbeberechtigungen mit Ausnahme der Apothekenrechte, deren
Einheitswerte seit dem 20. November 1947 auf der Grundlage ihres Frankenumsatzes
fortgeschrieben worden sind. Diese Einheitswerte sind nach dem amtlichen
Umrechnungskurs vom Eingliederungstag auf Deutsche Mark umzustellen.

§ 91 Fortschreibungen und Nachfeststellungen
(1) Die Einheitswerte fuer Grundbesitz und Gewerbeberechtigungen werden auf den Beginn
des Eingliederungstages nach Massgabe des § 225a Abs. 1 der Reichsabgabenordnung
fortgeschrieben. Fuer die Pruefung, ob die Wertgrenzen fuer eine Wertfortschreibung
ueberschritten werden, ist von den Werten auszugehen, die sich bei einer Umrechnung nach
§ 90 ergeben wuerden.

(2) Der Fortschreibungsbescheid wird auf Antrag, erforderlichenfalls auch von Amts
wegen erlassen. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 1960 oder bis zum Ablauf eines
Monats, seitdem der bisherige Feststellungsbescheid unanfechtbar geworden ist, gestellt
werden.

(3) Fuer wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes und fuer Gewerbeberechtigungen,
fuer die ein Einheitswert festzustellen ist, wird nach dem Stand vom Beginn des
Eingliederungstages der Einheitswert nachtraeglich festgestellt, wenn in der Zeit vom
1. Januar 1959 bis zum Ablauf des Tages, der dem Eingliederungstag vorangeht, die
Voraussetzungen fuer eine Nachfeststellung nach § 23 des Bewertungsgesetzes eintreten.

§ 92 Wertverhaeltnisse bei Grundbesitz im Saarland
Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte fuer Grundbesitz
(§§ 22 und 23 des Bewertungsgesetzes) sind der tatsaechliche Zustand des
Grundbesitzes (Bestand, bauliche Verhaeltnisse usw.) im Fortschreibungszeitpunkt
oder im Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhaeltnisse im letzten
Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.

§ 93 Hauptfeststellung der Einheitswerte fuer das Betriebsvermoegen im
Saarland
(1) Fuer gewerbliche Betriebe im Saarland werden auf den Beginn des 1. Januar 1960
allgemein Einheitswerte festgestellt. Fuer den Bestand und die Bewertung sind dabei
die Verhaeltnisse vom Beginn des Eingliederungstages zugrunde zu legen. Fuer den Bestand
von Wertpapieren, Aktien und Anteilen an Kapitalgesellschaften sind die Verhaeltnisse
vom Beginn des Eingliederungstages, fuer ihre Bewertung jedoch die Verhaeltnisse vom 31.
Dezember 1959 massgebend.

(2) Ist in der Zeit vom Beginn des Eingliederungstages bis zum Beginn des 1. Januar
1960 ein Wirtschaftsgut aus einem saarlaendischen gewerblichen Betrieb dem uebrigen
Vermoegen des Betriebsinhabers zugefuehrt worden, so wird das Wirtschaftsgut bei der
Vermoegensteuer-Hauptveranlagung 1960 so behandelt, als ob es noch zu dem saarlaendischen
gewerblichen Betrieb gehoeren wuerde.

(3) Ist in der Zeit vom Beginn des Eingliederungstages bis zum Beginn des 1. Januar
1960 ein Wirtschaftsgut aus dem uebrigen Vermoegen des Steuerpflichtigen einem ihm
gehoerenden saarlaendischen gewerblichen Betrieb zugefuehrt worden, so wird das
Wirtschaftsgut bei der Vermoegensteuer-Hauptveranlagung 1960 so behandelt, als ob es
noch zum uebrigen Vermoegen gehoeren wuerde.

§ 94 Lastenausgleichsansprueche

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Ansprueche auf Leistungen aus einer saarlaendischen Einrichtung, die dem im § 68 Ziff.
4a des Bewertungsgesetzes genannten Lastenausgleich entspricht, gehoeren nicht zum
sonstigen Vermoegen.

Elfter Abschnitt
Vermoegensteuer

§ 95 Steuerbefreiung
Die Saarlaendische Rediskontbank ist von der Vermoegensteuer befreit, soweit sie Aufgaben
staatswirtschaftlicher Art erfuellt.

§ 96 Steuerverguenstigung fuer Aktien und Anteile
(1) Das Gesamtvermoegen von Steuerpflichtigen, die im Saarland zur Vermoegensteuer
veranlagt werden, ist in der Weise zu ermitteln, dass von dem Wert, der auf Aktien und
Anteile an saarlaendischen Kapitalgesellschaften entfaellt, nur die Haelfte angesetzt
wird.

(2) Die Steuerverguenstigung des Absatzes 1 gilt bis zu der naechsten nach dem
Kalenderjahr 1960 durchzufuehrenden Hauptveranlagung der Vermoegensteuer.

§ 97 Steuererleichterungen fuer den Wiederaufbau und Wohnungsbau
(1) Die Steuererleichterungen, die im Saarland auf Grund der
1. Verordnung ueber Steuer- und Gebuehrenerleichterungen fuer den Wohnungsbau vom 29.
   Dezember 1953 (Amtsblatt des Saarlandes 1954 S. 8),
2. Zweiten Verordnung ueber Steuer- und Gebuehrenerleichterungen fuer den Wohnungsbau vom
   12. November 1954 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1367) und
3. Dritten Verordnung ueber Steuer- und Gebuehrenerleichterungen fuer den Wohnungsbau vom
   6. Maerz 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 607)
fuer neugeschaffene und vor dem Eingliederungstag bezugsfertige Wohngebaeude oder
Gebaeudeteile gewaehrt worden sind oder noch gewaehrt werden, bleiben bis zum Ablauf des
Steuererleichterungszeitraums bestehen.

(2) Die Vorschriften der §§ 10 bis 15 der in Absatz 1 genannten Verordnungen sind
weiterhin anzuwenden.

§ 98 Vorauszahlungen
(1) Auf die Jahressteuerschuld, die sich auf Grund der Hauptveranlagung 1960 ergibt,
haben die Steuerpflichtigen im Saarland erstmals am 10. Februar 1960 Vorauszahlungen
zu leisten. Das zustaendige saarlaendische Finanzamt hat die Vorauszahlungen der
voraussichtlichen Hoehe der kuenftigen Jahressteuerschuld anzupassen. Ist dem
Steuerpflichtigen bis zu einem der im § 16 des Vermoegensteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 137) bezeichneten
Faelligkeitstag die Hoehe der Vorauszahlungen noch nicht bekanntgegeben, so hat er an dem
Faelligkeitstag eine Vorauszahlung in Hoehe der zuletzt festgesetzten Jahressteuerschuld
in Franken, umgerechnet in Deutsche Mark nach § 1 Abs. 3, zu entrichten.

(2) Fuer Steuerpflichtige, die bisher sowohl im Saarland als auch im uebrigen
Bundesgebiet oder in Berlin (West) zur Vermoegensteuer herangezogen worden sind, hat
das zustaendige Finanzamt die Vorauszahlungen der Jahressteuerschuld anzupassen, die
sich unter Beruecksichtigung des sowohl im Saarland als auch im Bundesgebiet und in
Berlin (West) belegenen steuerpflichtigen Vermoegens bei der Hauptveranlagung 1960
voraussichtlich ergeben wird. Absatz 1 bleibt unberuehrt.

Zwoelfter Abschnitt
Grundsteuer
                                            - 19 -
      
                                                                              


§ 99 Erhebungszeitraum
Erhebungszeitraum fuer die Grundsteuer ist im Saarland das Kalenderjahr. In allen
Faellen, in denen es auf den Beginn oder das Ende eines Rechnungsjahres ankommt,
tritt an die Stelle des Rechnungsjahres das Kalenderjahr, in das der Beginn des
Rechnungsjahres faellt.

§ 100 Neuveranlagung und Nachveranlagung des Steuermessbetrages im Saarland
(1) Neuveranlagungen und Nachveranlagungen der Steuermessbetraege werden auf den 1.
Januar 1960 durchgefuehrt. Dabei werden zugrunde gelegt
1. der auf den Beginn des 1. Januar 1960 fortgeschriebene oder nachfestgestellte
   Einheitswert,
2. soweit auf den 1. Januar 1960 eine Fortschreibung oder Nachfeststellung
   des Einheitswerts nicht erfolgt, der auf den Beginn des Eingliederungstages
   fortgeschriebene oder nachfestgestellte Einheitswert,
3. soweit auch auf den Eingliederungstag eine Fortschreibung oder Nachfeststellung des
   Einheitswerts nicht erfolgt, der nach § 90 auf den Eingliederungstag von Franken in
   Deutsche Mark umgerechnete Einheitswert.

(2) Der nach Absatz 1 neuveranlagte oder nachveranlagte Steuermessbetrag gilt vom
Kalenderjahr 1960 an. Der letzte vor dem Eingliederungstag veranlagte Steuermessbetrag
tritt mit Ablauf des Kalenderjahres 1959 ausser Kraft.

§ 101 Steuererleichterungen fuer den Wiederaufbau und Wohnungsbau
(1) Die Steuererleichterungen, die im Saarland auf Grund der
1. Verordnung ueber Steuer- und Gebuehrenerleichterungen im Zuge des Wiederaufbaus vom
   15. November 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1180),
2. Verordnung ueber Steuer- und Gebuehrenerleichterungen fuer den Wohnungsbau vom 29.
   Dezember 1953 (Amtsblatt des Saarlandes 1954 S. 8),
3. Zweiten Verordnung ueber Steuer- und Gebuehrenerleichterungen fuer den Wohnungsbau vom
   12. November 1954 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1367) und
4. Dritten Verordnung ueber Steuer- und Gebuehrenerleichterungen fuer den Wohnungsbau vom
   6. Maerz 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 607)
fuer neugeschaffene und vor dem Eingliederungstage bezugsfertige Wohngebaeude oder
Gebaeudeteile gewaehrt worden sind oder noch gewaehrt werden, bleiben bis zum Ablauf des
Steuererleichterungszeitraums bestehen.

(2) Die Vorschriften des § 10 der in Absatz 1 Nr. 1 und § 16 der in Absatz 1 Nrn. 2 bis
4 genannten Verordnungen sind weiterhin anzuwenden.

(3) Fuer neugeschaffene und nach dem Beginn des Eingliederungstages bezugsfertig
gewordene Wohnungen bleibt die Gewaehrung einer Grundsteuerverguenstigung entsprechend
den Grundsaetzen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S.
523) in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Aenderung des Ersten und des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes vom 26. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1393) einer Regelung
durch Gesetz des Bundes oder des Saarlandes vorbehalten.

§ 102 Arbeiterwohnstaetten
Grundsteuerbeihilfen, die im Saarland gewaehrt worden sind, werden vom Rechnungsjahr
1960 an fuer den Rest des Beihilfezeitraums vom Bund uebernommen.

§ 103 Ueberleitungsvorschriften zu § 33 des Grundsteuergesetzes
Im Saarland finden keine Anwendung
1. die Vorschriften des § 33 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 des Grundsteuergesetzes und

                                            - 20 -
      
                                                                              

2. die Vorschriften der §§ 58 bis 60 der Grundsteuer-Durchfuehrungsverordnung.


Dreizehnter Abschnitt
Erbschaftsteuer

§ 104 Entstehung der Steuerschuld
Fuer den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ist § 14 des Erbschaftsteuergesetzes
in der Fassung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 187) auch dann massgebend, wenn
der Erblasser im Saarland vor dem Eingliederungstag verstorben ist, es sei denn, dass
die Steuerschuld nach dem saarlaendischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vom 6.
Juli 1950 (Amtsblatt des Saarlandes S. 991) oder nach dem saarlaendischen Erbschaft-
und Schenkungsteuergesetz vom 12. Juni 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 905) vor dem
Eingliederungstag entstanden ist.

§ 105 Beruecksichtigung von frueheren Erwerben und Steuerfestsetzungen
(1) Kommt es fuer einen Steuerfall auf fruehere Erwerbe an, so sind diese auch
dann zu beruecksichtigen, wenn sie nach einem der saarlaendischen Erbschaft- und
Schenkungsteuergesetze abgewickelt worden sind. Bei einer Zusammenrechnung nach § 13
des Erbschaftsteuergesetzes sind die frueheren Erwerbe mit dem Wert anzusetzen, der
sich ergeben haette, wenn zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Vorschriften
des § 23 des Erbschaftsteuergesetzes angewendet worden waeren. Der Wert des in Franken
ermittelten Erwerbs ist nach dem amtlichen Umrechnungskurs vom Eingliederungstag auf
Deutsche Mark umzustellen.

(2) Kommt es fuer einen Steuerfall auf eine fruehere Steuerveranlagung an, so ist
diese Steuerveranlagung auch dann zu beruecksichtigen, wenn sie nach einem der
saarlaendischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetze durchgefuehrt worden ist. Die in
Franken festgestellten Steuerbetraege sind dabei nach dem amtlichen Umrechnungskurs vom
Eingliederungstag auf Deutsche Mark umzustellen.

Vierzehnter Abschnitt
Lastenausgleichsabgaben

§ 106 Ueberleitung
(1) Die Bezugnahmen in § 25 Abs. 2, §§ 51, 78 Abs. 2 Nr. 9 und § 178 des
Lastenausgleichsgesetzes in der geltenden Fassung auf den Geltungsbereich des
Grundgesetzes und in § 10 der Zweiundzwanzigsten Durchfuehrungsverordnung ueber
Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 19. Juli 1958 (Bundesgesetzbl.
I S. 526) auf den Geltungsbereich der Verordnung umfassen auch das Saarland. In den
uebrigen Faellen umfassen Bezugnahmen im Zweiten Teil des Lastenausgleichsgesetzes auf
den Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht das Saarland.

(2) Von den Vorschriften des Zweiten Teils des Lastenausgleichsgesetzes in der
geltenden Fassung und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen gelten im Saarland nur:
1. die Vorschriften ueber die Behandlung der Vermoegensabgabe und der Kreditgewinnabgabe
   im Konkurs (§§ 63 und 180 des Lastenausgleichsgesetzes),
2. die Vorschriften ueber den Zeitwert der Vermoegensabgabe (§ 77 des
   Lastenausgleichsgesetzes, Elfte Durchfuehrungsverordnung ueber Ausgleichsabgaben nach
   dem Lastenausgleichsgesetz vom 11. August 1954 - Bundesgesetzbl. I S. 258),
3. die Vorschriften ueber die Abzugsfaehigkeit der Ausgleichsabgaben (§§ 207, 209, 211
   und 212 des Lastenausgleichsgesetzes).

§ 107 Ermaechtigung zu Uebergangsbestimmungen, Wegfall der
Gemeinschaftshilfeabgabe
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(1)

(2) Das Gesetz ueber die Erhebung einer Gemeinschaftshilfeabgabe vom 29. Januar 1952
(Amtsblatt des Saarlandes S. 237) in der Fassung des Gesetzes Nr. 450 zur Aenderung
steuerlicher Vorschriften vom 27. Januar 1955 (Amtsblatt des Saarlandes S. 209) tritt
mit dem Ablauf der Uebergangszeit ausser Kraft. Die Vorschriften des im Satz 1 genannten
Gesetzes bleiben jedoch massgebend, soweit Betraege an Gemeinschaftshilfeabgabe noch
nachzuerheben sind.

Fuenfter Teil
Schlussvorschriften

§ 108 (weggefallen)
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§ 109 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.




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