Gesetz ueber die Einbringung der
Steinkohlenbergwerke im Saarland in eine
Aktiengesellschaft
SteinKAGSaarG

vom  27.07.1957



"Gesetz ueber die Einbringung der Steinkohlenbergwerke im Saarland in eine
Aktiengesellschaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 641-2,
veroeffentlichten bereinigten Fassung"


Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964

§ 1
Als neuer Rechtstraeger fuer die Steinkohlenbergwerke im Saarland (Artikel 85 des
Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Franzoesischen Republik zur
Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 - Saarvertrag - Bundesgesetzblatt II
S. 1587) ist eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Saarbruecken (Gesellschaft) zu
errichten. Das Saarland ist berechtigt, sich an der Errichtung der Gesellschaft durch
Uebernahme von Aktien in Hoehe von 26 vom Hundert des Grundkapitals zu beteiligen.

§ 2
Die Bundesrepublik Deutschland bringt in die Gesellschaft gegen Gewaehrung von
Aktien saemtliche beweglichen und unbeweglichen Vermoegenswerte, Forderungen, Rechte
und Interessen aller Art (Gegenstaende), die dem Unternehmen "Saarbergwerke" zur
Verfuegung stehen oder von ihm verwaltet werden, und die im Zeitpunkt der Einbringung
keinem anderen Rechtstraeger als dem Unternehmen "Saarbergwerke", der Saargruben-
Aktiengesellschaft in Liquidation, dem Saarland oder der Bundesrepublik Deutschland
zustehen, mit der Massgabe ein, dass saemtliche Verpflichtungen des Unternehmens
"Saarbergwerke" sowie der Saargruben-Aktiengesellschaft in Liquidation durch die
Gesellschaft uebernommen werden, abgesehen von den in Artikel 87 Abs. 1 des Saarvertrags
von der Uebernahme ausgenommenen Lieferverpflichtungen fuer Kohle.

§ 3
Die gemaess § 2 eingebrachten Gegenstaende gehen kraft Gesetzes auf die Gesellschaft im
Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister ueber. Gleichzeitig gehen die gemaess §
2 uebernommenen Verpflichtungen unter Befreiung des bisherigen Schuldners kraft Gesetzes
auf die Gesellschaft ueber. Abgesehen von der Befreiung des bisherigen Schuldners werden
die Rechte der Glaeubiger, insbesondere ihre Ansprueche gegenueber einem Buergen sowie
ihre Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer sonstigen Sicherheit durch
den Schulduebergang nicht beruehrt; § 418 des Buergerlichen Gesetzbuchs findet keine
Anwendung. Im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erlischt
das Unternehmen "Saarbergwerke".

§ 4
Bei einem Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Gesellschaft als
Eigentuemerin eines gemaess § 2 eingebrachten Grundstuecks oder als Inhaberin eines gemaess §
2 eingebrachten Rechts genuegt zum Nachweis, dass das Grundstueck oder das Recht auf Grund
des § 2 in die Gesellschaft eingebracht und auf Grund des § 3 auf sie uebergegangen


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ist, eine schriftliche Erklaerung der Gesellschaft, die nicht der Form des § 29 der
Grundbuchordnung bedarf.

§ 5
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 6
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.




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