Gesetz ueber die Beteiligung der
Oeffentlichkeit bei der Aufstellung von
Batterieprogrammen
OeBeteilProgG
vom 09.12.2006
"Gesetz ueber die Beteiligung der Oeffentlichkeit bei der Aufstellung von
Batterieprogrammen vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819, 2824 (2007, 195))"
G aufgeh. durch Art. 3 Abs. 1 Satz 2 G 2129-53 v. 25.6.2009 I 1582 mWv 1.12.2009
Fussnote
Textnachweis ab: 15.12.2006
Das G wurde als Artikel 5 des G v. 9.12.2006 I 2819 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates erlassen. Es ist gem. Art. 10 dieses G am 15.12.2006 in Kraft getreten.
Es tritt gem. seinem § 3 an dem Tag ausser Kraft, an dem die Pflicht zur Aufstellung von
Programmen im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 91/157/EWG ausser Kraft tritt. Der Tag
des Ausserkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Beteiligung der Oeffentlichkeit bei der Aufstellung
oder Aenderung von Programmen nach Artikel 6 der Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom
18. Maerz 1991 ueber gefaehrliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (ABl. EG
Nr. L 78 S. 38), zuletzt geaendert durch die Richtlinie 98/101/EG der Kommission vom 22.
Dezember 1998 (ABl. EG 1999 Nr. L 1 S. 1).
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn die Aufstellung oder Aenderung von
Programmen nach Artikel 6 der Richtlinie 91/157/EWG durch einen Abfallwirtschaftsplan
nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfolgt.
§ 2 Oeffentlichkeitsbeteiligung
Bei der Aufstellung oder Aenderung von Programmen im Sinne von § 1 ist die
Oeffentlichkeit durch das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit zu beteiligen. Der Entwurf des Programms sowie Informationen ueber
das Beteiligungsverfahren sind im Bundesanzeiger zu veroeffentlichen. Natuerliche
und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen
zur Foerderung des Umweltschutzes, haben innerhalb einer Frist von sechs Wochen
Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenueber dem Bundesministerium fuer
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der
Veroeffentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemaess eingegangene Stellungnahmen der
Oeffentlichkeit werden von der Bundesregierung bei der Entscheidung ueber die Annahme
des Programms nach Satz 1 angemessen beruecksichtigt. Das angenommene Programm nach
Satz 1 ist vom Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im
Bundesanzeiger zu veroeffentlichen; dabei ist in zusammengefasster Form ueber den Ablauf
des Beteiligungsverfahrens und ueber die Gruende und Erwaegungen, auf denen die getroffene
Entscheidung beruht, zu unterrichten.
§ 3 Ausserkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem Tag ausser Kraft, an dem die Pflicht zur Aufstellung von
Programmen im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 91/157/EWG ausser Kraft tritt. Der Tag
des Ausserkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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