Gesetz ueber die Bundesnetzagentur fuer
Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen
BEGTPG
vom 07.07.2005
"Gesetz ueber die Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), das zuletzt durch Artikel 15 Abs.
12 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 12 G v. 5.2.2009 I 160
Fussnote
Textnachweis ab: 13.7.2005
Das G wurde als Artikel 2 des G v. 7.7.2005 I 1970 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 5 Abs. 1 dieses G am 13.7.2005 in Kraft
getreten.
§ 1 Rechtsform, Name
Die auf der Grundlage des Zehnten Teils des Telekommunikationsgesetzes vom 25.
Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 73 des Gesetzes vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geaendert worden ist, errichtete "Regulierungsbehoerde
fuer Telekommunikation und Post" wird in "Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" (Bundesnetzagentur) umbenannt. Sie ist
eine selbstaendige Bundesoberbehoerde im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums fuer
Wirtschaft und Technologie mit Sitz in Bonn.
§ 2 Taetigkeiten, Aufgabendurchfuehrung
(1) Die Bundesnetzagentur ist auf den Gebieten
1. des Rechts der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizitaet und Gas,
einschliesslich des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich,
2. des Telekommunikationsrechts,
3. des Postrechts sowie
4. des Rechts des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur nach Massgabe des
Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
taetig.
(2) Die Bundesnetzagentur nimmt im Rahmen der ihr nach Absatz 1 zugewiesenen
Taetigkeiten die Verwaltungsaufgaben des Bundes wahr, die ihr durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes zugewiesen sind.
§ 3 Organe
(1) Die Bundesnetzagentur wird von einem Praesidenten oder einer Praesidentin geleitet.
Der Praesident oder die Praesidentin vertritt die Bundesnetzagentur gerichtlich und
aussergerichtlich und regelt die Verteilung und den Gang ihrer Geschaefte durch eine
Geschaeftsordnung; diese bedarf der Bestaetigung durch das Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie. Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften ueber die Bildung
von Beschlusskammern bleiben unberuehrt.
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(2) Der Praesident oder die Praesidentin hat als staendige Vertretung zwei Vizepraesidenten
oder Vizepraesidentinnen.
(3) Der Praesident oder die Praesidentin und die zwei Vizepraesidenten oder
Vizepraesidentinnen werden jeweils auf Vorschlag des Beirates von der Bundesregierung
benannt. Erfolgt trotz Aufforderung der Bundesregierung innerhalb von vier Wochen kein
Vorschlag des Beirates, erlischt das Vorschlagsrecht. Findet ein Vorschlag des Beirates
nicht die Zustimmung der Bundesregierung, kann der Beirat innerhalb von vier Wochen
erneut einen Vorschlag unterbreiten. Das Letztentscheidungsrecht der Bundesregierung
bleibt von diesem Verfahren unberuehrt.
(4) Die Ernennung des Praesidenten oder der Praesidentin und der zwei Vizepraesidenten
oder Vizepraesidentinnen erfolgt durch den Bundespraesidenten oder die Bundespraesidentin.
§ 4 Oeffentlich-rechtliche Amtsverhaeltnisse
(1) Der Praesident oder die Praesidentin der Bundesnetzagentur steht in einem oeffentlich-
rechtlichen Amtsverhaeltnis zum Bund, das in der Regel auf fuenf Jahre befristet ist;
eine Verlaengerung ist zulaessig.
(2) Der Praesident oder die Praesidentin leistet vor dem Bundesminister fuer Wirtschaft
und Technologie folgenden Eid:
"Ich schwoere, das Grundgesetz fuer die Bundesrepublik Deutschland und alle in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten
gewissenhaft zu erfuellen, so wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religioese Beteuerung geleistet werden.
(3) Der Praesident oder die Praesidentin darf neben seinem oder ihrem Amt kein
anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausueben und weder der
Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer
gesetzgebenden Koerperschaft des Bundes oder eines Landes angehoeren. Er oder sie
darf nicht gegen Entgelt aussergerichtliche Gutachten abgeben. Fuer die Zugehoerigkeit
zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten
Unternehmens ist die Einwilligung des Bundesministeriums fuer Wirtschaft und Technologie
erforderlich; dieses entscheidet, inwieweit eine Verguetung abzufuehren ist. In Firmen,
die Dienstleistungen im Sinne des Artikels 87f des Grundgesetzes erbringen, ist seine
oder ihre Zugehoerigkeit zu den genannten Gremien untersagt. Der Praesident oder die
Praesidentin hat dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie ueber Geschenke
Mitteilung zu machen, die er oder sie in Bezug auf das Amt erhaelt. Entsprechendes
gilt fuer andere Vorteile, die ihm oder ihr in Bezug auf das Amt gewaehrt werden. Das
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie entscheidet ueber die Verwendung der
Geschenke und den Ausgleich der Vorteile.
(4) Die Rechtsverhaeltnisse des Praesidenten oder der Praesidentin, insbesondere Gehalt,
Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezuege und Haftung, werden durch einen Vertrag geregelt,
den das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie mit dem Praesidenten oder der
Praesidentin schliesst. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
(5) Der Praesident oder die Praesidentin ist auf sein oder ihr Verlangen zu entlassen.
Auf Antrag des Bundesministeriums fuer Wirtschaft und Technologie, das zuvor den
Beirat der Bundesnetzagentur zu hoeren hat, kann der Praesident oder die Praesidentin
durch Beschluss der Bundesregierung aus wichtigem Grund entlassen werden. Vor dem
Antrag ist ihm oder ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ueber die Beendigung
des Amtsverhaeltnisses erhaelt der Praesident oder die Praesidentin eine von dem
Bundespraesidenten oder der Bundespraesidentin zu vollziehende Urkunde. Die Entlassung
auf Verlangen wird mit dem Tag der Aushaendigung der Urkunde wirksam, wenn in ihr
nicht ausdruecklich ein spaeterer Tag bestimmt ist. Die Entlassung aus wichtigem Grund
wird mit dem Vollzug des Beschlusses der Bundesregierung wirksam, wenn sie sie nicht
ausdruecklich fuer einen spaeteren Tag beschliesst.
(6) Wird ein Bundesbeamter oder eine Bundesbeamtin zum Praesidenten oder zur Praesidentin
ernannt, scheidet er oder sie mit Beginn des Amtsverhaeltnisses aus dem bisherigen
Amt aus. Fuer die Dauer des Amtsverhaeltnisses ruhen die in dem Beamtenverhaeltnis
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begruendeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und
des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten
oder Beamtinnen bleiben die gesetzlichen Ansprueche auf das Heilverfahren und einen
Unfallausgleich unberuehrt.
(7) Endet das Amtsverhaeltnis nach Absatz 1 und wird der oder die Betroffene nicht
anschliessend in ein anderes Amtsverhaeltnis bei der Bundesnetzagentur berufen,
tritt ein Beamter oder eine Beamtin, wenn ihm oder ihr nicht innerhalb von drei
Monaten unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder
vergleichbarer landesgesetzlicher Regelungen ein anderes Amt uebertragen wird, mit
Ablauf dieser Frist aus seinem oder ihrem Dienstverhaeltnis als Beamter oder Beamtin
in den einstweiligen Ruhestand, sofern er oder sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die
gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Er oder sie erhaelt ein Ruhegehalt, das er oder
sie in seinem oder ihrem frueheren Amt unter Hinzurechnung der Zeit des oeffentlich-
rechtlichen Amtsverhaeltnisses erdient haette. Eine vertragliche Versorgungsregelung
nach Absatz 4 bleibt unberuehrt. Die Zeit im Amtsverhaeltnis ist auch ruhegehaltfaehig,
wenn dem Beamten oder der Beamtin nach Satz 1 ein anderes Amt im Beamtenverhaeltnis
uebertragen wird. Die Absaetze 6 und 7 gelten fuer Richter oder Richterinnen und fuer
Berufssoldaten oder Berufssoldatinnen entsprechend.
(8) Die Absaetze 1 bis 7 gelten entsprechend fuer die beiden Vizepraesidenten oder
Vizepraesidentinnen.
§ 5 Beirat
(1) Die Bundesnetzagentur hat einen Beirat, der aus jeweils 16 Mitgliedern des
Deutschen Bundestages und 16 Vertretern oder Vertreterinnen des Bundesrates
besteht; die Vertreter oder Vertreterinnen des Bundesrates muessen Mitglied einer
Landesregierung sein oder diese politisch vertreten. Die Mitglieder des Beirates und
die stellvertretenden Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundestages
und des Bundesrates von der Bundesregierung berufen.
(2) Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder werden fuer die Dauer
der Wahlperiode des Deutschen Bundestages in den Beirat berufen. Sie bleiben nach
Beendigung der Wahlperiode des Deutschen Bundestages noch so lange im Amt, bis die
neuen Mitglieder berufen worden sind. Ihre Wiederberufung ist zulaessig. Die vom
Bundesrat vorgeschlagenen Vertreter oder Vertreterinnen werden fuer die Dauer von
vier Jahren berufen; ihre Wiederberufung ist zulaessig. Sie werden abberufen, wenn der
Bundesrat an ihrer Stelle eine andere Person vorschlaegt.
(3) Die Mitglieder koennen gegenueber dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie auf ihre Mitgliedschaft verzichten. Die Erklaerung bedarf der Schriftform.
Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder verlieren darueber hinaus ihre
Mitgliedschaft mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer Berufung.
(4) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzueglich an seiner Stelle ein neues Mitglied
zu berufen. Bis zur Berufung eines neuen Mitgliedes und bei einer voruebergehenden
Verhinderung des Mitgliedes nimmt das berufene stellvertretende Mitglied die Aufgaben
des Mitgliedes wahr.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten fuer die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
§ 6 Geschaeftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Beirates
(1) Der Beirat gibt sich eine Geschaeftsordnung, die der Genehmigung des
Bundesministeriums fuer Wirtschaft und Technologie bedarf.
(2) Der Beirat waehlt nach Massgabe seiner Geschaeftsordnung aus seiner Mitte ein
vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Gewaehlt ist, wer die
Mehrheit der Stimmen erreicht. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht
erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
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(3) Der Beirat ist beschlussfaehig, wenn mehr als die Haelfte der jeweils auf Vorschlag
des Deutschen Bundestages und des Bundesrates berufenen Mitglieder anwesend ist; § 5
Abs. 4 Satz 2 ist zu beachten. Die Beschluesse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Haelt der oder die Vorsitzende die muendliche Beratung einer Vorlage fuer entbehrlich,
so kann die Zustimmung oder die Stellungnahme (Beschluss) der Mitglieder im Wege der
schriftlichen Umfrage eingeholt werden. Fuer das Zustandekommen des Beschlusses gilt
Absatz 3 entsprechend. Die Umfrage soll so fruehzeitig erfolgen, dass auf Antrag eines
Mitgliedes oder der Bundesnetzagentur die Angelegenheit noch rechtzeitig in einer
Sitzung beraten werden kann.
(5) Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr zu einer Sitzung zusammentreten.
Sitzungen sind anzuberaumen, wenn die Bundesnetzagentur oder mindestens drei Mitglieder
die Einberufung schriftlich beantragen. Der oder die Vorsitzende des Beirates kann
jederzeit eine Sitzung anberaumen.
(6) Die ordentlichen Sitzungen sind nicht oeffentlich.
(7) Der Praesident oder die Praesidentin der Bundesnetzagentur und seine oder ihre
Beauftragten koennen an den Sitzungen teilnehmen. Sie muessen jederzeit gehoert
werden. Der Beirat kann die Anwesenheit des Praesidenten oder der Praesidentin der
Bundesnetzagentur, im Verhinderungsfall einer stellvertretenden Person verlangen.
(8) Die Mitglieder oder die sie vertretenden Personen erhalten Ersatz von Reisekosten
und ein angemessenes Sitzungsgeld, das das Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie festsetzt.
§ 7 Aufgaben des Beirates
Der Beirat hat die ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen
Aufgaben.
§ 8 Laenderausschuss
Bei der Bundesnetzagentur wird ein Laenderausschuss gebildet, der sich aus Vertretern
der fuer die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54 des Energiewirtschaftsgesetzes
zustaendigen Landesregulierungsbehoerden zusammensetzt. Jede Landesregulierungsbehoerde
kann jeweils einen Vertreter in den Laenderausschuss entsenden.
§ 9 Geschaeftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Laenderausschusses
(1) Der Laenderausschuss gibt sich eine Geschaeftsordnung.
(2) Der Laenderausschuss waehlt nach Massgabe seiner Geschaeftsordnung aus seiner Mitte
ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Gewaehlt ist, wer die
Mehrheit der Stimmen erreicht. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht
erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
(3) Der Laenderausschuss ist beschlussfaehig, wenn mehr als die Haelfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Die Beschluesse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Haelt der oder die Vorsitzende die muendliche Beratung einer Vorlage fuer entbehrlich,
so kann die Zustimmung oder die Stellungnahme (Beschluss) der Mitglieder im Wege der
schriftlichen Umfrage eingeholt werden. Fuer das Zustandekommen des Beschlusses gilt
Absatz 3 entsprechend. Die Umfrage soll so fruehzeitig erfolgen, dass auf Antrag eines
Mitgliedes oder der Bundesnetzagentur die Angelegenheit noch rechtzeitig in einer
Sitzung beraten werden kann.
(5) Der Laenderausschuss soll mindestens einmal im halben Jahr zu einer Sitzung
zusammentreten. Sitzungen sind anzuberaumen, wenn die Bundesnetzagentur oder mindestens
drei Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen. Der oder die Vorsitzende des
Laenderausschusses kann jederzeit eine Sitzung anberaumen.
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(6) Die ordentlichen Sitzungen sind nicht oeffentlich.
(7) Der Praesident oder die Praesidentin der Bundesnetzagentur und seine oder ihre
Beauftragten koennen an den Sitzungen teilnehmen. Sie muessen jederzeit gehoert werden.
Der Laenderausschuss kann die Anwesenheit des Praesidenten oder der Praesidentin der
Bundesnetzagentur, im Verhinderungsfall einer stellvertretenden Person verlangen.
§ 10 Aufgaben des Laenderausschusses
Der Laenderausschuss hat die ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen
Aufgaben.
§ 11 Uebergangsvorschrift
Die Aufgaben des Beirates werden bis zu seiner Bildung nach § 5 durch den Beirat nach
§ 118 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt
durch Artikel 6 Nr. 8 des Gesetzes vom 14. Maerz 2005 (BGBl. I S. 721) geaendert worden
ist, wahrgenommen.
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