Gesetz ueber die Boersenzulassung
umgestellter Wertpapiere
WPapUmstG

vom  27.12.1951



"Gesetz ueber die Boersenzulassung umgestellter Wertpapiere in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4111-3, veroeffentlichten bereinigten Fassung"


Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964

§ 1
(1) Die Umstellung des Nennbetrags von Schuldverschreibungen auf Deutsche Mark
sowie die Neufestsetzung des Nennbetrags von Aktien in Deutscher Mark sind keine
Konvertierung im Sinne des § 38 Abs. 2 des Boersengesetzes. Aktien beduerfen jedoch nach
der Neufestsetzung der Kapitalverhaeltnisse der Gesellschaft in Deutscher Mark einer
Neuzulassung zum Boersenhandel, wenn
1.das Grundkapital niedriger als im Verhaeltnis von einer Deutschen Mark fuer je zehn
  Reichsmark festgesetzt worden ist, oder
2.in die Eroeffnungsbilanz ein Kapitalentwertungskonto oder ein ausserordentliches
  Kapitalentwertungskonto eingestellt ist und eines dieser Konten oder beide Konten
  zusammen ein Fuenftel des Grundkapitals uebersteigen, oder
3.in die Eroeffnungsbilanz ein Kapitalverlustkonto eingestellt ist.

(2) Eine Neuzulassung nach Nummer 2 und 3 ist nicht erforderlich, sofern in
Jahresabschluessen in Deutscher Mark, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
festgestellt worden sind oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gleichzeitig
mit der Beschlussfassung ueber die Neufestsetzung der Kapitalverhaeltnisse festgestellt
werden,
1.das Kapitalentwertungskonto oder das ausserordentliche Kapitalentwertungskonto oder
  beide Konten zusammen nur noch hoechstens ein Fuenftel des Grundkapitals betragen oder
2.das Kapitalverlustkonto getilgt worden ist.

(3) Sind Aktien einer Gesellschaft nur teilweise zum Boersenhandel zugelassen,
so erstreckt sich die Zulassung auf das gesamte in Deutscher Mark umgestellte
Grundkapital.

§ 2
(1) Gesellschaften, deren Aktien keiner Neuzulassung nach § 1 beduerfen, haben
die Neufestsetzung der Kapitalverhaeltnisse in Deutscher Mark bekanntzumachen; die
Bekanntmachung muss enthalten:
1. die Firma der Gesellschaft,
2. das Geschaeftsjahr der Gesellschaft,
3. das bisherige Grundkapital, das neue Grundkapital und dessen Stueckelung,
4. Angaben ueber die Durchfuehrung des Umtauschs und der Abstempelung,
5. Bestimmungen der Satzung ueber eine zwangsweise Einziehung von Aktien,
6. Bestimmungen der Satzung ueber die Gewinnverteilung,

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7. zugunsten einzelner Aktionaere bedungene Sondervorteile sowie einzelnen
   Aktiengattungen zustehende besondere Rechte, insbesondere hinsichtlich des
   Stimmrechts, der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermoegens,
8. die Eroeffnungsbilanz in Deutscher Mark oder einen Hinweis auf ihre Veroeffentlichung
   in den Gesellschaftsblaettern,
9. die Hoehe der Grundpfandrechte, ferner der Anleihen unter Angabe des
   Gesamtnennbetrags der noch umlaufenden Anleihestuecke, ihrer Faelligkeit und ihrer
   Tilgungsart,
10. eine Darlegung der durch den Krieg und die Kriegsfolgen eingetretenen Aenderung in
    den Verhaeltnissen der Gesellschaft.

(2) Die Zulassungsstelle kann weitere Angaben in der Bekanntmachung verlangen.

§ 3
(1) Die Bekanntmachung hat im Bundesanzeiger und in einer von der Zulassungsstelle
zu bestimmenden Zeitung zu erfolgen. Sind die Aktien an mehreren Boersen zugelassen,
so kann die Veroeffentlichung im Bundesanzeiger fuer alle Boersen gemeinsam vorgenommen
werden. Anstelle der Veroeffentlichungen in den Pflichtblaettern aller beteiligten
Boersen genuegt in diesem Fall auch die Veroeffentlichung im Pflichtblatt der Boerse des
Wirtschaftsraums, in dem der Aussteller der Wertpapiere seinen Sitz hat (Heimatboerse),
und ein Hinweis in den Pflichtblaettern der uebrigen beteiligten Boersen auf die
Veroeffentlichungen im Bundesanzeiger und im Pflichtblatt der Heimatboerse.

(2) Wird die Bekanntmachung nicht binnen einer von der Zulassungsstelle zu bestimmenden
Frist veroeffentlicht, so hat die Zulassungsstelle die Zulassung der Aktien
zurueckzunehmen.

(3) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Bekanntmachung erfolgt, die den
Erfordernissen der §§ 2 und 3 entspricht, so bedarf es einer erneuten Bekanntmachung
nicht.

§ 4
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sobald es gemaess Artikel 87 Abs. 2 seiner
Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschliesst.

§ 5
Das Gesetz tritt am Tage der Verkuendung in Kraft.




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