Gesetz ueber die Eignungspruefung fuer die
Zulassung zur Patentanwaltschaft
PAZEignPrG

vom  06.07.1990



"Gesetz ueber die Eignungspruefung fuer die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli
1990 (BGBl. I S. 1349, 1351), das zuletzt durch die Verordnung vom 24. August 2005
(BGBl. I S. 2560) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch V v. 24.8.2005 I 2560

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 15.7.1990
Das Gesetz wurde als Artikel 2 d. G v. 6.7.1990 I 1349 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen; es ist gem. Art. 6 Abs. 1 am 1.1.1991, § 10 gem. Art. 6 Abs. 2
dieses G am Tage nach der Verkuendung in Kraft getreten.

§ 1 Eignungspruefung
(1) Ein Staatsangehoeriger eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum, der
ein Diplom erlangt hat, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber ueber die beruflichen
Voraussetzungen verfuegt, die fuer den unmittelbaren Zugang zu einem der in der Anlage
zu dieser Vorschrift aufgefuehrten Berufe erforderlich sind, hat vor der Zulassung zur
Patentanwaltschaft eine Eignungspruefung abzulegen.

(2) Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Diplome, Pruefungszeugnisse oder sonstige
Befaehigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom
21. Dezember 1988 ueber eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,
die eine mindestens dreijaehrige Berufsausbildung abschliessen (89/48/EWG) - ABl. EG Nr.
L 19 (1989), S. 16. Ein Diplom auf Grund einer Ausbildung, die nicht ueberwiegend in
den Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum stattgefunden hat, berechtigt zur Ablegung der
Eignungspruefung, wenn der Inhaber einen in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgefuehrten
Beruf tatsaechlich und rechtmaessig mindestens drei Jahre ausgeuebt hat und dies von dem
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder
anerkannt hat.

§ 2 Zweck der Eignungspruefung
Die Eignungspruefung ist eine ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des
Antragstellers betreffende staatliche Pruefung, mit der seine Faehigkeit, den Beruf
eines Patentanwalts in der Bundesrepublik Deutschland auszuueben, beurteilt werden
soll. Die Eignungspruefung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller
in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum ueber eine berufliche Qualifikation
fuer patentanwaltliche Taetigkeiten verfuegt. Sie entfaellt ganz oder teilweise, wenn
der Antragsteller waehrend seiner Berufserfahrung Kenntnisse erworben hat, die fuer die
Berufsausuebung in Deutschland erforderlich sind.

§ 3 Zustaendige Stelle fuer die Pruefung
Die Eignungspruefung wird vor der fuer die Patentanwaltspruefung zustaendigen Kommission
bei dem Deutschen Patent- und Markenamt abgelegt.

§ 4 Zulassung zur Pruefung
                                               -1-
      
                                                                              

(1) Ueber die Zulassung zur Pruefung entscheidet der Praesident des Deutschen Patent- und
Markenamts.

(2) Die Zulassung zur Pruefung wird versagt, wenn der Antragsteller die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht erfuellt oder die durch Rechtsverordnung naeher zu bestimmenden
Unterlagen oder Erklaerungen nicht vorlegt oder nicht abgibt.

(3) Der Bescheid, durch den die Zulassung zur Pruefung versagt wird, ist mit Gruenden zu
versehen. Er ist dem Antragsteller zuzustellen.

§ 5 Pruefungsfaecher
(1) Die Eignungspruefung erstreckt sich auf zwei Pflichtfaecher, ein Fach nach Wahl des
Antragstellers (Wahlfach) und das Recht fuer das berufliche Verhalten der Patentanwaelte.

(2) Pflichtfaecher sind
1. das Verfahren zur Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines
   Patents oder einer eingetragenen Marke vor den nach deutschem Recht zustaendigen
   Behoerden und Gerichten, das Gebrauchsmuster- und das Geschmacksmusterrecht
   einschliesslich des dazugehoerigen Verfahrensrechts,
2. Buergerliches Recht, Handelsrecht und Zivilprozessrecht, soweit diese Rechtsgebiete
   fuer die Taetigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind.

(3) Wahlfaecher sind
1. Wettbewerbsrecht einschliesslich des Kartellrechts, soweit diese Rechtsgebiete fuer
   die Taetigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind,
2. Recht der Arbeitnehmererfindungen.

§ 6 Pruefungsleistungen
(1) Die Pruefung besteht aus einem schriftlichen und einem muendlichen Teil. Sie wird in
deutscher Sprache abgelegt.

(2) Die Pruefungskommission erlaesst dem Antragsteller auf Antrag ganz oder teilweise
Pruefungsleistungen, wenn er nachweist, dass er in seiner bisherigen Ausbildung oder
durch anschliessende Berufsausuebung in einem Pruefungsgebiet die fuer die Ausuebung
des Patentanwaltsberufes in Deutschland erforderlichen materiellrechtlichen und
verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat. Ausbildungsinhalte
sind durch ein Pruefungszeugnis nachzuweisen. Zur Ueberpruefung der durch berufliche
Taetigkeit erworbenen Kenntnisse sind Falllisten vorzulegen, die regelmaessig folgende
Angaben enthalten muessen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der
Taetigkeit, Sachstand. Ferner sind auf Verlangen der Pruefungskommission anonymisierte
Arbeitsproben vorzulegen.

(3) Die schriftliche Pruefung umfasst zwei Aufsichtsarbeiten. Eine Aufsichtsarbeit hat
das Pflichtfach nach § 5 Abs. 2 Nr. 1, die andere hat nach Wahl des Antragstellers das
Pflichtfach nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 oder das Wahlfach zum Gegenstand.

(4) Der Antragsteller wird zu der muendlichen Pruefung nur zugelassen, wenn mindestens
eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen genuegt; andernfalls gilt die Pruefung als nicht
bestanden.

(5) Die muendliche Pruefung hat zum Gegenstand das Recht fuer das berufliche Verhalten der
Patentanwaelte und das Pflichtfach nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 oder, wenn der Antragsteller
in diesem Fach eine Aufsichtsarbeit geschrieben hat, das Wahlfach; genuegt eine
Aufsichtsarbeit den Anforderungen nicht, so erstreckt sich die muendliche Pruefung auch
auf das Fach dieser Arbeit.

§ 7 Pruefungsentscheidung



                                            -2-
      
                                                                              

Die Pruefungskommission entscheidet auf Grund des Gesamteindrucks der in der
schriftlichen und muendlichen Pruefung erbrachten Leistungen mit Stimmenmehrheit, ob der
Antragsteller ueber die nach § 2 erforderlichen Kenntnisse verfuegt.

§ 8 Wiederholung der Pruefung
Die Pruefung kann wiederholt werden.

§ 9 Pruefungsgebuehr
Der Antragsteller, der zur Eignungspruefung zugelassen wird, hat an den Praesidenten des
Deutschen Patent- und Markenamts eine Pruefungsgebuehr von 250 Euro zu entrichten.

§ 10 Ermaechtigung
Der Bundesminister der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. die Anlage zu § 1 anzupassen, wenn sich der Kreis oder die Bezeichnungen der
   aufgefuehrten Berufe oder der Kreis der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder
   der anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
   aendern,
2. die Einzelheiten der Eignungspruefung zu regeln, insbesondere
   a) die Zulassung zur Pruefung,
   b) das Pruefungsverfahren,
   c) die Pruefungsleistungen,
   d) die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,
   e) den Erlass von Pruefungsleistungen,
   f) die Wiederholung der Pruefung und die Zahl der Wiederholungsmoeglichkeiten,
   g) die Pruefungsgebuehr,

3. die Zulassung von Antragstellern, die die Voraussetzung des Artikels 3 Buchstabe b
   der Richtlinie erfuellen, zur Eignungspruefung zu regeln.

§ 11 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats
Soweit es fuer die Entscheidung ueber die Zulassung zur Patentanwaltschaft der Vorlage
oder Anforderung von
1. Bescheinigungen oder Urkunden darueber, dass keine schwerwiegenden beruflichen
   Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, die Eignung des Antragstellers fuer den
   Beruf des Patentanwalts in Frage stellenden Umstaende bekannt sind,
2. Bescheinigungen oder Urkunden darueber, dass sich der Antragsteller nicht im Konkurs
   befindet,
3. Bescheinigungen ueber die koerperliche oder geistige Gesundheit,
4. Fuehrungszeugnissen
des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats bedarf, genuegt eine Bescheinigung oder Urkunde
im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 (§ 1 Abs. 2 Satz
1).

§ 12 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.

Anlage (zu § 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl I 2005, 2560 - 2561

                                            -3-
          
                                                                                  


           Patentanwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Europaeischen Union und anderen
              Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
-   in   Belgien:                         Mandataire Agree/Erkend Gemachtigde
-   in   Estland:                         Patendivolinik
-   in   Finnland:                        Patenttiasiamies
-   in   Frankreich:                      Conseil en Propriete Industrielle
-   in   Italien:                         Consulente in proprieta industriale
-   in   Lettland:                        Patentpilnvarotais
-   in   Liechtenstein:                   Patentanwalt
-   in   Litauen:                         Patentinis patiketinis
-   in   Luxemburg:                       Conseil en Propriete Industrielle
-   in   den Niederlanden:                Octrooigemachtigde
-   in   Oesterreich:                      Patentanwalt
-   in   Polen:                           rzecznik patentowy
-   in   Portugal:                        Agente oficial da propriedade industrial
-   in   der Slowakei:                    patentovy zastupca
-   in   Slowenien:                       Patentni odvetnik/Zastopnik za modele in znamke
-   in   Spanien:                         Agente de la Propiedad Industrial
-   in   der Tschechischen Republik:      patentovy zastupce
-   in   Ungarn:                          Szabadalmi Uegyvivo
-   im   Vereinigten Koenigreich:          Patent Agent/Patent Attorney




                                                -4-