Gesetz ueber die Durchfuehrung von
Statistiken auf dem Gebiet der
Kriegsopferfuersorge
SHStatG

vom  15.01.1963



"Gesetz ueber die Durchfuehrung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfuersorge
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-3, veroeffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3158) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 8 G v. 19.12.1997 I 3158

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 21.3.1980


Ueberschrift: IdF d. Art. 9 Nr. 1 G v. 23.6.1993 I 944 mWv 1.1.1994

§ 1
(1) Auf dem Gebiet der Kriegsopferfuersorge werden statistische Erhebungen als
Bundesstatistik durchgefuehrt.

(2) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates hoechstens einmal in zwei Jahren Zusatzstatistiken ueber Sonderfragen auf
diesem Gebiet anzuordnen.

§ 2
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§ 3
In der Statistik der Kriegsopferfuersorge werden jaehrlich ab 2000 zweijaehrlich erfragt
1. die Zahl der Empfaenger der Kriegsopferfuersorge und die Aufwendungen im
   Berichtsjahr, aufgegliedert nach Empfaengergruppen und Leistungsarten,
2. die Einnahmen im Berichtsjahr, aufgegliedert nach Einnahmearten.

§ 4
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§ 5
(1) Fuer die Angaben nach § 3 sind die fuer die Durchfuehrung der Kriegsopferfuersorge
sachlich zustaendigen Stellen auskunftspflichtig.

(2) Die Zusatzstatistiken nach § 1 Abs. 2 werden repraesentativ fuer bis zu 20 v.H.
der Empfaenger dieser Hilfen durchgefuehrt. Werden die Zusatzstatistiken auf einen
Teilbereich dieser Hilfen beschraenkt, kann von dem bezeichneten Auswahlsatz abgewichen
werden, wenn dies fuer die Gewinnung zuverlaessiger Ergebnisse notwendig ist.

§ 6

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§ 7
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1963 in Kraft.




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