Gesetz ueber die Bildung eines
Sachverstaendigenrates zur Begutachtung der
gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
SachvRatG
vom 14.08.1963
"Gesetz ueber die Bildung eines Sachverstaendigenrates zur Begutachtung der
gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 700-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 128 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 128 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 14. 6.1967
§ 1
(1) Zur periodischen Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in der
Bundesrepublik Deutschland und zur Erleichterung der Urteilsbildung bei allen
wirtschaftspolitisch verantwortlichen Instanzen sowie in der Oeffentlichkeit wird ein
Rat von unabhaengigen Sachverstaendigen gebildet.
(2) Der Sachverstaendigenrat besteht aus fuenf Mitgliedern, die ueber besondere
wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse und volkswirtschaftliche Erfahrungen verfuegen
muessen.
(3) Die Mitglieder des Sachverstaendigenrates duerfen weder der Regierung oder einer
gesetzgebenden Koerperschaft des Bundes oder eines Landes noch dem oeffentlichen Dienst
des Bundes, eines Landes oder einer sonstigen juristischen Person des oeffentlichen
Rechts, es sei denn als Hochschullehrer oder als Mitarbeiter eines wirtschafts- oder
sozialwissenschaftlichen Institutes, angehoeren. Sie duerfen ferner nicht Repraesentant
eines Wirtschaftsverbandes oder einer Organisation der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer
sein oder zu diesen in einem staendigen Dienst- oder Geschaeftsbesorgungsverhaeltnis
stehen. Sie duerfen auch nicht waehrend des letzten Jahres vor der Berufung zum Mitglied
des Sachverstaendigenrates eine derartige Stellung innegehabt haben.
§ 2
Der Sachverstaendigenrat soll in seinen Gutachten die jeweilige gesamtwirtschaftliche
Lage und deren absehbare Entwicklung darstellen. Dabei soll er untersuchen, wie im
Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung gleichzeitig Stabilitaet des Preisniveaus,
hoher Beschaeftigungsstand und aussenwirtschaftliches Gleichgewicht bei stetigem und
angemessenem Wachstum gewaehrleistet werden koennen. In die Untersuchung sollen auch die
Bildung und die Verteilung von Einkommen und Vermoegen einbezogen werden. Insbesondere
soll der Sachverstaendigenrat die Ursachen von aktuellen und moeglichen Spannungen
zwischen der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage und dem gesamtwirtschaftlichen Angebot
aufzeigen, welche die in Satz 2 genannten Ziele gefaehrden. Bei der Untersuchung sollen
jeweils verschiedene Annahmen zugrunde gelegt und deren unterschiedliche Wirkungen
dargestellt und beurteilt werden. Der Sachverstaendigenrat soll Fehlentwicklungen
und Moeglichkeiten zu deren Vermeidung oder deren Beseitigung aufzeigen, jedoch keine
Empfehlungen fuer bestimmte wirtschafts- und sozialpolitische Massnahmen aussprechen.
§ 3
-1-
(1) Der Sachverstaendigenrat ist nur an den durch dieses Gesetz begruendeten Auftrag
gebunden und in seiner Taetigkeit unabhaengig.
(2) Vertritt eine Minderheit bei der Abfassung der Gutachten zu einzelnen Fragen eine
abweichende Auffassung, so hat sie die Moeglichkeit, diese in den Gutachten zum Ausdruck
zu bringen.
§ 4
Der Sachverstaendigenrat kann vor Abfassung seiner Gutachten ihm geeignet erscheinenden
Personen, insbesondere Vertretern von Organisationen des wirtschaftlichen und sozialen
Lebens, Gelegenheit geben, zu wesentlichen sich aus seinem Auftrag ergebenden Fragen
Stellung zu nehmen.
§ 5
(1) Der Sachverstaendigenrat kann, soweit er es zur Durchfuehrung seines Auftrages fuer
erforderlich haelt, die fachlich zustaendigen Bundesministerien und den Praesidenten der
Deutschen Bundesbank hoeren.
(2) Die fachlich zustaendigen Bundesministerien und der Praesident der Deutschen
Bundesbank sind auf ihr Verlangen zu hoeren.
(3) Die Behoerden des Bundes und der Laender leisten dem Sachverstaendigenrat Amtshilfe.
§ 6
(1) Der Sachverstaendigenrat erstattet jaehrlich ein Gutachten (Jahresgutachten) und
leitet es der Bundesregierung bis zum 15. November zu. Das Jahresgutachten wird
den gesetzgebenden Koerperschaften von der Bundesregierung unverzueglich vorgelegt
und zum gleichen Zeitpunkt vom Sachverstaendigenrat veroeffentlicht. Spaetestens acht
Wochen nach der Vorlage nimmt die Bundesregierung gegenueber den gesetzgebenden
Koerperschaften zu dem Jahrgutachten Stellung. In der Stellungnahme sind insbesondere
die wirtschaftspolitischen Schlussfolgerungen, die die Bundesregierung aus dem Gutachten
zieht, darzulegen.
(2) Der Sachverstaendigenrat hat ein zusaetzliches Gutachten zu erstatten, wenn auf
einzelnen Gebieten Entwicklungen erkennbar werden, welche die in § 2 Satz 2 genannten
Ziele gefaehrden. Die Bundesregierung kann den Sachverstaendigenrat mit der Erstattung
weiterer Gutachten beauftragen. Der Sachverstaendigenrat leitet Gutachten nach Satz 1
und 2 der Bundesregierung zu und veroeffentlicht sie; hinsichtlich des Zeitpunktes der
Veroeffentlichung fuehrt er das Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie herbei.
§ 7
(1) Die Mitglieder des Sachverstaendigenrates werden auf Vorschlag der Bundesregierung
durch den Bundespraesidenten berufen. Zum 1. Maerz eines jeden Jahres - erstmals nach
Ablauf des dritten Jahres nach Erstattung des ersten Gutachtens gemaess § 6 Abs. 1 Satz
1 - scheidet ein Mitglied aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens wird in der ersten
Sitzung des Sachverstaendigenrates durch das Los bestimmt.
(2) Der Bundespraesident beruft auf Vorschlag der Bundesregierung jeweils ein
neues Mitglied fuer die Dauer von fuenf Jahren. Wiederberufungen sind zulaessig. Die
Bundesregierung hoert die Mitglieder des Sachverstaendigenrates an, bevor sie ein neues
Mitglied vorschlaegt.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, ihr Amt durch Erklaerung gegenueber dem
Bundespraesidenten niederzulegen.
(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues Mitglied fuer die Dauer der
Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen; Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 8
-2-
(1) Die Beschluesse des Sachverstaendigenrates beduerfen der Zustimmung von mindestens
drei Mitgliedern.
(2) Der Sachverstaendigenrat waehlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden fuer die Dauer von
drei Jahren.
(3) Der Sachverstaendigenrat gibt sich eine Geschaeftsordnung.
§ 9
Das Statistische Bundesamt nimmt die Aufgaben einer Geschaeftsstelle des
Sachverstaendigenrates wahr. Die Taetigkeit der Geschaeftsstelle besteht in der
Vermittlung und Zusammenstellung von Quellenmaterial, der technischen Vorbereitung der
Sitzungen des Sachverstaendigenrates, dem Druck und der Veroeffentlichung der Gutachten
sowie der Erledigung der sonst anfallenden Verwaltungsaufgaben.
§ 10
Die Mitglieder des Sachverstaendigenrates und die Angehoerigen der Geschaeftsstelle
sind zur Verschwiegenheit ueber die Beratungen und die vom Sachverstaendigenrat
als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen verpflichtet. Die Pflicht zur
Verschwiegenheit bezieht sich auch auf Informationen, die dem Sachverstaendigenrat
gegeben und als vertraulich bezeichnet werden.
§ 11
(1) Die Mitglieder des Sachverstaendigenrates erhalten eine pauschale Entschaedigung
sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Diese werden vom Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern festgesetzt.
(2) Die Kosten des Sachverstaendigenrates traegt der Bund.
§ 12
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 13
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
-3-