Gesetz ueber die Durchfuehrung
wissenschaftlicher Meeresforschung
MForschG
vom 06.06.1995
"Gesetz ueber die Durchfuehrung wissenschaftlicher Meeresforschung vom 6. Juni 1995
(BGBl. I S. 778, 785), das zuletzt durch Artikel 321 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 321 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis ab: 15.6.1995
Das G ist als Artikel 10 G 9510-23 v. 6.6.1995 I 778 (SeeRUebkAG) vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen worden. Es ist gem. Art. 15 dieses G mWv
15.6.1995 in Kraft getreten.
§ 1
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie sowie dem
Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und unbeschadet der
Vorschriften des Bundesberggesetzes durch Rechtsverordnung
1. die Durchfuehrung wissenschaftlicher Meeresforschung im deutschen Kuestenmeer oder in
der deutschen ausschliesslichen Wirtschaftszone von Schiffen, die nicht zur Fuehrung
der Bundesflagge berechtigt sind, oder in der ausschliesslichen Wirtschaftszone
von Anlagen im Sinne des Seeaufgabengesetzes durch andere Staaten nach Massgabe
der Artikel 245 bis 255 des Seerechtsuebereinkommens der Vereinten Nationen vom 10.
Dezember 1982 von einer vorherigen Anzeige oder Genehmigung oder der Erfuellung von
Auflagen abhaengig zu machen,
2. in den Faellen der Nummer 1 zur Wahrnehmung der Rechte und zur Einhaltung der
Verpflichtungen aus Teil XIII des Seerechtsuebereinkommens sowie insbesondere zur
Vorsorge gegen Gefahren aus der Durchfuehrung von Vorhaben der wissenschaftlichen
Meeresforschung die Moeglichkeit der Versagung der Genehmigung vorzusehen sowie
3. das naehere Verfahren, insbesondere hinsichtlich Mitteilungspflichten und
einzureichender Antraege und Unterlagen, naeher zu regeln.
§ 2
Fuer Amtshandlungen auf Grund der nach § 1 erlassenen Rechtsverordnungen ist das
Bundesamt fuer Seeschiffahrt und Hydrographie zustaendig.
§ 3
Fuer Amtshandlungen einschliesslich der Zurueckweisung von Antraegen und Widerspruechen auf
Grund der nach § 1 erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebuehren und Auslagen)
erhoben. Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt,
durch Rechtsverordnung die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende naeher zu bestimmen und dabei
feste Saetze oder Rahmensaetze vorzusehen.
§ 4
Die Bestimmungen der §§ 3d, 4 und 8, auch in Verbindung mit § 21, des
Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994 (BGBl. I
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S. 2802), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) geaendert
worden ist, gelten entsprechend.
§ 5
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig als Eigentuemer eines
Seeschiffs, als vom Eigentuemer beauftragter Verantwortlicher oder als Fuehrer eines
Seeschiffs einer nach § 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt fuer Seeschiffahrt und Hydrographie.
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